VG Berlin 12. Kammer Beschluss zitiert von 1

Zulassung in Zahnmedizinstudium bei begrenzter Kapazität KI-Titel

Zulassungsbeschränkung · Kapazitätsverordnung · Studienplatzvergabe · Hochschulrecht · einzelne Zulassung

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/23 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

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Die Antragsgegnerin hat 49 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Wintersemester 2022/23 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 48 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden.

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I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S.1039) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2022) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070).

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Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 96 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 15. Juli 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 290 vom 15. Juli 2022) 48 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2022/23 fest.

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1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen, der von der Fakultätsleitung am 14. Juli 2022 beschlossen wurde.

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Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9).

7

Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt:

8

a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

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StellengruppeAnzahl der StellenDeputat je Stelle in LVSDeputatsverminderungLVSinsgesamt
Professoren1927
Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter6848
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen18472
Summe25127
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Das Lehrdeputat von Prof. G... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden.

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b) Abteilung „Kieferorthopädie“:

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StellengruppeAnzahl der StellenDeputat je Stelle in LVSLVSinsgesamt
Professoren199
Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter188
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen6424
Summe841
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Im Vergleich zu den das vorhergehende akademische Jahr betreffenden Beschlüssen der Kammer vom 7. Januar 2022 – 12 L 279/21 u.a. – hat sich der Stellenbestand um eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Stellen-Nr. 50023739, Stelleninhaber: P...) sowie um eine Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters (Stellen-Nr.40008218; Stelleninhaber: R...) im Umfang von insgesamt (8 + 4=) 12 LVS verringert. Eine Verringerung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin ist damit allerdings nicht einhergegangen, weil die beiden Stellen kapazitätsneutral in die Abteilung für Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin verlagert worden sind.

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c) Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“:

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StellengruppeAnzahl der StellenDeputat je Stelle in LVSDeputats-verminderungLVSinsgesamt
Professoren1927
Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter6848
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen16464
Summe23119
16

Im Vergleich zum vorhergehenden akademischen Jahr verfügt die Abteilung über zusätzliche 2 ½ Stellen. Sie hat von der Abteilung Kieferorthopädie eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters sowie eine Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters (s.o. unter b)) erhalten sowie eine weitere halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters, sodass das Deputat der Abteilung um (8 + 4 + 2 =) 14 LVS gestiegen ist.

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Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Profx... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des Charité Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –).

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d) Abteilung „Strukturbiologie“:

19
StellengruppeAnzahl der StellenDeputat je Stelle in LVSLVSinsgesamt
Professoren199
Summe19
20

Die Stellenausstattung dieser Abteilung ist unverändert.

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e) Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“:

22
StellengruppeAnzahl der StellenDeputat je Stelle in LVSLVSinsgesamt
Professoren2918
Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter3824
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen8,5434
Summe13,576
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In dieser Abteilung ist die Stelle eines unbefristeten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Stellen-Nr. 50009468) entfallen. Diese Stelle war von einem Akademischen Oberrat besetzt, so dass die Kammer mangels substantiierter Darlegung eines geringeren Deputats eine Lehrverpflichtung von 16 LVS angesetzt hatte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 a LVVO). Als Ausgleich verfügt die Abteilung nunmehr über eine neue Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von 8 LVS. Gegen die faktische Reduzierung von insgesamt 8 LVS ist nichts zu erinnern. Das Lehrdeputat von 16 LVS knüpfte daran, dass der Stelleninhaber Akademischer Oberrat war. Mit seinem Ausscheiden wird die Stelle als eine reguläre Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 LVS geführt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LVVO). Selbst wenn hierin eine Stellenumwandlung mit einem Kapazitätsverlust zu erblicken sein sollte, wäre eine solche wirksam. Denn Stellenumwandlungen oder gar Stellenstreichungen verstoßen aufgrund des in § 37 Abs. 2 UniMedG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Auftrags, die Zahl der jährlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin auf 80 zu senken, nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot. Mit der Festlegung dieser Zielzahl hat der Gesetzgeber eine verbindliche Vorentscheidung für die Personalplanung der Antragsgegnerin getroffen. Dies führt dazu, dass es keiner auf jede der wegfallenden Stellen bezogenen Einzelabwägung mit den Belangen der Studienbewerber bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 – juris Rn. 5, 6).

24

f) Abteilung „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“:

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StellengruppeAnzahl der StellenDeputat je Stelle in LVSLVSinsgesamt
Professoren199
Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter2816
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen4,5418
Summe7,543
26

Im Vergleich zum vorhergehenden akademischen Jahr verfügt die Abteilung um eine halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem befristeten Vertrag weniger, so dass das Deputat der Abteilung um 2 LVS vermindert ist. Ein Kapazitätsverlust der Lehreinheit Zahnmedizin tritt hierdurch allerdings nicht ein, weil – wie oben unter c) dargelegt – die Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“ eine zusätzliche halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters erhalten hat.

27

Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 78 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.

28

Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 78 =) 5,3205 LVS.

2.

29

a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

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b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 78 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (78 x 0,3 =) 23,4 Stellen.

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3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (78 – 23,4 =) 54,6 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,6 x 5,3205 =) 290,4993 LVS.

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4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2021 und Wintersemester 2020/21) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

33

5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

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6. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CAq) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht:

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LehreinheitCAq
Mund-,Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin)0,1831
Vorklinische Medizin1,1618
Klinisch-theoretische Medizin0,1009
Klinisch-praktische Medizin0,1546
Summe1,6004
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Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich.

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Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6004 =) 7,2596.

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Anhand des Lehrangebots von 290,4993 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9986 : 7,2596 =) 80,0318.

39

7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgendeStudierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

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Semester1. FS2. FS3. FS4. FS5. FS6. FS7. FS8. FS9. FS10. FS
SoSe1651484547444338464344
WS 16/1749424448444740354642
SoSe1746473645454246383445
WS 17/1845453736434341453533
SoSe 1848414237393639444235
WS 18/1949463437374433373942
SoSe 1950444232403941343439
WS 19/2052434240354537403233
SoSe2051504142424043373729
WS20/2151444941404737433736
Summe I402367358365383357353336334
Summe II441406363364369379358356342342
Quotient0,91160,90390,98621,00271,03790,94200,98600,94380,97660,0000
Summanden1,91160,82400,81260,81480,84570,79660,78540,74130,72400,0000
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Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8302.

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8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0318 : 0,8302 =) 96,4006, abgerundet 96 Studienplätzen.

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Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind 48 Studienanfängerinnen und -anfänger im Wintersemester 2022/23 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 49 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.

44

Die Angaben über die zum Wintersemester 2022/23 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 17. November 2022 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 174/22). Von den dort aufgeführten 51 im ersten Fachsemester immatrikulierten Studienanfängerinnen und -anfängern sind die unter laufender Nr. 1 und 2 aufgeführten Studierenden nicht zu berücksichtigen, da sie aufgrund eines mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleichs vom 2. Juni 2022 als Bewerber für das Sommersemester 2022 erst zum hiesigen Wintersemester zugelassen worden sind.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.

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