Einer Behörde ist hinsichtlich der von ihr versäumten Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in …
Leitsatz
1. Einer Behörde ist hinsichtlich der von ihr versäumten Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn den zuständigen Dezernenten an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft und die Nichteinhaltung der Frist auch nicht auf einem behördlichen Organisationsmangel beruht.
2. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 BVFG (unmittelbare Freiheitsgefahr, schwerer Gewissenskonflikt, wirtschaftliche Gründe [§ 3 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 BVFG]).
3. Eine politisch bedingte besondere Zwangslage, die durch einen bewussten Verstoß gegen die in der SBZ geltenden wirtschaftslenkenden Vorschriften herbeigeführt worden ist, ist von dem betreffenden Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten, es sei denn, dass es ihm auf Grund schwerwiegender Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten war, die betreffenden sowjetionalen Vorschriften zu befolgen.