OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Beschluss

Grundschule: Einschulung

Grundschule; Einschulung; Kapazitätsberechnung; Scheinanmeldung; Untersuchungsgrundsatz; Prüfungsmaßstab; evidente Abweichung; Geschwisterregelung; Überprüfung der Geschwisterbeziehung; Haushaltsgemeinschaft; Vermutung; Schulprogramm

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schule aufzunehmen.

2

Soweit die Beschwerde die Kapazitätsberechnung für fehlerhaft hält, weil drei sogenannte freiwillige Wiederholer der Jahrgangsstufe 1 nicht zu Lasten der Schulanfänger hätten berücksichtigt werden dürfen und hierzu ausführlich vorträgt, führt dies nicht zum Erfolg. Auf die Frage, ob der Antragsgegner berechtigt war, drei Plätze (intern) für Wiederholer freizuhalten, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an, weil die maximale Kapazität bereits ohne diese drei Plätze erschöpft war und die Antragsteller durch ein – unterstellt – rechtswidriges internes Freihalten nicht in ihren Rechten verletzt würden. Das Verwaltungsgericht ist von einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung zu Gunsten der Bewerberinnen und Bewerber ausgegangen, weil der Antragsgegner in der Schulanfangsphase fünf jahrgangshomogene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Kindern eingerichtet habe, obwohl die Klassengröße wegen des Anteils von Kindern nichtdeutscher Erstsprache nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO lediglich 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler hätte betragen dürfen. Dieser Fehler begünstigt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Antragsteller und führt darüber hinaus zugleich dazu, dass sich auch das interne Freihalten von drei Plätzen für Wiederholer nicht zu ihren Lasten auswirkt, weil der Antragsgegner die maximal zulässige Kapazität um mindestens 5 Plätze überschritten hatte.

3

Die detaillierten Ausführungen der Beschwerde zu so genannten Scheinanmeldungen stellen den angegriffenen Beschluss ebenfalls nicht mit Erfolg in Frage. Entgegen der Beschwerde ist der erstinstanzliche Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Im verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, das auf vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule gerichtet ist und in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller eine rechtswidrige Platzvergabe zu ihren oder seinen Lasten glaubhaft machen muss, ist grundsätzlich kein Raum dafür, die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse von erfolgreichen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern im Einzelnen zu untersuchen und zu durchleuchten, um etwaige „Scheinanmeldungen“ aufzudecken, die den Wohnungsbegriff des § 41 Abs. 5 SchulG nicht erfüllen.

4

Hierbei kann offenbleiben, in welchem konkreten Umfang der Antragsgegner im Vorfeld der Schulplatzvergabe seiner in § 24 VwVfG normierten behördlichen Aufklärungspflicht im Verwaltungsverfahren nachkommen muss, denn dies hängt grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des gerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens, umfangreiche Ermittlungen zu „ungewöhnlichen“ Sachverhalten oder bei „objektiven Verdachtsmomenten“ anzustellen, die ein Antragsteller den Verwaltungsvorgängen entnommen hat und die (lediglich) als Indiz für sogenannten Scheinanmeldungen in Betracht kommen können. Insoweit ist eine rechtswidrige Schulplatzvergabe im einstweiligen Anordnungsverfahren mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache hohen Wahrscheinlichkeit erst dann glaubhaft gemacht, wenn es aufgrund eindeutiger Umstände evident ist, dass die von einem (anderen) Bewerber gegenüber dem Antragsgegner angegebene Wohnungsanschrift von der Anschrift seiner tatsächlich genutzten Wohnung abweicht. Das ist hier – auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Würdigung – nicht der Fall. Insoweit behauptet auch die Beschwerde nichts anderes, sondern wendet sich allein gegen den Prüfungsmaßstab.

5

Ebenso wenig ist der Beschwerde zu folgen, soweit sie eine wertende Betrachtung bei der Anwendung der Geschwisterregelung im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG verlangt. Möchte ein Kind in die Jahrgangsstufe 1 einer nicht für es zuständigen Grundschule aufgenommen werden, weil bereits ein Geschwisterkind diese Schule besucht, ist es sachgerecht, mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte im Regelfall von längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten familiären Bindungen auszugehen, die durch den Besuch der zuständigen Grundschule beeinträchtigt würden. Einer Überprüfung der Geschwisterbeziehung im Einzelfall, wie sie der Beschwerde vorschwebt, bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 – OVG 3 S 46/13 - juris Rn. 11). Anders als der von der Beschwerde angeführte § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG, der die Aufnahme von älteren und damit deutlich selbstständigeren Schülerinnen und Schülern in die Jahrgangsstufe 7 betrifft, sieht § 55a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG nicht vor, dass die Geschwisterkinder in einer Haushaltsgemeinschaft leben müssen, sondern fordert bei Schulanfängerinnen und Schulanfängern allein die in der Vorschrift genannten (regelmäßig vermuteten) Bindungen.

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Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, der Antragsgegner habe die Vorrangregelung des § 55a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG fehlerhaft angewandt, weil das Tatbestandsmerkmal „Schulprogramm“ hier nicht erfüllt sei, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, warum ein derartiger – unterstellter - Fehler zu einer rechtswidrigen Platzvergabe geführt haben könnte, aufgrund derer die Antragsteller in ihrem Recht auf Durchführung eines fehlerfreies Auswahlverfahren verletzt wären. Dem erstinstanzlichen Beschluss zufolge wurden von den 26 Plätzen, die für nicht aus dem Einschulungsbereich stammende Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung standen, zunächst 21 Plätze an Geschwisterkinder vergeben und die restlichen 5 Plätze wurden unter denjenigen 79 Bewerbern ausgelost, die als Wunsch das von der Beschwerde beanstandete „Schulprogramm“ gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG angegeben hatten. Da hierzu auch die Antragsteller zählten, nahmen sie an der Verlosung teil. Nichts anderes hätte sich ergeben, wenn mangels eines vorhandenen Schulprogramms keine Aufnahme nach § 55a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG hätte erfolgen dürfen, denn auch dann hätte eine Verlosung unter den verbleibenden 79 Bewerberinnen und Bewerbern um 5 Plätze nach § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG stattfinden müssen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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