Ein Asylbewerber, der sich bei der Rücknahme seines Asylantrages über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Asylbewerber, der sich bei der Rücknahme seines Asylantrages über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kann diese nicht mit Erfolg gemäß § 119 Abs 1 S 1 Fall 1 BGB anfechten, wenn er sich beim Ausfüllen des Erklärungsvordruckes eines Dritten bedient hat, der die maßgebliche Kenntnis vom Erklärungsinhalt hatte. Der Asylbewerber muß sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des Dritten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 166 BGB zurechnen lassen.