Das Landgericht hat am 30.10.1999 zum Hergang der Geschehnisse zwischen dem Zeugen A. und dem Beklagten …
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.06.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Rückgriffansprüche wegen einer Körperverletzung zum Nachteil ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen A., wegen Heilbehandlungskosten in Höhe von 9.388,99 € geltend.
Am 30.10.1999 kam es im Rahmen einer Geburtstagsfeier der Mutter des Zeugen A. zu einer Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Beklagten, dem Schwager des Zeugen, über die Lautstärke des Orgelspiels des Zeugen. Nachdem zunächst der Beklagte die Feier verlassen hatte, brach auch der Zeuge A. mit seiner Freundin gegen 22.00 Uhr von der Feier auf. Auf der Straße kam ihm der Beklagte mit seinem Pkw entgegen, hielt an und stieg aus. Danach kam es zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem Zeugen A., deren Verlauf im einzelnen streitig ist.
Am 31.10.1999 begab sich der Zeuge A. in das Klinikum B.-Stadt, wo bei ihm eine Schildknorpelfraktur diagnostiziert wurde, die eine operative und stationäre Behandlung im Zeitraum vom 31.10.bis 8.11.1999 und eine nachstationäre Behandlung vom 10. bis 15.11.1999 erforderlich machte. Von den für die Behandlung berechneten Kosten zahlte die Klägerin nach Abzug eines Eigenanteils des Zeugen A. an die Städtischen Krankenhäuser B.-Stadt 9.388,99 €, die Klageforderung. Daneben sind der Klägerin für das Kopieren und Versenden der zu Informationszwecken angeforderten Strafakte Kosten in Höhe von 6,19 € entstanden, die sie ebenfalls ersetzt verlangt. Mit Schreiben vom 17.08.2000 forderte sie den Beklagten vergeblich zur Zahlung bis zum 14.09.2000 auf.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, auf den Zeugen A. zugelaufen, habe diesen bedroht und ihm zeitgleich plötzlich und unerwartet einen massiven Faustschlag gegen den Kehlkopf versetzt, durch den der Zeuge die Schildknorpelfraktur erlitten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.388, 99 € nebst 8,26 % Zinsen seit dem 15.09.2000 sowie 6,19 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, nachdem er zur Vermeidung eines weiteren Streits nach Hause gefahren sei, habe er befürchtet, dass der Zeuge seine Wut an der noch auf der Feier verbliebenen Ehefrau des Beklagten, der Schwester des Zeugen, auslassen könne, da er gegenüber dieser auch in der Vergangenheit bereits mehrfach gewalttätig geworden sei. Deshalb sei er zu der Feier zurückgefahren. Als er dann auf der Straße den Zeugen A. und dessen Freundin gesehen habe, sei er ausgestiegen, um die Freundin nach den Verbleib seiner Frau zu fragen. Der Zeuge A. habe dann begonnen, ihn mehrfach zu schubsen und an der Schulter anzurempeln, bis er, der Beklagte, am Mast einer Straßenlaterne zum Stehen kam. Weil er nicht weiter habe zurückweichen können, habe er dann seinerseits den Zeugen mit ausgestreckten Armen abgewehrt, indem er ihn an Schulter und Brust zurückstieß. Der Zeuge sei daraufhin gestolpert und hingefallen. Die streitgegenständliche Verletzung habe er dem Zeugen nicht zugefügt.
Das Landgericht hat am 30.10.1999 zum Hergang der Geschehnisse zwischen dem Zeugen A. und dem Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., C. und D. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 83 ff. GA verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 26.06.2003 zur Zahlung des hälftigen Schadensersatzes in Höhe von 4694,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2000 sowie 6,19 € vorgerichtlicher Kosten verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach der insoweit teilweise glaubhaften Aussage des Zeugen A. davon auszugehen sei, dass der Zeuge A. den Beklagten nach dessen Aussteigen aus dem Pkw geschubst und beleidigt habe, dieser dann drohte, den Zeugen totzuschlagen, der Zeuge mit den Worten „Schlag mich doch“ antwortete und daraufhin der Beklagte den Zeugen mit einem fahrlässigen Schlag so am Hals traf, dass der Zeuge die Schildknorpelfraktur erlitt. Dass der Beklagte den Zeugen gezielt und mit Vorsatz auf den Hals geschlagen habe, sei dem Zeugen nicht zu glauben. Auf Notwehr habe und könne sich der Beklagte nicht berufen, da ein Schlag auf den Hals nicht erforderlich zur Abwehr des Schubsens gewesen sei.
