OVG NRW – 14 A 3658/06
Tenor
Die Berufung wird hinsichtlich der von der Klägerin allein geltend gemachten Frage einer abweichenden Festsetzung der Gesamtnote ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen, weil dies Gelegenheit zur Klärung der Frage nach der Auslegung des § 31 Abs. 4 Satz 3 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. November 1993 (GVBl. NW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW S. 869), wie auch des § 56 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW 135) bieten kann.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.