Die Vollstreckungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Übertragung der Strafvollstreckung an einen …
Leitsatz
1. Die Vollstreckungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat nicht an ihre nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl abgegebene Garantie zur Rücküberstellung gebunden, wenn der andere Mitgliedstaat in der Übernahmeentscheidung eine Anpassung der zu vollstreckenden Sanktion vornimmt, die nicht den unionsrechtlichen Vorgaben des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen entspricht.
2. Der Vollstreckungsstaat ist im Rahmen einer Anpassung des Urteils des Ausstellungsstaates nach Art. 8 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen unionsrechtlich an die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch zum Vorsatz gebunden und zu einer eigenen Beweiswürdigung nach innerstaatlicher Rechtsprechung nicht befugt.
Tenor
Der Antrag der Verurteilten auf gerichtliche Überprüfung des Bescheids der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. März 2026,
mit dem diese die Übertragung der Vollstreckung der gegen die Verurteilte durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Juli 2024 (40 Ks 2793 Js 22381/22 - 2/24) verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe an Polen abgelehnt hat,
wird auf Kosten der Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Verurteilte begehrt eine gerichtliche Entscheidung gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft Hannover, die Vollstreckung der gegen die Verurteilte durch das Landgericht Hannover verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nicht an Polen zu übertragen.
I.
Die Verurteilte hatte sich seit dem 15. September 2022 in Polen in Auslieferungshaft befunden und war am 5. Oktober 2022 auf Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichts in Kielce/Polen vom 21. September 2022 (III Kop 124/22) zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Hannover vom 12. September 2022 (39 Ks 2793 Js 22381/22 (12/22)) bezeichneten Tat von Polen an Deutschland ausgeliefert worden.
Der die Auslieferung bewilligende Beschluss gibt den der damaligen Verfolgten vorgeworfenen Sachverhalt wie folgt wieder:
"Am TT. MM 2022 in Ort3 nahm sie als Fahrerin des Fahrzeugs Pkw1, amtliches Kennzeichen (...), an verbotenen Kraftfahrzeugrennen teil, überschritt die erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h und fuhr mit einer Geschwindigkeit von nahezu 180 km/h auf einer Gegenfahrbahn, wobei die eigene rechte Fahrspur von einem anderen Fahrzeug ,gesperrt' war, und auf einer langgezogenen Kurve kollidierte sie mit dem ordnungsgemäß auf seiner Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeug Pkw2, amtliches Kennzeichen (...), der Familie BB, wodurch die Kinder CC und DD tödlich verletzt wurden und die Geschädigten EE und FF Verletzungen erlitten hatten. Die Tat wird rechtlich als Mord und versuchter Mord gewürdigt - gem. §§ 211, 212 Absatz 1, 223 Absatz 1, 224 Absatz 2 Nr. 2, 315d Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2, Absatz 5, 315c Absatz 1 Nr. 2b), d) und e), 22, 23, 52, 69, 69a des deutschen Strafgesetzbuches."
In den Gründen der vorbezeichneten Bewilligungsentscheidung heißt es:
"Die der Verfolgten vorgeworfene Tat wird nach deutschem Recht mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bzw. einer lebenslangen Sicherungshaft bedroht, daher gibt es keine Bewilligungshindernisse gegen die Auslieferung aufgrund des Europäischen Haftbefehls [...]. Es ist zu betonen, dass die der Verfolgten vorgeworfenen Taten auch nach polnischem Recht strafbar sind; nach dem im Europäischen Haftbefehl dargestellten Sachverhalt sind sie nach polnischem Recht als Straftaten gemäß Artikel 148 § 3 kk (poln. StGB) und Art. 13 § 1 kk (poln. StGB) in Verbindung mit Art. 148 § 3 kk (poln. StGB) mit Strafandrohung von mindestens 12 Jahren, einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe einzustufen. Im Angesicht dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Auslieferung [...] an deutsche Strafverfolgungsorgane rechtlich zulässig ist."
Die Auslieferung war aber unter dem Vorbehalt bewilligt worden, dass die Verfolgte im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme nach dem endgültigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nach Polen rücküberstellt wird, sofern sie dem zustimmt.
II.
Das Landgericht Hannover hatte die Verurteilte sodann mit Entscheidung vom 24. Juli 2024 (40 Ks 2793 Js 22381/22 (2/24)), rechtskräftig seit dem 27. März 2025, des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 211 1. Gruppe 4. Variante, 2. Gruppe 1. sowie 3. Variante, 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 315c Abs. 1 Nr. 2 b), d) und e), 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gesprochen und gegen sie auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
1.
Dem Urteil des Landgerichts Hannover lagen zusammengefasst folgende Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen zugrunde:
Am TT. MM 2022 gegen 16 Uhr befuhr die Verurteilte im Anschluss an ihre an dem Tag zwei Stunden länger verrichtete Schichtarbeit bei der Firma GG GmbH, Ort4, mit ihrem im November 2021 in Polen erworbenen Pkw Pkw1 (amtliches Kennzeichen (...)) auf dem Heimweg zu ihrer Wohnanschrift in Ort3 über die Straße1 durch den Kreisel1 auf die Straße Straße2 in Richtung Kreisel2. Am Kreisel1 traf die Verurteilte auf den ihr bis dahin unbekannten Mitangeklagten HH, der in dem von ihm als Dienstfahrzeug geführten Pkw Pkw3 (amtliches Kennzeichen (...)) ebenfalls auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle nach Ort3 war. Die Verurteilte fuhr unmittelbar hinter dem Mitangeklagten, beide überholten zunächst ein drittes Fahrzeug. Während der Mitangeklagte nach dem Überholen wieder auf die rechte Fahrbahn einscherte, verblieb die Verurteilte auf der linken, für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrbahn. Beide beschleunigten ihre Fahrzeuge nach dem vorherigen Überholmanöver stark und fuhren mit hoher Geschwindigkeit von zuletzt nahezu 180 km/h nebeneinander her, wobei mal das eine dann das andere Fahrzeug etwas vorfuhr. Spätestens mit Beginn der Beschleunigungsfahrt nebeneinander kamen die Verurteilte und der Mitangeklagte konkludent überein, spontan ein Rennen zu veranstalten und sich durch höchstmögliche Beschleunigung in der vom jeweils anderen gefahrenen Geschwindigkeit zu überbieten, um - die Verurteilte - den Mitangeklagten zu überholen bzw. um - der Mitangeklagte - die Verurteilte nicht überholen zu lassen. In einer langgezogenen Rechtskurve kam der weiterhin auf der Gegenfahrbahn fahrenden und ihr Fahrzeug weiter beschleunigenden Verurteilten zunächst ein Fahrzeug entgegen, das eine Kollision durch Ausweichen auf den an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifen noch vermeiden konnte. Das Fahrzeug der Verurteilten, das die Verurteilte unter Durchdrücken des Gaspedals versucht hatte vor dem Fahrzeug des Mitangeklagten einscheren zu lassen, geriet ins Schleudern und kollidierte so zunächst mit der linken Fahrzeugseite des nächsten entgegenkommenden Pkw des Nebenklägers FF; die gesamte Fahrzeugseite dessen Pkw4 (amtliches Kennzeichen (...)) wurde eingedrückt und der Nebenkläger FF wurde verletzt. Die Angeklagte schleuderte mit ihrem Fahrzeug weiter über die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Pkw2 (amtliches Kennzeichen (...)) der Familie BB, wodurch der Pkw2 hoch durch die Luft auf einen neben der Fahrbahn befindlichen Acker geschleudert und die auf der Rückbank jeweils in alters- und körpergerechten Kindersitzen angegurteten Kinder CC (6 Jahre alt) und DD (2 Jahre alt) tödlich verletzt wurden. DD starb am Unfallort, CC nach Reanimationsversuchen wenig später im Krankenhaus. Die Nebenkläger EE und JJ wurden durch den Aufprall ebenfalls erheblich verletzt.
