Einstweilige Anordnung gegen Wahl von Beigeordneten abgelehnt KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Informationsrecht · Ratswahl · Beigeordnete · VwGO § 123
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in der Ratssitzung am 26.11.2007 einen Beigeordneten für die im Stellenplan unter der Nummer VV 00080 sowie einen Beigeordneten für die im Stellenplan unter der Nummer VV 000100 ausgewiesene Beigeordnetenstelle zu wählen,
hat keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls hinsichtlich des erforderlichen Anordnungsanspruches sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht zur Sicherung des Rechts des Antragstellers auf umfassende Information über den Gegenstand der Abstimmung in der Ratssitzung am 26.11.2007 erforderlich, da eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Informationsrechts nicht glaubhaft gemacht ist.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, der sich die Kammer anschließt, ist es unverzichtbarer Bestandteil des Verfahrens der alleine dem Rat obliegenden Wahl eines/einer Beigeordneten, dass den Ratsmitgliedern Zugang zu allen im Ausschreibungsverfahren gewonnenen Informationen ermöglicht wird. Nur wenn den Ratsmitgliedern ein möglichst umfassender Überblick über die Bewerber verschafft wird, ist ihnen - im Sinne einer Bestenauslese - eine sachgerechte Ausübung ihres Wahlrechts möglich. Dies dient zugleich dem Minderheitenschutz, da nur in Kenntnis der im Ausschreibungsverfahren gewonnenen Informationen eine Ratsminderheit Alternativvorschläge erarbeiten und damit Einfluss auf die Mehrheitsposition im Rat nehmen kann.
Vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, DVBl. 2002, 792.
Ausgehend hiervon steht den Ratsmitgliedern das Recht zu, sich über das Ergebnis der Stellenausschreibung sowie über Werdegang und Qualifikation der Bewerber für das Amt eines/einer Beigeordneten vor der Entscheidung des Rates frei zu informieren. Dabei umfasst der Informationsanspruch alle Bewerber um die ausgeschriebene Stelle, soweit sie nicht aus eigenem Entschluss die Bewerbung zurückgezogen haben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie vorliegend aufgrund der Ratsbeschlüsse vom 25.10.2006 (Planungsdezernat) und 23.04.2007 (Familiendezernat) - die Verwaltung ermächtigt ist, einen privaten Dritten mit der Ausschreibung und der Vorbereitung der Wahl der Beigeordneten zu beauftragen. Denn die Wahl der Beigeordneten gehört zu dem nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW unübertragbaren Vorbehaltsgut des Rates, so dass eine Übertragung der Entscheidung auf andere Gremien innerhalb oder außerhalb der Verwaltung nicht möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
Gemessen hieran hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, in seinem Informationsrecht verletzt zu sein.
Die Oberbürgermeisterin hat dem Antragsteller mit dem Informationsschreiben vom 07.11.2007 zur Einladung für die Ratssitzung am 26.11.2007 zum einen die Anzahl der Bewerber für die zu besetzenden Beigeordnetenstellen mitgeteilt. Zum andern hat sie zugleich die Personalbögen der verbliebenen 16 Bewerber (Familiendezernat) und 33 Bewerber (Planungsdezernat) beigefügt. Diese Personalbögen enthalten die persönlichen Angaben der Bewerber, Angaben zu Prüfungen, dienstlichen Beurteilungen und stichwortartig zu den bisher ausgeübten Tätigkeiten. Lediglich der Personalbogen zu einem Bewerber für das Familiendezernat enthält nur den Namen, da dieser Bewerber - wie dem Anschreiben entnommen werden kann - keine Unterlagen vorgelegt hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 13.11.2007 Akteneinsicht in die der Oberbürgermeisterin vorliegenden und nunmehr auch im vorliegenden Verfahren übersandten Bewerbungsunterlagen genommen. Diese Bewerbungsunterlagen enthalten über die Personalbögen hinaus zumindest die Lebensläufe der Bewerber und zum Teil noch weitergehende Angaben (z.B. Prüfungs- /Diplomzeugnisse oder Arbeitszeugnisse). Inhaltlich reichen die Angaben aus den Personalbögen und den Bewerbungsunterlagen aus, um einen Eindruck von Qualifikation und Persönlichkeit der Bewerber zu erhalten und gegebenenfalls individuelle konkrete Nachfragen zu einzelnen Bewerbern stellen zu können. Damit sind diese Unterlagen ausreichend und geeignet, den Informationsanspruch der Ratsmitglieder zu erfüllen. Auf die Möglichkeit - soweit gewünscht - zusätzliche Informationen zu einzelnen Bewerbern zu beschaffen, hat der Antragsgegner den Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge ausdrücklich hingewiesen.
Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 20.11.2007 geltend macht, er habe im Rahmen der Akteneinsicht nicht die Unterlagen aller Bewerber, die ihre Bewerbung aufrechterhalten haben, einsehen können, bezieht sich dies - wie der weitere Schriftsatz vom 21.11.2007 deutlich macht - offenbar nur auf die Unterlagen von Bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben. Auf die Vorlage dieser Unterlagen hat der Antragsteller jedoch keinen Anspruch. Denn der Informationsanspruch ist - wie oben bereits ausgeführt - auf die Bewerber beschränkt, die nicht aus eigenem Entschluss die Bewerbung zurückgezogen haben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, a.a.O..
Diese Beschränkung erklärt sich schon daraus, dass das Recht auf umfassende Information über die Bewerber der sachgerechten Vorbereitung der Ratsmitglieder auf die Wahl eines/einer Beigeordneten dient. Soweit Bewerber ihre Bewerbung zurückgezogen haben, bedarf es einer solchen Vorbereitung jedoch nicht, weil sie nicht - mehr - zur Wahl stehen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Bewerber ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht aus eigenem Entschluss zurückgenommen hätten. Wann dies der Fall ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, die belegen könnten, dass die Rücknahme von Bewerbungen nicht auf einem entsprechenden eigenen Entschluss beruht. Auch den Verwaltungsvorgängen lassen sich keine Anhaltspunkte hierfür entnehmen. Vielmehr haben die beauftragten Personalberatungsunternehmen ausdrücklich erklärt, sie hätten die Bewerber nicht dazu angehalten, ihre Bewerbungen zurückzuziehen.
Im Übrigen begegnet es keinen Bedenken, dass diejenigen Bewerber, die zur Offenlegung ihrer Identität kein Einverständnis erklärt haben, vom Antragsgegner aus dem Kreis der Bewerber ausgeschieden wurden. Denn es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Bewerbung um eine Beigeordnetenstelle nicht anonym erfolgen kann.
Eine Verletzung des Informationsrechts des Antragstellers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Informationsdefizits gegenüber anderen Ratsmitgliedern/Ratsfraktionen gegeben. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bewerbungen von Herrn N. und Herrn X. für das Amt des Planungsdezernenten seien den Fraktionsvorsitzenden der CDU- und der SPD-Ratsfraktion schon vor der Bekanntgabe der Bewerbungen durch die Oberbürgermeisterin bekannt gewesen, muss dies nicht weiter aufgeklärt werden. Wenn die Ratsmitglieder nicht zeitgleich über die eingegangenen Bewerbungen auf eine ausgeschriebene Stelle informiert werden, so ist dies rechtlich nur von Belang, wenn für die Ratsmitglieder, die zuletzt informiert wurden, nicht mehr ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die anstehende Wahl im Rat verbleibt. Dass ihm keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die am 26.11.2007 anberaumte Ratssitzung zur Verfügung stand und noch steht, hat der Antragsteller jedoch nicht behauptet und auch nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für die Information der Ratsfraktionen über das Bewerberfeld zum Familiendezernat. Im Übrigen ist es eine Frage des politischen Stils, wann und in welcher Reihenfolge die Ratsmitglieder unterrichtet werden; hierüber hat die Kammer nicht zu entscheiden.
Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen suggeriert, Herr N. habe seine Bewerbung nicht aus eigenem Entschluss zurückgezogen, fehlt es auch hier an dem im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO erforderlichen substantiierten Vorbringen und der entsprechenden Glaubhaftmachung.
Schließlich ist eine Verletzung des organschaftlichen Rechts auf umfassende Information auch nicht darin zu sehen, dass aus dem Feld der Bewerber nur eine eingeschränkte Anzahl von Personen zu Vorstellungsgesprächen mit der Verwaltung der Stadt Bonn eingeladen wurde. Nach den Ratsbeschlüssen vom 25.10.2006 und 23.04.2007 zur Ausschreibung der Beigeordnetenstellen war die Verwaltung - ggfls. unter Einschaltung eines Headhunters - mit der Vorbereitung der Wahl der Beigeordneten beauftragt. Ein in dieser Weise weit und eher unbestimmt gefasster Auftrag zur „Vorbereitung" schließt das Sichten und Bewerten der eingehenden Bewerbungen und die Durchführung etwaiger Vorstellungsgespräche nicht aus. Hinzu kommt, dass die Oberbürgermeisterin zur Vorbereitung der Wahl im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 62 Abs. 2 GO NRW auch einen Wahlvorschlag machen kann. Hierdurch werden Rechte des Antragstellers schon deshalb nicht verletzt, weil er in seiner freien Wahlentscheidung nicht beeinträchtigt ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO; dabei wurde die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt.