OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Die Rücknahme des Antrages der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung kann rechtsmißbräuchlich und …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Rücknahme des Antrages der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung kann rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Vormundschaftsgericht bei einem Streit zwischen Eltern und Pflegeperson über den weiteren Verbleib des Kindes angeordnet hat, daß es bei der Pflegeperson bleibt, die Entscheidung über den Antrag der Pflegeperson, ihr auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, aussteht und die Eltern mit der Rücknahme ihres Antrages offensichtlich das Ziel verfolgen, ihrem Kind die wirtschaftliche Grundlage für den weiteren Verbleib bei der Pflegeperson zu entziehen, dadurch seine Rückkehr in die elterliche Familie zu erzwingen und damit das Vormundschaftsgericht vor vollendete Tatsachen zu stellen.

2. In diesem Fall kann die Pflegeperson - in Vertretung der personensorgeberechtigten Eltern - vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Weitergewährung der wirtschaftlichen Hilfe für das Kind verlangen, solange es sich tatsächlich bei ihr aufhält und das Vormundschaftsgericht etwas anderes nicht angeordnet hat.