2.
Nach umfangreicher Beweiserhebung und -würdigung hatte das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 24. Juli 2024 im Wesentlichen folgende Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen:
"Bevor die beiden ortskundigen Angeklagten [die Verurteilte und der Mitangeklagte] am Ende des gerade verlaufenden Teils der Straße Straße2 in die für sie nur ca. 160 m weit einsehbare Rechtskurve einfuhren, entschieden sie sich dazu, ihr illegales Kraftfahrzeugrennen trotz des für einen Überholvorgang nicht ausreichend einsehbaren Straßenverlaufs fortzusetzen und weiter ihre Fahrzeuge zu beschleunigen. Keiner der beiden Angeklagten wollte dabei das Rennen verlieren. Aufgrund ihrer Ortskenntnis wussten sie auch, dass die Rechtskurve, in die sie einfuhren, auch für den ihnen entgegenkommenden Verkehr nicht einsehbar war, so dass dieser nicht erkennen konnte, dass sie mit hoher Geschwindigkeit nebeneinander fuhren und die Straße für den Gegenverkehr dadurch blockierten. Wegen ihrer Ortskenntnis war ihnen ebenfalls bekannt, dass zur Tatzeit, an einem Freitagnachmittag, relativ dichter Pkw-Verkehr auf der Straße herrschte, an der mehrere Einkaufsmärkte gelegen sind.Die Angeklagten erkannten dabei, als sie weiter ihre Fahrzeuge beschleunigend mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in die weder für sie noch den Gegenverkehr ausreichend einsehbare Rechtskurve nebeneinander einfuhren, dass sie die Insassen in den ihnen entgegenkommenden Fahrzeugen nicht nur gefährden, sondern auch töten könnten. Dies hielten sie dabei nicht nur für möglich, sondern fanden sich mit den tödlichen Folgen für die Insassen des Gegenverkehrs auch ab und nahmen diese billigend in Kauf. Die tödlichen Folgen für die Insassen des Gegenverkehrs bezogen die Angeklagten dabei nicht nur auf die Insassen in dem ersten Fahrzeug, das ihnen entgegenkam, sondern auch auf die unbestimmte Anzahl an Personen in den Fahrzeugen, die diesem ersten Fahrzeug im Gegenverkehr unmittelbar folgten. Dies nahmen die Angeklagten billigend in Kauf, weil sie wussten, dass ein Unfallgeschehen sich nicht nur auf das erste entgegenkommende Fahrzeug beziehen muss, sondern auch, wie von ihnen gebilligt, aufgrund der von ihnen und dem Gegenverkehr gefahrenen Geschwindigkeit sowie der bei einem Kollisionsgeschehen wirkenden Kräfte tödliche Folgen für die Insassen in den Fahrzeugen hat, die dem ersten entgegenkommenden Fahrzeug folgen."
Im beweiswürdigenden Teil des Urteils heißt es ferner:
"Dabei hat die Kammer bedacht, dass ein bedingter (Tötungs-)Vorsatz im Sinne der §§ 211, 212 StGB gegeben ist, wenn der Täter - im maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem er nach seiner Vorstellung zu einer Erfolgsabwendung noch in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - 4 StR 429/22 -, Rn. 24, juris m. w. N.) - den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet (Wollenselement). Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen (vgl. BGH, BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 442/18 -, Rn. 18, juris m. w. N.). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 -, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42-62, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88-98, Rn. 17, juris). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente des bedingten Vorsatzes im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - 4 StR 403/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15 -, Rn. 14, juris m. w. N.).Hiervon ausgehend ist die Kammer davon überzeugt, dass beide Angeklagte bedingt vorsätzlich hinsichtlich einer Tötung in Bezug auf die Insassen in den Fahrzeugen gehandelt haben, die ihnen in der für sie nicht ausreichend einsehbaren Rechtskurve der Straße2 entgegenkommen sind. (...)Die Kammer ist ... davon überzeugt, dass die Angeklagten, bevor sie beide nebeneinander weiter beschleunigend in die Kurve auf der Straße2 eingefahren sind, erkannt haben, dass die Gefahr für ein tödlich verlaufendes Kollisionsgeschehen mit den Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge offenkundig sehr hoch gewesen ist. ... Mithin wussten sie, dass es nur vom - von ihnen nicht beeinflussbaren - Zufall abhing, ob ihnen Fahrzeuge entgegenkämen, mit denen ein nicht mehr beherrschbares Unfallgeschehen nicht mehr vermeidbar wäre. ... Auch wussten sie, dass bei einem Unfallgeschehen, wie tatsächlich auch eingetreten, nicht nur direkt das erste Fahrzeug in einer entgegenkommenden Fahrzeugkolonne betroffen sein würde, sondern dass bei dem zu erwartenden Kollisionsgeschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl an nicht mehr beherrschbaren Kräften wirken würden, die sämtliche zum Unfallzeitpunkt in der unmittelbaren Nähe der Unfallstelle fahrenden Fahrzeuge treffen können. Aus diesem Grund haben sie auch gewusst, dass sich die tödliche Gefahr auf eine von ihnen vorab nicht bestimmbare Vielzahl an Personen bezog, die sich in den Fahrzeugen der entgegenkommenden Fahrzeugkolonne befunden haben. Die damit gegebene hohe objektive Gefährlichkeit der Tathandlung der Angeklagten ist mithin wesentlicher Indikator dafür, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass bei beiden Angeklagten das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes gegeben ist. (...)Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass beide Angeklagten den Tod der Insassen des Gegenverkehrs nicht nur als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge ihres Handelns erkannt, sondern diese Folge auch gebilligt und sich, um das verbotene Kraftfahrzeugrennen zu gewinnen, auch mit dem Tod der Menschen in den entgegenkommenden Fahrzeugen abgefunden haben. (...)Des Weiteren hat die Kammer, wie bei der Würdigung, ob ein bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 , - 4 StR 482/19 -, BGHSt 65, 42-62, Rn. 30 ff. juris und BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88-98, Rn. 20 ff., juris) bezüglich der Angeklagten jeweils vorsatzkritische Umstände in den Blick genommen und insoweit erwogen, ob diese der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstehen. (...)Bezüglich der Angeklagten AA hat die Kammer insoweit zunächst erwogen, ob die Selbstgefährdung, die sie bei der Tathandlung eingegangen ist, möglicherweise der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes entgegensteht. Insoweit ist anerkannt, dass bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter erkannte Eigengefährdung dafür sprechen kann, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88-98, Rn. 21, juris m. w. N.). ... Diese Selbstgefährdung spricht jedoch, unabhängig von dem Umstand, dass die Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen KK vor der Tat keine Suizidgedanken hatte und bei ihr auch keine Suizidgefahr bestanden hat, nicht gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes.Die Kammer hat bei dieser Schlussfolgerung zuerst bedacht, dass keine Regel besteht, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 -, BGHSt 63, 88-98, Rn. 21, juris m. w. N.). Weiterhin sprechen auch die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls dafür, dass die Eigengefährdung, die die Angeklagte eingegangen ist, nicht die Annahme ihres bedingten Tötungsvorsatzes ausschließt. Diesen Schluss zieht die Kammer, weil die Angeklagte die Eigengefährdung aus den folgenden Gründen bewusst in Kauf genommen hat: (...)Trotz ihres sehr gefährlichen Handelns hat mithin für die Angeklagte aus ihrer Sicht keine derart hohe Selbstgefährdung bestanden, die es rechtfertigt davon auszugehen, dass sie ernsthaft darauf vertraut hat, dass es bei ihrem sehr gefährlichen Fahrmanöver nicht zu einem tödlichen Ausgang für die Insassen des Gegenverkehrs kommt. (...)Ebenfalls kein der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstehender vorsatzkritischer Umstand ist die von der Angeklagten im Rahmen ihrer Einlassung angesprochene Selbstüberschätzung. ... Ebenso wenig schließt der Umstand, dass sich die Angeklagte in der Vergangenheit überwiegend allein um ihre Kinder gekümmert hat, weil ihr Ehemann inhaftiert war, die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes im vorliegenden Fall aus."
