Schadensersatz wegen Stornierung einer Flugbuchung KI-Titel
Flugbuchung · Tariffehler · Schadensersatz · Ersatzanspruch · Hotel- und Verpflegungskosten
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.093,08 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, hilfsweise auf Ausgleichszahlung, wegen der Stornierung einer Flugbuchung in Anspruch.
Der Kläger buchte am 04.06.2025 über die Internetseite der Beklagten eine Luftbeförderung von Frankfurt am Main über Muscat nach Bangkok und zurück in der Economy Class mit Hinflügen am 06. und 07.02.2026 und Rückflügen am 02.03.2026 zum Preis von 32 €, zzgl. Steuern und Gebühren i.H.v. 281,96 €. Den Gesamtbetrag von 313,96 € zahlte der Kläger per Kreditkarte an die Beklagte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Buchungsbestätigung und Abrechnung der Beklagten (Bl. 18 ff., 24 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte stornierte die Buchung mit E-Mail an den Kläger vom 09.06.2025 wegen eines in der Sache streitigen Tariffehlers. Hinsichtlich des näheren Inhalts der E-Mail wird auf die insoweitige Anlage zur Klageschrift (Bl. 27 d.A.) Bezug genommen. In der Folge erstattete die Beklagte dem Kläger den für die Flugbuchung gezahlten Gesamtbetrag.
Der Kläger behauptet, nach vergeblicher Aufforderung zunächst der Beklagten einen Ersatzflug eines dritten Luftfahrtunternehmens von Frankfurt nach Bangkok gebucht und dafür 617,04 € gezahlt zu haben. Die Differenz von 303,08 € macht er mit der Klage geltend. Weiterhin behauptet der Kläger, nach der streitgegenständlichen Buchung bei der Beklagten, jedoch vor deren Stornierung, einen Anschlussflug ab Bangkok mit einem weiteren dritten Luftfahrtunternehmen gebucht zu haben. Ersatzflüge von Frankfurt nach Bangkok hätten aber nur mit einem mehrtägigen Vorlauf zur Verfügung gestanden, so auch der gebuchte Ersatzflug mit einem Vorlauf von zwei Tagen. Der Kläger habe deshalb zwei Nächte in Bangkok übernachten müssen und behauptet, dafür Hotelkosten i.H.v. 460 € aufgewendet zu haben. Weiterhin macht er für diesen Zeitraum pauschale Verpflegungsaufwendungen i.H.v. 300 € und eine allgemeine Kostenpauschale i.H.v. 30 € geltend.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht dahingehende Schadensersatzansprüche nicht für begründet erachtet, macht der Kläger eine pauschale Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € geltend.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
1. an den Kläger 1.093,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2023 sowie
2. an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 231,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass es am 04.06.2025 zu einem Eingabefehler der Flugpreise in ihrem System gekommen sei. Anstelle einer vorgesehenen Erhöhung der Preise für Flüge von Frankfurt nach Bangkok und zurück in der Economy Class um 32 € sei jener Betrag als Preis eingegeben worden. Dieser Fehler sei unmittelbar nach dessen Bemerken korrigiert worden. Der Zeitraum von der Eingabe und Freischaltung des fehlerhaften Tarifs bis zu dessen Entdeckung und Entfernung aus dem System der Beklagten sei auf etwa einen Tag begrenzt gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, den mit dem Kläger geschlossenen Luftbeförderungsvertrag mit ihrer E-Mail vom 09.06.2025 deshalb wirksam angefochten zu haben. Jedenfalls erachtet die Beklagte die der Buchung zugrunde gelegte Preisangabe als offenen Kalkulationsirrtum und die Berufung des Klägers darauf als rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus bringt die Beklagte Einwände gegen die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen vor.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird daneben auch auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann den primär begehrten Schadensersatz nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Luftbeförderungsvertrag von der Beklagten verlangen.
Zwar ist der Vertrag nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB aufgrund der beklagtenseitig mit E-Mail vom 09.06.2025 erklärten Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen.
Das Bestehen eines zur Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtigenden Irrtums kann insoweit dahinstehen, da die Anfechtung jedenfalls nicht fristgerecht erklärt wurde. Gemäß § 121 Abs. 1 BGB muss die Absendung der Anfechtungserklärung unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nach dem eigenen, mit der Duplik vom 24.03.2026 konkretisierten Vortrag der Beklagten beschränkte sich der Zeitraum von der Eingabe und Freischaltung des fehlerhaften Tarifs bis zu dessen Entdeckung und Entfernung aus dem System der Beklagten auf etwa einen Tag. Da am Tag der Buchung des Klägers am 04.06.2025 der von der Beklagten als fehlerhaft benannte Preis im Buchungssystem aktiv war, hatte die Beklagte somit nach ihrem eigenen Vorbringen spätestens ab dem 06.06.2025 Kenntnis von dem in Anspruch genommenen Anfechtungsgrund. Gleichwohl hat die die Anfechtung gegenüber dem Kläger erst drei Tage später erklärt, was dem Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht genügt.
Jedoch kann der Kläger aus § 242 BGB keine Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Luftbeförderungsvertrag herleiten. Die Beklagte erhebt zu Recht den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung des Klägers.
Eine unzulässige Rechtsausübung ist gegeben, wenn der Empfänger eines Vertragsangebotes dieses annimmt und auf der Durchführung des Vertrages besteht, obwohl er weiß oder sich treuwidrig der Erkenntnis entzieht, dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum beruht, und die Vertragsdurchführung für den Anbieter schlechthin unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az. XI ZR 364/08 = NJW-RR 2009, 1641). Teilweise wird vertreten, dass bereits die Feststellung des Erkennens einer offensichtlich zu niedrigen Bepreisung in einem Online-Angebot durch den Vertragspartner hinreichend sei, um einen solchen Rechtsmissbrauch anzunehmen (OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, Az. 19 W 2631/02 = NJW 2003, 367). Nach engerer und im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des BGH vorzugswürdig erscheinender Auffassung bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az. 16 U 72/15 = NJW-RR 2016, 1074). Einer abschließenden Entscheidung bedarf der Meinungsstreit vorliegend nicht, da das Gericht hinsichtlich der streitgegenständlichen Buchung vom Vorliegen beider Voraussetzungen überzeugt ist (§ 286 ZPO).
Seine Überzeugung, dass der Kläger bei der Buchung der streitgegenständlichen Luftbeförderung deren offensichtlich zu niedrige Bepreisung erkannt oder sich dieser Erkenntnis jedenfalls treuwidrig verschlossen hat, schöpft das Gericht aus der Preisaufschlüsselung in der Buchungsbestätigung (Bl. 25 d.A.). Aus dieser ist klar erkennbar, dass der eigentliche Ticketpreis ("Fare") für die gesamte Flugstrecke ("Fare Calculation Line") von Frankfurt über Muscat nach Bangkok lediglich 32 € betrug und sich der dem Kläger belastete Gesamtbetrag von 313,96 € im Übrigen aus Steuern und Gebühren zusammensetzte. Bereits der Umstand, dass für die Hauptleistung lediglich etwas mehr als 1/10 der Nebenkosten in Ansatz gebracht wurde, lässt dies vor dem maßgeblichen Horizont eines objektiven Durchschnittsempfängers (§§ 133, 157 BGB) als offenkundig unrealistisch niedrig und keinesfalls kostendeckend erscheinen, zumal die Steuern und Gebühren nur bei tatsächlicher Erbringung der Hauptleistung anfallen und andernfalls ersparte Aufwendungen i.S.v. § 648 S. 2 BGB darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.08.2023, Az. X ZR 118/22 = NJW-RR 2023, 1281). Aus dieser Gesamtschau folgt zugleich die Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagten ein Festhalten an dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag auch nicht zumutbar und auch dies dem Kläger erkennbar war. Eine solchermaßen niedrige Bepreisung ist auch allgemeinbekannt fernab jeder Marktüblichkeit im hier einschlägigen Langstreckenflugsegment und in Gestalt von Lockangeboten zur Auslastungssicherung lediglich im Segment der sog. "Billigflieger" auf Kurz- und Mittelstrecken verbreitet. Da der Kläger, wie seinem Prozessvorbringen und auch seiner Einlassung im Rahmen seiner Anhörung zu entnehmen ist, durchaus flugerfahren und preissensitiv ist, konnte er sich diesen Erkenntnissen redlicherweise nicht verschließen.