III.
Die durch das vorbezeichnete Urteil verhängte lebenslange Freiheitsstrafe wird seit dessen Rechtskraft (27. März 2025) gegen die Verurteilte, die sich nach ihrer Auslieferung in dieser Sache zunächst ununterbrochen in Untersuchungshaft befunden hatte, in Deutschland vollstreckt.
Der Termin für die frühestmögliche Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) ist auf den 14. September 2037 notiert.
IV.
Aufgrund des in der Auslieferungsentscheidung des Bezirksgerichts in Kielce/Polen vom 21. September 2022 enthaltenen Rücküberstellungsvorbehalts hatte die Staatsanwaltschaft Hannover (1231 RHs 252/25) das Amtsgericht Vechta mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ersucht, die Verurteilte gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IRG dazu anzuhören, ob sie mit einer Rücküberstellung nach Polen zum weiteren Vollzug der gegen sie verhängten Strafe einverstanden ist, um daraufhin zu prüfen, ob eine Vollstreckung der Sanktion in Polen die Resozialisierung der Verurteilten begünstigt (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Erwägungsgrund 9 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (im Folgenden: RB-Freiheitsstrafen).
Die Verurteilte hatte daraufhin in der persönlichen Anhörung gegenüber der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Vechta am 5. August 2025 (3 AR 17/25) erklärt, dass sie zur weiteren Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Juli 2024 im Verfahren 40 Ks 2/24 verhängten Freiheitsstrafe nach Polen überstellt werden möchte und ein entsprechendes Ersuchen von den deutschen Behörden an die Regierung ihres Heimatlandes gestellt werden solle.
Sodann hat die Staatsanwaltschaft Hannover am 2. September 2025 ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung gemäß dem RB-Freiheitsstrafen an die polnischen Behörden eingeleitet.
V.
Auf dieses Ersuchen hat das Bezirksgericht in Kielce/Polen am 30. Dezember 2025 (III Kop 163/25) beschlossen, dass die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Juli 2024 gegen die Verurteilte verhängten Freiheitsstrafe übernommen wird.
Zugleich hat es jedoch festgestellt, dass die "rechtliche Einstufung der Tat", die der Verurteilten im vorbezeichneten Urteil zur Last gelegt wurde, "nach polnischem Recht eine Straftat gemäß Art. 173 § 3 des Strafgesetzbuches" begründet, und "die im polnischen Hoheitsgebiet gegen AA zu vollstreckende Strafe auf 12 Jahre Freiheitsentzug" festgesetzt, wobei die Zeit des tatsächlichen Freiheitsentzugs ab dem 15. September 2022 anzurechnen ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung, die gegen die Verurteilte zu vollstreckende Strafe auf zwölf Jahre Freiheitsentzug fest- bzw. - gegenüber der in Deutschland erkannten lebenslangen Freiheitsstrafe - herabzusetzen, hat das Bezirksgericht in Kielce (ausweislich der vom Senat eingeholten beglaubigten Übersetzung des Beschlusses aus der polnischen in die deutsche Sprache) ausgeführt:
"Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß Art. 611tl Paragraf 1 der Strafprozessordnung bei der Entscheidung über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe die rechtliche Einstufung der Tat nach polnischem Recht festlegt. Art. 607s Paragraf 4 der Strafprozessordnung findet entsprechende Anwendung; diese Bestimmung besagt, dass, wenn die Strafe oder die Maßnahme, welche von einer Justizbehörde des Staates, der den Europäischen Haftbefehl erlassen hat, verhängt wurde, die Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens überschreitet, legt das Gericht die zu vollstreckende Strafe oder Maßnahme nach polnischem Recht in einer Höhe fest, die der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens entspricht, wobei die Dauer des tatsächlichen Freiheitsentzugs im Ausland sowie die dort verbüßte Strafe oder Maßnahme berücksichtigt werden.Bei der Prüfung des vorliegenden Falles stellte das Gericht fest, dass die Tat, für die AA verurteilt wurde, einer Straftat gemäß Art. 173 Paragraf 3 des Strafgesetzbuches entspricht und nicht einer Straftat gemäß Art. 148 Paragraf 3 Strafgesetzbuch. (...) An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 173 Paragraf 1 Strafgesetzbuch jeder, der eine Katastrophe im Land-, Wasser- oder Luftverkehr herbeiführt, welche das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen oder Sachwerte in großem Umfang gefährdet, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Gemäß Paragraf 3 dieser Vorschrift wird der Täter, wenn die in Paragraf 1 beschriebene Tat den Tod eines Menschen oder eine schwere Gesundheitsschädigung vieler Personen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren (12 Jahren - gemäß dem Wortlaut des Strafgesetzbuchs bis zum 1. Oktober 2023). Artikel 148 Paragraf 1 Strafgesetzbuch besagt wiederum, dass, wer einen Menschen tötet, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird. Paragraf 3 dieser Vorschrift besagt, dass der nach Paragraf 2 festgelegten Strafe derjenige unterliegt, wer durch eine einzige Tat mehr als eine Person tötet (...).Bei der Analyse der polnischen und der deutschen Rechtsordnung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall hat das Gericht selbstverständlich die Ausführungen des deutschen Gerichts in der Urteilsbegründung berücksichtigt, wonach AA sich nicht nur bewusst war, dass der Tod der Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge eine mögliche, nicht unwahrscheinliche Folge ihres Handelns war, sondern diese Folge auch akzeptierte und sich den Tod der Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge in Kauf nahm, um das verbotene Autorennen zu gewinnen, was zu der Annahme führte, dass der Täterin ein eventueller Tötungsvorsatz zugeschrieben wurde. Die Täterin war sich der mit ihren Fahrmanövern verbundenen Gefahr bewusst, akzeptierte diese oder nahm diese zumindest hin. Jedenfalls war sie auf die ihr bekannte Gefahrenlage eingestellt und hatte das damit verbundene Risiko erkannt. Dafür spricht insbesondere, dass sie bereits in der Vergangenheit (aber auch nach dem Vorfall) ein unangemessenes risikofreudiges Verhalten beim Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr gezeigt hatte. Ihre Leidenschaft für schnelle Autos ist bekannt. AA fuhr auf der für sie nicht vorgesehenen Fahrspur und rechnete mit Gegenverkehr; handelte somit in dem Wissen, dass damit eine Gefährdung ihrer eigenen Person verbunden war, ungeachtet der Tatsache, dass die untersuchenden Ärzte keine suizidalen Tendenzen bei ihr festgestellt hatten. Da sie ein modernes und besonders sicheres Fahrzeug führte, verfügte sie gegenüber den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern über ein höheres Sicherheitsniveau, wodurch ihre Überlebenschancen im Falle einer Kollision erhöht waren. Sie war keiner derart erheblichen Eigengefährdung ausgesetzt, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, sie habe ernsthaft darauf vertraut, ihr äußerst gefährliches Fahrmanöver werde nicht zum Tod der Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge führen. Somit akzeptierte sie den Tod der Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge. Dabei ist es unerheblich, dass sie ihre Kinder allein großzog oder im Moment der Gefahr versuchte, die Fahrtrichtung des Fahrzeugs zu ändern. Unter diesen Umständen gelangte das deutsche Gericht zur Überzeugung, dass AA sich des Mordes - Tötung mit Eventualvorsatz - schuldig gemacht habe. Eine entsprechende rechtliche Einordnung wäre nach polnischem Recht jedoch nicht möglich gewesen. Aus axiologischer Sicht kann der Tatbestand des Mordes im polnischen Recht nicht mit Eventualvorsatz begangen werden. In einem Fall wie dem vorliegenden käme vielmehr nur eine vorsätzliche Tötung in Betracht, sofern festgestellt werden könnte, dass der Täter den Tod anderer Verkehrsteilnehmer oder die Verursachung schwerer Gesundheitsschäden unter den konkreten Umständen billigend in Kauf genommen hat. (...)Diese Tat wird jedoch nicht als "einfacher" Mord (Art. 148 Strafgesetzbuch), sondern als Verursachung eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang (Art. 173 Strafgesetzbuch) eingestuft. Nur wenn der Täter einen Verkehrsunfall in der Absicht verursacht, anderen Personen das Leben zu nehmen und deren Tod herbeiführt, ist die richtige rechtliche Einstufung der Tat eine Konversionsregelung, d. h. Paragraf 173 Abs. 1 in Verbindung mit Paragraf 148 Abs. 3 in Verbindung mit Paragraf 11 Abs. 2 des Strafgesetzbuches. (...)Grundsätzlich führt die Annahme, dass der Verursacher der Katastrophe vorsätzlich (unabhängig von der konkreten Form des Vorsatzes) gehandelt hat zu der Schlussfolgerung, dass er die tragischen Folgen seiner Tat entweder gewollt oder zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat, einschließlich der Möglichkeit, dass diese Folgen auch ihn selbst treffen würden. Eine solche Situation stellt jedoch eine absolute Ausnahme dar. (...)Die Rechtsprechung der polnischen Gerichte ist in der Frage des Vorsatzes in Form eines Eventualvorsatzes nicht einheitlich. Diese Möglichkeit wurde ausgeschlossen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sie im Verhältnis zu einem Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht akzeptabel sei, da kaum anzunehmen wäre, dass dieser das Eintreten einer Katastrophe in Kauf nehmen würde, deren Folgen ihn in erster Linie treffen würden (Beschluss des Plenums der Strafkammer des Obersten Gerichts vom 28. Februar 1975, V KZP 2/74). Bezeichnend ist die Feststellung des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 2. März 1974, V KR 81/74, dass "bei der Erörterung dieser Frage im Zusammenhang mit der Zustimmung des Täters zur Katastrophe (Folgevorsatz) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der in erster Linie den Folgen eines katastrophalen Ereignisses ausgesetzt ist, dessen Herbeiführung und damit die Gefahr, die in erster Linie ihm selbst droht, in Kauf nimmt. (...)Es wurde ... geltend gemacht, dass diese Straftat in dieser Form des Vorsatzes nur in Ausnahmefällen begangen werden könne, nämlich bei Vorliegen besonderer Umstände (Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Mai 1974, III KR 407/73, OSNPG 1974, Nr. 10, Pos. 109). Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juli 1970, IV KR 120/70, OSNPG 1970, Nr. 11-12, Pos. 151, erläuterte: "Die vorsätzliche Herbeiführung einer Katastrophe kann ausnahmsweise - bei Vorliegen besonderer Umstände - beispielsweise auf einen verfolgten Autofahrer Anwendung finden, der, um sich der Verantwortung zu entziehen, die Verfolgung um jeden Preis vereiteln will, ohne dabei eine Katastrophe auszuschließen. (...)Die Grundlage für die Annahme eines Eventualvorsatzes kann das Bewusstsein eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verkehrsregeln, die Bedeutung des Ziels des Täters, das ihn zu einem diesen Regeln widersprechenden Verhalten motiviert, sowie das Bewusstsein der erheblichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer ungewollten, katastrophalen Folge bilden, die dem motivierten Ziel gleichwertig ist (K. Buchala, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten..., S. 66). Die Inkaufnahme der Folgen einer Katastrophe durch den Täter darf nicht lediglich vermutet werden, vielmehr muss nachgewiesen werden, dass sie Bestandteil seiner inneren Vorstellung und Willensrichtung war (Urteil des Obersten Gerichts vom 26. Juni 1980, II KR 189/80, in: R.A. Stefanski, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten..., Pos. 182).Bezieht man all diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilte mit der direkten Absicht handelte, eine Katastrophe im Straßenverkehr herbeizuführen. Sie hatte gerade ihre Arbeit verlassen, wo sie länger geblieben war, und hatte bereits mit ihren Kindern telefoniert, denen sie versprochen hatte, bald zurückzukommen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass sie beabsichtigt haben könnte, eine Katastrophe herbeizuführen. Ebenso wenig liegt nahe, dass die mit der von ihr eingeleiteten Verfolgungsjagd den Tod anderer Menschen in Kauf nehmen wollte, ohne dabei zugleich eine eigene Lebensgefährdung zu beabsichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass AA in dieser Situation bereits während der Fahrt beschlossen hatte, sich mit einem anderen unbekannten Fahrer zu messen, der über ein sehr schnelles Fahrzeug verfügte. Es gibt keinerlei Gründe anzunehmen, dass sie mit ihrer schnellen Fahrweise - selbst ungeachtet dessen, was während des Rennens geschah - absichtlich einen Verkehrsunfall mit Beteiligung anderer Personen herbeiführen wollte, ganz zu schweigen von der Tötung eines Verkehrsteilnehmers. Der Eventualvorsatz für dieses Delikt liegt hier, nach Einschätzung des Gerichts, jedoch zweifellos vor. AA kannte diese Straße sehr gut, sie kennt die Topografie des Geländes und war sich bewusst, über welches Fahrzeug (schnell und sicher) sie selbst sowie der andere Fahrer verfügten. Berücksichtigt man dazu noch die Geschwindigkeit, mit der sie fuhr, ihre allgemeine Begeisterung für den Motorsport und schnelle Fahrzeuge, ihre Missachtung des Gesetzes sowie die von ihr durchgeführten gefährlichen Manöver, dann war ihr zweifellos bewusst, dass eine solche Fahrweise zu einer Kollision mehrerer Fahrzeuge und anderer Verkehrsteilnehmer führen kann, was für einige von ihnen sogar tragisch enden könnte. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Annahme in vollem Umfang gerechtfertigt und steht im Einklang mit den Umständen der der Verurteilten zur Last gelegten Tat. Daraus folgt, dass das Verhalten von AA die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes hinsichtlich der Verursachung einer Katastrophe im Landverkehr mit tödlichen Folgen erfüllte. Unter denselben Umständen ist es hingegen nicht vertretbar anzunehmen, dass sie sich des Mordes schuldig gemacht hat, sei es auch nur mit Eventualvorsatz. Aus diesen Gründen hat das Gericht im zweiten Punkt des Beschlusses festgestellt, dass die rechtliche Einstufung der von einem ausländischen Gericht zur Last gelegten Tat nach polnischem Recht einen Straftatbestand gemäß Art. 173 Paragraf 3 des Strafgesetzbuches darstellt."
VI.
Mit Bescheid vom 23. März 2026, der Verurteilten am 1. April 2026 zugestellt, hat die Staatsanwaltschaft Hannover eine Übertragung der weiteren Vollstreckung der vorgenannten Freiheitsstrafe auf ihr Heimatland Polen abgelehnt, und zugleich verfügt, dass das ursprüngliche Ersuchen auf Übernahme der Vollstreckung gegenüber den polnischen Behörden zurückgenommen, die Rücknahmeerklärung aber solange zurückgestellt werden solle, bis der an die Verurteilte ergangene Bescheid bestandskräftig geworden sei.
Zwar komme nach Art. 3 und Erwägungsgrund 9 des RB-Freiheitsstrafen eine Vollstreckungsübertragung maßgeblich dann in Betracht, wenn dadurch die Resozialisierung der Verurteilten begünstigt werde. Allerdings sehe der Erwägungsgrund 6 des RB-Freiheitsstrafen auch vor, dass der Rahmenbeschluss so umgesetzt und angewendet werden solle, dass die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit, Billigkeit und Angemessenheit gewahrt werden könnten. Das angesichts der Schwere der Tat aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot konsequenter Strafvollstreckung erfordere eine vollständige Vollstreckung der aufgrund des Schuldspruchs (Mord) von Gesetzes wegen zwingenden Rechtsfolge einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Diese gebotene konsequente Vollstreckung der gegen die Verurteilte erkannten lebenslangen Freiheitsstrafe wäre bei ihrer Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung in ihr Heimatland Polen nach Maßgabe der Übernahmeentscheidung nicht gewährleistet.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsbeistands vom 7. April 2026, der taggleich bei der Staatsanwaltschaft Hannover eingegangen ist, hat die Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der mit weiterem Schriftsatz vom 12. Mai 2026 begründet worden ist. Die beabsichtigte Rücknahme des Ersuchens um Übernahme der Strafvollstreckung an die polnischen Behörden sei rechtswidrig, jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die Staatsanwaltschaft verkenne die Bindungswirkung des Rücküberstellungsvorbehalts in der Auslieferungsentscheidung vom 21. September 2022 gemäß § 72 IRG. Die Übernahmeentscheidung vom 30. Dezember 2025 entspreche dem RB-Freiheitsstrafen, insbesondere den Anpassungsmöglichkeiten gemäß Art. 8 Abs. 2 und 3 RB-Freiheitsstrafen, und sei daher unbeschadet des Erwägungsgrundes 6 des RB-Freiheitsstrafen maßgeblich. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft widerspreche zudem der Zielsetzung einer Förderung der Resozialisierung der Verurteilten im Sinne von Art. 3 i. V. m. Erwägungsgrund 9 RB-Freiheitsstrafen. Dabei habe die Staatsanwaltschaft die wesentlichen familiären und sozialen Bezüge der Verurteilten nicht ausreichend berücksichtigt. Erwägungen allgemeiner Strafzwecke könnten nicht dazu führen, die Überstellung zu versagen, wenn gerade durch die Vollstreckungsübernahme in den Heimatstaat bessere Resozialisierungschancen für die Verurteilte bestünden. Mit Schriftsatz des Rechtsbeistands vom 11. September 2026 ist die Rechtsmittelbegründung noch ergänzt bzw. vertieft worden.
B.
Der nach § 85 Abs. 5 Satz 3 IRG statthafte und fristgemäß gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Der Senat ist gemäß §§ 85a Abs. 1 Satz 1, 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 IRG i. V. m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO sachlich und auch örtlich zuständig, da die Verurteilte die betreffende Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Ort2, mithin im hiesigen Gerichtsbezirk, verbüßt.
In der Sache bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch ohne Erfolg. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft, eine Überstellung der Verurteilten an Polen zur dortigen weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Juli 2024 abzulehnen - verbunden mit der beabsichtigten Rücknahme des Vollstreckungsübernahmeersuchens - ist nicht zu beanstanden.
I.
Nach § 85 Abs. 1 S. 1 IRG steht die von der Verurteilten begehrte Übertragung der Vollstreckung an Polen nach Maßgabe des RB-Freiheitsstrafen im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, das nach § 85b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 IRG lediglich auf Ermessensfehler, also dahin überprüfbar ist, ob die Vollstreckungsbehörde von einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - (4) 151 AR 38/15 (197/15), juris; OLG München, Beschluss vom 12. November 2020 - 1 AR 228/20 -, juris Rn. 36).
Dieses der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zustehende Ermessen ist nicht infolge der hier zuvor von den deutschen Behörden entsprechend der Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI, im Folgenden: RB-EUHb) abgegebenen Rücküberstellungsgarantie (auf Null) reduziert.
Zwar ist die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich nach § 72 IRG zur Übertragung der Strafvollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet, wenn dieser die verurteilte Person zuvor zur Strafverfolgung nach Deutschland ausgeliefert, dies aber entsprechend Art. 5 Nr. 3 des RB-EUHb mit der Bedingung verbunden hat, dass diese Person zur Verbüßung der Strafe zurück überstellt wird, und von deutscher Seite die Rücküberstellung verbindlich (vgl. § 72 IRG) zugesichert worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.8.2015 - III-2 Ausl 115/15, Rdn. 20; Böse in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 125. Lieferung, 11/2018, § 85 IRG Rn. 16; Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl. 2020, IRG § 85 Rn. 24). Bei seiner Entscheidung über die Übertragung der Strafvollstreckung bzw. Rücknahme eines entsprechenden Ersuchens ist daher die Vollstreckungsbehörde erheblich eingeschränkt. Wenn sie ihre grundsätzliche Bindung an einen Rücküberstellungsvorbehalt verkannt hat, liegt eine rechtsfehlerhafte Ermessensüberschreitung vor (vgl. Böse, a. a. O. § 85b IRG Rn. 4).
Aus der dem Mechanismus der Übergabe der betreffenden Person unter der Bedingung einer Rücküberstellungsgarantie nach Art. 5 Abs. 3 RB-EUHb innewohnenden Logik ergibt sich jedoch, dass die Umsetzung dieses Mechanismus auf der impliziten Verpflichtung des Vollstreckungsmitgliedstaats beruht, die in einem anderen Mitgliedsstaat verhängte freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme grundsätzlich entsprechend der dort ausgesprochenen Verurteilung zu vollstrecken (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026 - C-641/23, juris Rn. 74, 83).
Eine strikte Bindung an die nach Art. 5 Nr. 3 des RB-EUHb abgegebene Garantie zur Rücküberstellung und eine damit für die Vollstreckungsbehörde verbundene Ermessensreduzierung entfällt daher jedenfalls dann, wenn der Vollstreckungsstaat in der Übernahmeentscheidung eine Anpassung bzw. Herabsetzung der zu vollstreckenden Sanktion vornimmt, die nicht den unionsrechtlichen Vorgaben des RB-Freiheitsstrafen entspricht (vgl. OLG München, a. a. O. Rn. 46; Böse, a. a. O. § 85 IRG Rn. 31; Schomburg/Lagodny/Hackner a. a. O.; siehe auch BT-Drs. 18/4347, Bl. 140).
II.
Die Übernahmeentscheidung des Bezirksgerichts in Kielce/Polen vom 30. Dezember 2025 wird den Vorgaben und Grenzen, die der RB-Freiheitsstrafen der Vollstreckungshilfe setzt, nicht gerecht.
1.
Es gilt der unionsrechtliche, durch Art. 8 RB-Freiheitsstrafen normierte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 RB-Freiheitsstrafen obliegt den Behörden des Vollstreckungsstaates die grundsätzliche Verpflichtung, das ihnen vom Ausstellungsstaat übermittelte Urteil anzuerkennen und die verhängte Sanktion in Bezug auf Dauer und Art so zu vollstrecken, wie es dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil entspricht. Als einzige Ausnahmen von dieser strengen Anerkennungspflicht sind in Art. 8 Abs. 2 bis 4 RB-Freiheitsstrafen eng auszulegende Voraussetzungen für eine Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2020 - C-314/18 -, juris Rn. 65; EuGH, Urteil vom 8. November 2016 - C-554/14 -, juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 -, juris Rn. 35; EuGH, Urteil vom 11. September 2025 - C-215/24 -, juris Rn. 60; OLG München, a. a. O. Rn. 42).
Indem er den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zur Grundlage für die Vollstreckungshilfe bei freiheitsentziehenden Maßnahmen macht, dient der RB-Freiheitsstrafen insgesamt dazu, die Defizite früherer Überstellungsübereinkommen (vgl. Art. 26 RB-Freiheitsstrafen) zu überwinden. Vorbehaltlich der in Art. 9 RB-Freiheitsstrafen genannten, hier nicht zum Tragen kommenden Ablehnungsgründe verpflichtet er den Vollstreckungsstaat gemäß Art. 8 Abs. 1 RB-Freiheitsstrafen, das im Ausstellungsstaat ergangene Urteil ohne weitere Formalitäten anzuerkennen und die dort verhängte Sanktion zu vollstrecken (Bock in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen 2. Auflage 2020, Rn. 290). Die Zwecke des RB-Freiheitsstrafen sind die Weiterentwicklung der die Überstellung verurteilter Personen betreffenden völkerrechtlichen Übereinkommen (vgl. Art. 26 RB-Freiheitsstrafen), die Förderung der Resozialisierung und die Umstellung der Vollstreckungshilfe im Bereich unbedingter Freiheitsstrafen auf das Anerkennungsprinzip (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, a. a. O., Kurzeinführung zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen [III C 2c.], Rn. 3).
Der im RB-Freiheitsstrafen normativ verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bildet dabei nach dem ersten Erwägungsgrund des RB-Freiheitsstrafen in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 AEUV den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - C-289/15 -, juris Rn. 41; EuGH, Urteil vom 8. November 2016 - C-554/14 -, juris Rn. 46 m. w. N.). Jede außerhalb der engen Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 8 Abs. 2 bis 4 RB-Freiheitsstrafen stattfindende Anpassung durch den Vollstreckungsstaat widerspricht also der die Gemeinschaft der Mitgliedsstaaten tragenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur grundsätzlich unveränderten Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Ausstellungsstaates gemäß Art. 8 Abs. 1 RB-Freiheitsstrafen.
2.
Die Übernahmeentscheidung des Bezirksgerichts in Kielce/Polen vom 30. Dezember 2025 hält die eng begrenzten und strengen Vorgaben des Art. 8 RB-Freiheitsstrafen nicht ein.
Da sie nicht eine Verschärfung des Erkenntnisses des Landgerichts Hannover im Sinne von Art. 8 Abs. 4 RB-Freiheitsstrafen, sondern dessen Abmilderung herbeiführt und das polnische Recht ausweislich der Übernahmeentscheidung grundsätzlich sowohl die Sanktionsart der Freiheitsstrafe an sich als auch des lebenslangen Freiheitsentzugs im Besonderen kennt, mithin Art. 8 Abs. 3 RB-Freiheitsstrafen ebenfalls nicht einschlägig ist, kommt vorliegend eine Anpassung der Sanktion ausschließlich nach Art. 8 Abs. 2 RB-Freiheitsstrafen in Betracht.
Danach darf die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates eine Anpassung der Sanktion aus dem Urteil des Ausstellungsstaates in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet.
a)
Auch das polnische Recht kennt - wie in der Auslieferungsentscheidung vom 22. September 2022 und der Übernahmeentscheidung vom 30. Dezember 2025 dargestellt - den Straftatbestand des Mordes durch (bedingt) vorsätzliche Tötung eines oder mehrerer Menschen, Art. 148 § 1, § 3 i. V. m. Art. 9 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches. Die Erfüllung dieses Straftatbestandes ist sowohl in der bis zum 30. September 2023 geltenden als auch in der aktuellen Gesetzesfassung im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.
Wäre mit Begriff "vergleichbare Straftat" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RB-Freiheitsstrafen der Straftatbestand als solcher - hier Mord nach Art. 148 des polnischen Strafgesetzbuches - gemeint, wäre es dem polnischen Gericht unionsrechtlich schon grundsätzlich verwehrt gewesen, eine eigene rechtliche Überprüfung der im zu vollstreckenden Urteil umschriebenen Tathandlung nach nationalen Maßstäben vorzunehmen. Für eine solche Auslegung könnte der Regelungszusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 RB-Freiheitsstrafen sprechen, wonach unter dem Begriff "Straftaten" ein Katalog von Straftatbeständen aufgeführt ist; zudem wird in Art. 7 Abs. 3 RB-Freiheitsstrafen gerade zwischen "Straftaten" im Sinne abstrakter Straftatbestände und "Handlungen" im Sinne von Tathandlungen unterschieden.
Sollte hingegen mit dem Begriff "vergleichbare Straftat" nicht der Straftatbestand, sondern die Tathandlung gemeint sein, wäre der Vollstreckungsstaat hingegen nicht an die rechtliche Qualifikation des Gerichts des Ausstellungsstaates gebunden mit der Folge, dass das Gericht in Kielce an einer eigenen rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts, wie in Art. 611tl Paragraf 1 i. V. m. Art. 607s Paragraf 4 der polnischen der Strafprozessordnung vorgesehen, nicht gehindert gewesen wäre. Für eine dahingehende Auslegung spricht die Formulierung "Straftat" (nicht strafrechtlicher Tatbestand, vgl. zur dementsprechenden Rechtslage vor Geltung des RB-Freiheitsstrafen OLG München, Beschluss vom 4. September 1996 - 1 Ws 686/96 -, juris).
b)
Aber auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Auslegung kann sich die vorgenommene Reduzierung der verhängten Strafe nicht auf Art. 8 Abs. 2 RB-Freiheitsstrafen stützen. Denn das Bezirksgericht in Kielce/Polen nimmt in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 2025 nicht nur eine eigene rechtliche Bewertung vor. Vielmehr verstößt es jedenfalls deshalb gegen Art. 8 Abs. 1 RB-Freiheitsstrafen, weil es - in Verkennung seiner Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im zu vollstreckenden Urteil des Landgerichts Hannover - eine Anpassung der Freiheitsstrafe auf der Grundlage einer eigenen tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und danach einen Eventualvorsatz der Verurteilten hinsichtlich der Tötungshandlungen verneint hat. Eine solche eigene tatsächliche Bewertung der (subjektiven) Tatumstände widerspricht aber in jedem Fall dem strengen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung mitgliedstaatlicher Urteile als Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union. Sie ist dem um Vollstreckung ersuchten EU-Mitgliedsstaat auch nach der streng auszulegenden Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 RB-Freiheitsstrafen unzweifelhaft nicht erlaubt.
aa) Der Vollstreckungsstaat ist im Rahmen einer Anpassung des Urteils des Ausstellungsstaates unionsrechtlich an die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden und zu einer eigenen Beweiswürdigung weder berufen noch befugt.