Das Vorbringen und die Einlassung des Klägers begründenden keine vernünftigen Zweifel an diesen Überzeugungen. Soweit der Kläger ausführt, allein auf den Gesamtbetrag abgestellt zu haben, ist angesichts der unstreitigen Preisaufschlüsselung gerade darin ein treuwidriges Verschließen vor vollständiger Erkenntnis zu sehen. Auch einen etwaigen Bezug zwischen einem Beitritt der Beklagten zu einem Verbund von Fluggesellschaften und der Flugbepreisung stellt der Kläger allein her. Er trägt nicht vor, dass die Beklagte gerade den streitgegenständlichen Preis in diesem Zusammenhang beworben oder anlässlich dessen ein den streitgegenständlichen Preis rechtfertigendes allgemeines Rabattschema offeriert habe. Aus einer etwaigen zeitlichen Nähe der Beitrittsbewerbung und der streitgegenständlichen Preisangabe folgt ein diesbezüglicher Zusammenhang vor einem objektiven Empfängerhorizont nicht, da zwischen den Ereignissen kein ersichtlicher sachlicher Zusammenhang besteht. Das Gericht erachtet die dahingehende Einlassung des Klägers mithin als Schutzbehauptung. Auch leistet der Kläger über wiederholte pauschale Behauptungen hinaus keinen konkret nachvollziehbaren Vortrag, dass die Beklagte Preise wie den streitgegenständlichen über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus wiederholt angeboten habe oder dass solche Preise entgegen dem aus ihrer Bezifferung und dem Missverhältnis zu den Nebenkosten folgenden, gewichtigen Indiz dennoch marktüblich im Langestreckenflugsegment seien. Konkrete Angebote der Beklagten trägt der Kläger nicht vor. Auch aus der während der mündlichen Verhandlung übersandten Buchungsbestätigung des Ersatzfluges und der in der Anhörung des Klägers erwähnten Buchung eines Fluges von Frankfurt über Dubai nach Bali bei einem dritten Luftfahrtunternehmen lassen sich derartige Rückschlüsse nicht ziehen, zumal es sich bei Letzterem um eine andere Flugstrecke handelt und kein aufgeschlüsselter Preis vorgetragen wird. Steuern und Gebühren fallen aber, wie allgemeinbekannt, aber auch aus der vom Kläger vorgelegten Ersatzflugbuchung ersichtlich, auf die konkreten Beförderungsumstände und -strecke bezogen in unterschiedlicher Höhe an, so dass sich allein aufgrund behaupteter Gesamtpreise keine tragfähigen Rückschlüsse auf etwaige vergleichbar niedrige Preise für die eigentliche Beförderungsleistung ziehen lassen.
Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht besteht, bedarf es über einzelne Schadenspositionen keiner weiteren Feststellungen und Entscheidung.
Auch die hilfsweise begehrte Ausgleichszahlung kann der Kläger nicht aus Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 c) der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) von der Beklagten verlangen.
Zwar ist die erstgenannte Vorschrift dahingehend auszulegen, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten muss, selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der FluggastrechteVO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. C-238/22 = NJW 2023, 3567).
Jedoch mangelt es infolge dessen, dass das Festhalten des Klägers an dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag wie vorstehend festgestellt rechtsmissbräuchlich und ihm durch § 242 BGB verwehrt ist, an der notwendigen Bedingung einer bestätigten Buchung i.S.v. Art. 2 g) FluggastrechteVO.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.
Da auch das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte weitere Vorbringen des Klägers der Klage nicht zum Erfolg verhilft, war ein Schriftsatznachlass für die Beklagte darauf prozessual nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Der geltend gemachte Hilfsanspruch ist in Ansehung dessen, dass eine Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO dem Fluggast auch ermöglichen soll, Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen (BGH, Urteil vom 06.08.2019, Az. X ZR 165/18 = MDR 2019, 1437) als gegenständlich identisch anzusehen.
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