Bereits für außerhalb des RB-Freiheitsstrafen (vgl. Art 26 Abs. 1 RB-Freiheitsstrafen) liegende Vollstreckungsübernahmen gilt, dass die Vollstreckungshilfe nicht dazu dient, dem im Ausland Verurteilten Belastungen zu ersparen, die das nationale Recht oder die nationale Rechtspraxis des Vollstreckungsstaates nicht kennt; vielmehr kommt eine Anpassung des ausländischen Strafmaßes nach Maßgabe des nationalen Strafzumessungsrechts nur in Betracht, soweit dies zur Herstellung der Vollstreckbarkeit nach nationalem Recht erforderlich ist (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, a. a. O., IRG § 54 Rn. 2 und 7, jeweils m. w. N.). Das ausländische Urteil wird weder im Hinblick auf seine tatsächlichen Feststellungen noch in Bezug auf die Strafzumessung überprüft. Die Übernahme der Vollstreckung begründet keine Befugnis eines Gerichtes des Vollstreckungsstaates, das der Vollstreckung zugrundeliegende ausländische Erkenntnis zu ändern (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2. August 2013 - 2 Ws 385/13 -, juris Rn. 11). Das Gericht im Vollstreckungsstaat ist an die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts im Ausstellungsstaat gebunden; diese Bindung umfasst die Feststellungen zur Tat, zu den Tatfolgen, zum Vorsatz, zur Absicht und zur Schuldfähigkeit (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 1 Ws 239/03 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Eigene Feststellungen zur Schuld oder eine Überprüfung des Schuldverdachts und der materiellen Richtigkeit der ausländischen Entscheidung des Ausstellungsstaates finden deshalb auf Seiten des Vollstreckungsstaates nicht statt (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, a. a. O., IRG § 54 Rn. 9 m. w. N.).
Da der RB-Freiheitsstrafen gerade der Überwindung von Defiziten früherer unionsrechtlicher Rechtshilferegulierungen oder solcher mit Drittstaaten dient und dazu mit seiner - wie ausgeführt - strengen Anerkennungspflicht gemäß Art. 8 RB-Freiheitsstrafen über das bisher in oder außerhalb der Union geltenden Regime der Vollstreckungshilfe hinausgeht, gilt im Anwendungsbereich des RB-Freiheitsstrafen - wie Art. 7, 8, 9 RB-Freiheitsstrafen auch normativ zeigen - keine dahinter zurückbleibende Bindung des Vollstreckungsstaates.
bb) Das Bezirksgericht in Kielce ist in seiner Übernahmeentscheidung vom 30. Dezember 2025 zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Landgericht Hannover auf Grundlage der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen einen Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz, dolus eventualis) der Verurteilten hinsichtlich des Mordes festgestellt hatte.
Das Landgericht Hannover hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich und eingehend mit der Abgrenzung zwischen bedingtem (Tötungs- ) Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit auseinandergesetzt. Insbesondere hat es dazu unter anderem die insoweit relevante Frage erörtert, ob nicht eine vom Täter erkannte Eigengefährdung durch das Tatverhalten gegen einen Eventualvorsatz und stattdessen für eine bewusste Fahrlässigkeit sprechen kann. Dies hat das Landgericht Hannover auf der Grundlage von festgestellten objektiven Umständen und in der Person der Verurteilten liegenden Gesichtspunkten im vorliegenden Fall verneint.
Demgegenüber hat das Bezirksgericht in Kielce eine Strafbarkeit der Tat der Verurteilten wegen Mordes "nach polnischem Recht" verneint. Dabei geht das Gericht selbst davon aus, dass das polnische Strafrecht den Eventualvorsatz kennt und ihn auch grundsätzlich auf Mordtaten anwendet. Im Gegensatz zum deutschen Recht, in dem der Eventualvorsatz eine rein dogmatische und von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Rechtsfigur ist, ist er im polnischen Strafrecht sogar gesetzlich ausdrücklich definiert (Art. 9 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches: "Eine verbotene Tat wird vorsätzlich begangen, wenn der Täter die Absicht hat, sie zu begehen, das heißt, er will sie begehen, oder er findet sich damit ab, indem er die Möglichkeit ihrer Begehung voraussieht.")
Das polnische Gericht hat einen Eventualvorsatz der Verurteilten in Bezug auf die Straftat des Mordes daher auch nicht wegen entgegenstehender nationaler Gesetzeslage, sondern auf Grundlage einer eigenen Beweiswürdigung unter Heranziehung polnischer Rechtsprechungspraxis abgelehnt und damit die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Hannover zur subjektiven Tatseite negiert. So hat es nach erneuter Beurteilung des festgestellten Sachverhalts angenommen, es liege nicht nahe, dass die Verurteilte "mit der von ihr eingeleiteten Verfolgungsjagd den Tod anderer Menschen in Kauf nehmen wollte, ohne dabei zugleich eine eigene Lebensgefährdung zu beabsichtigen". Dies sei vor dem Hintergrund, dass die Verfolgte gerade ihre Arbeit verlassen und ihren Kindern telefonisch versprochen habe, bald zurückzukommen, nicht plausibel. Es gebe selbst ungeachtet dessen, was während des Rennens geschehen sei, keinerlei Gründe anzunehmen, dass die Verfolgte mit ihrer schnellen Fahrweise einen Vorsatz zur Tötung eines Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck gebracht habe. Die Verurteilte habe demnach zwar keine Absicht, aber einen Eventualvorsatz hinsichtlich der Verursachung einer Katastrophe im Landverkehr mit tödlichen Folgen gehabt. Hingegen sei es nicht vertretbar anzunehmen, dass die Verfolgte sich des Mordes schuldig gemacht habe, "sei es auch nur mit Eventualvorsatz".
Mit dieser auf einer eigenen tatsächlichen (Beweis-)Würdigung beruhenden Verneinung auch nur eines bedingten Tötungsvorsatzes stellt sich das polnische Gericht in direkten Widerspruch zu den vom Landgericht Hannover verbindlich getroffenen Feststellungen und enthebt die polnische Anpassungsentscheidung die zu vollstreckende Sanktion ihrer - vom Landgericht Hannover rechtskräftig festgestellten - tatsächlichen Grundlage.
cc) Einen solchen Eingriff in das Urteil des Ausstellungsstaates erlaubt das in Art. 8 Abs. 1 RB-Freiheitsstrafen zum Ausdruck kommende unionsrechtliche Prinzip grundsätzlich unveränderter gegenseitiger Anerkennung jedoch nicht.
Würde man eine Anpassung der Strafe durch den Vollstreckungsmitgliedstaat außerhalb der von Art. 8 RB-Freiheitsstrafen vorgesehenen Fälle gestatten, so würde dieser Bestimmung und insbesondere dem in ihrem Abs. 1 verankerten Grundsatz der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion jede praktische Wirksamkeit genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2020 - C-314/18 -, juris Rn. 66).
Zu widersprüchlich abweichenden Feststellungen betreffend den subjektiven Tatbestand war das polnische Gericht unter dem einen Anker der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union darstellenden Primat der gegenseitigen Anerkennung von auf Freiheitsstrafen lautenden Urteilen innerhalb der Mitgliedstaaten in den engen Grenzen des Art. 8 RB-Freiheitsstrafen vielmehr gerade nicht befugt.
dd) Dem steht auch Art. 611tl § 1 der polnischen Strafprozessordnung, auf den das Bezirksgericht in Kielce seine Berechtigung zur Beurteilung der dem zu vollstreckenden Erkenntnis zugrunde liegenden Tat stützt, nicht entgegen. Denn danach bestimmt das über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheidende Gericht die rechtliche Qualifikation der Tat, ist aber nicht - wie vorliegend in subjektiver Hinsicht vorgenommen - zu deren tatsächlicher Neubewertung ermächtigt.
Jedenfalls hatte das polnische Gericht die nationale Regelung des Art. 611tl § 1 der polnischen Strafprozessordnung in diesem rahmenbeschlusskonformen Sinn auszulegen. Der RB-Freiheitsstrafen entfaltet als solcher zwar keine unmittelbare Wirkung, jedoch hat sein zwingender Charakter für die nationalen Behörden und insbesondere auch die nationalen Gerichte eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts zur Folge. Die nationalen Gerichte müssen bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das im Rahmenbeschluss festgelegte Ziel zu erreichen. Dies verlangt zwar keine Auslegung des nationalen Rechts contra legem. Der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Rahmenbeschluss widersprechendes Ergebnis erzielt wird. Das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte einschließlich der Gerichte letzter Instanz, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist. Unter diesen Umständen ist es Sache des nationalen Gerichts, für die volle Wirksamkeit des RB-Freiheitsstrafen Sorge zu tragen und erforderlichenfalls von der nationalen - auch obergerichtlichen - Rechtsprechung abzuweichen, wenn deren Auslegung mit dem Unionsrecht - hier mit den Zwecken des RB-Freiheitsstrafen - nicht zu vereinbaren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2016 - C-554/14 -, juris Rn. 56, 58 f., 66 f., 70 m. w. N.; Anmerkung Böhm, NJW 2017, 457, 461; EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019 - C-573/17 -, juris Rn. 54 f., 58, 69, 71-78 m. w. N.).
Um den unionsrechtlichen Zwecken des RB-Freiheitsstrafen die gebotene vorrangige Geltung zu verschaffen, war das polnische Gericht daher gehalten, die bindenden Feststellungen (zur subjektiven Tatseite) im zu vollstreckenden Urteil uneingeschränkt anzuerkennen und alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in Dauer und Art denen entsprechen, die in dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von dem Bezirksgericht in Kielce angeführten nationalen polnischen Rechtsprechung zur Würdigung von Verkehrsunfallgeschehen im Hinblick auf einen bedingten Tötungsvorsatz. Angesichts des in Polen gesetzlich statuierten Eventualvorsatzes, den das polnische Recht für eine Verurteilung wegen Mord grundsätzlich ausreichen lässt, wäre dort damit auch keine Auslegung contra legem verbunden.
c)
Die Sanktionsanpassung in der Übernahmeentscheidung des Bezirksgerichts in Kielce vom 30. Dezember 2025 erweist sich daher als unvereinbar mit den unionsrechtsrechtlichen Vorgaben zur Anerkennungspflicht gemäß Art. 8 RB-Freiheitsstrafen.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob nicht bereits die in der Auslieferungsentscheidung gemäß Beschluss des Bezirksgerichts in Kielce/Polen vom 21. September 2022 getroffene und "betonte" Feststellung einer Strafbarkeit der der Verurteilten nach dem im Europäischen Haftbefehl dargestellten Sachverhalt vorgeworfenen Taten als Mord gemäß Art. 148 § 1 und Art 13 § 1 in Verbindung mit Art 148 § 3 des polnischen Strafgesetzbuchs dasselbe Gericht daran hinderte, nunmehr im Rahmen der Übernahmeentscheidung vom 30. Dezember 2025 eine Neubewertung von Umständen vorzunehmen, die bereits bei der Entscheidung, die Auslieferung der Verurteilten von der Rücküberstellungsgarantie abhängig zu machen, berücksichtigt worden waren (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - C-641/23 -, juris Rn. 84). Denn der vom Landgericht Hannover gegen die Verurteilte festgestellte Sachverhalt weicht hinsichtlich des strafbaren Kerns des Gesamtgeschehens nicht wesentlich von der im Europäischen Haftbefehl niedergelegten Schilderung ab.
3.
Für die Staatsanwaltschaft Hannover als Vollstreckungsbehörde ist nach alledem, wie bereits dargelegt, die Bindung an die gegenüber den polnischen Behörden erklärte Rücküberstellungsgarantie nach Art. 5 Nr. 3 RB-EUHb entfallen.
Im Rahmen des ihr somit bei der Bewilligung der Vollstreckungsübertragung nach § 85 Absatz 1 und 4 IRG zustehenden Ermessens hatte sie die besseren Resozialisierungschancen der Verurteilten in ihrem Heimatland zu berücksichtigen und diese gegenüber dem staatlichen Interesse an einer wirksamen inländischen Strafvollstreckung einschließlich aller individual- und generalpräventiven Strafzwecke abzuwägen (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. November 2020 - 1 AR 228/20 -, juris Rn. 41).
Nach diesem Maßstab hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die gebotene Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse der Verurteilten und dem nationalen Vollstreckungsinteresse erkannt und ihr hierauf bezogenes Ermessen unter Berücksichtigung der polnischen Übernahmeentscheidung einerseits und des der Vollstreckung zugrundeliegenden Schuldspruchs des Landgerichts Hannover andererseits ausgeübt.
Ein Ermessensausfall im Hinblick auf das besondere Gewicht des unionsrechtlich verfolgten Zwecks einer Begünstigung der Resozialisierung der Verurteilten (Art. 3 Abs. 1 i. V. M. Erwägungsgrund 9 RB-Freiheitsstrafen) liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat diesen Aspekt ausdrücklich angeführt. Dass sie eine familiäre Verwurzelung der Verurteilten in Polen nicht explizit erwähnt und in ihren Einzelheiten abgewogen hat, begründet keinen Ermessensfehlgebrauch. Aus einer (auch chronologischen) Zusammenschau von ursprünglich erfolgtem Übernahmeersuchen einerseits und polnischer Übernahmeentscheidung sowie erst darauf fußender Rücknahmeentschließung der Staatsanwaltschaft andererseits ist ersichtlich, dass diese dem Resozialisierungsinteresse der Verurteilten die notwendige Bedeutung beigemessen hat und nur deshalb nicht (mehr) mit einer Vollstreckungsübernahme durch die polnischen Behörden einverstanden ist, weil damit eine - unionsrechtswidrige - Herabsetzung der Strafe verbunden ist.
Dass die Staatsanwaltschaft den Erfordernissen der nationalen Rechtspflege, namentlich dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafvollstreckung, letztlich den Vorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden.
Die Übernahmeentscheidung des polnischen Gerichts trägt den deutschen Belangen der Rechtspflege ersichtlich nicht ausreichend Rechnung. Zwar wiegt gerade bei einer - wie hier - sehr langfristigen Freiheitsstrafe auch das individuelle Resozialisierungsinteresse schwer; denn je länger der Freiheitsentzug bis zu einer - etwaigen und ggfs. bedingten - Entlassung dauert, desto herausfordernder ist die persönliche Wiedereingliederung der betroffenen Person in das allgemeine gesellschaftliche Leben. Der Schuld- und der Strafausspruch des Landgerichts Hannover begründen allerdings demgegenüber das größtmögliche öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafvollstreckung. Dem kann durch einen in Polen - unter unionsrechtswidrig abweichender Erkenntnisgrundlage - längstens zwölf Jahre dauernden Freiheitsentzug nicht entsprochen werden, was sich auch aus einem Blick auf § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (bedingte Strafrestaussetzung frühestens nach Verbüßung von 15 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe) ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft wesentliche Umstände bei der Abwägung der vorgenannten widerstreitenden Aspekte außer Acht gelassen oder fehlehrhaft gewichtet hat.
Im Übrigen ist den Feststellungen des Landgerichts Hannover im Urteil vom 24. Juli 2024 zu entnehmen, dass die Verurteilte zwar in Polen aufgewachsen ist, aber nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nach Spanien verzogen und ab 2013 mit ihren drei Kindern in Deutschland gelebt und gearbeitet hat, was das Gewicht ihrer polnischen Wurzeln relativiert. Ein das - hier erhebliche - nationale öffentliche Interesse an einer Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes überwiegende Resozialisierungsinteresse der Verurteilten in Polen vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
III.
Der Antrag der Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 7. April 2026 betreffend den die Vollstreckungsübertragung ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. März 2026 unterliegt damit der Zurückweisung als unbegründet gemäß § 85b Abs. 2 Nr. 2 IRG.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1 IRG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.