Der Beklagte sei jedoch nur zu einer hälftigen Schadensersatzleistung verpflichtet, weil ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Zeugen, der den Beklagten durch Beleidigungen und Schubsen provoziert habe, anzunehmen sei. Andererseits habe auch der Beklagte den Zeugen provoziert und durch sein Aussteigen aus dem Pkw die Rangelei erst möglich gemacht. Es habe für ihn keine ersichtliche Veranlassung bestanden, den Zeugen anzusprechen, so dass er die Absicht gehabt haben müsse, diesen zu provozieren.
Mit seiner Berufung greift der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie die Annahme eines lediglich 50 %-igen Mitverschuldensanteil des Zeugen A. an.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 26.06.2003 die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Beweiswürdigung und tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf den erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatz in Höhe von 4694,50 € aus §§ 116 Abs. 1 SGB X, 823 Abs. 1 BGB, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Der Beklagte ist dem Zeugen A. nicht zum Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet.
Zwar ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Zeuge A. durch einen Handschlag des Beklagten eine Schildknorpelfraktur erlitten hat.
Der Beklagte handelte hierbei aber nicht rechtswidrig, da ihm der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäß § 227 BGB zur Seite stand. Das Landgericht hat eine Rechtfertigung durch Notwehr verneint, da ein Schlag auf den Hals nicht zur Verteidigung erforderlich gewesen sei. Dieser Einschätzung vermag sich der Senat aus den folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:
Das Landgericht hat die im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung getätigte Äußerung des Beklagten, er habe sich gar nicht veranlasst gesehen, den Zeugen A. so wie von diesem geschildert zu schlagen, so verstanden, als habe auch der Beklagte einen Schlag auf den Hals für nicht erforderlich gehalten. Diese vom Beklagten mit der Berufung angegriffene Interpretation kann jedoch dahinstehen. Denn die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Verteidigungsmittels ist rein objektiv zu bestimmen. Darauf, ob es der Angegriffene für erforderlich hielt, kommt es nicht an (MünchKomm-Grothe, BGB, 4. Aufl., § 227 Rdnr. 10; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 227 Rdnr. 6).
Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Schlages in einer Situation, in der ein Schlag auf den Hals nach der maßgeblichen objektiven Sachlage noch als erforderliche Verteidigung anzusehen ist. Zwar muss der Angegriffene grundsätzlich das am wenigsten schädliche oder gefährliche Mittel zur Abwehr einsetzen. Andererseits braucht er sich aber nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen. Er darf vielmehr die Gegenwehr wählen, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lässt (BGH NJW 1976, 41, 42). Zu berücksichtigen ist hierbei auch die Gesamtheit der Umstände, unter denen sich Angriff und Verteidigung abspielen, insbesondere die dem Angegriffenen zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel.
Der Beklagte wich zunächst vor dem Schubsen des Zeugen A. zurück und reagierte auf den körperlichen Angriff des Zeugen mit der massiven, aber rein verbalen Drohung, ihn totzuschlagen. Dies veranlasste den Zeugen jedoch nicht, vom Beklagten abzulassen. Zum Schlag des Beklagten kam es erst, als er vor dem weiteren Schubsen des Zeugen A. nicht mehr zurückweichen konnte, weil sich hinter ihm ein Laternenpfahl befand. Nachdem mündliche Drohungen nichts gefruchtet und ein weiteres Zurückweichen nicht mehr möglich war, durfte der Beklagte den fortdauernden Angriff des Zeugen mit einem Schlag beenden. Dass er den Zeugen entgegen seiner Absicht nicht an Schulter und Brust traf, sondern am Hals, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach den vorstehenden Erwägungen bewegte sich auch ein Schlag auf den Hals noch im Rahmen des zur Verteidigung erforderlichen und damit zulässigen.
Selbst wenn man mit dem Landgericht den Schlag des Beklagten als nicht zur Abwehr erforderlich und den Beklagten deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt ansähe, stünde dem Zeugen A. gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zu.
Der Senat bewertet den Mitverschuldensanteil des Zeugen A. nicht mit lediglich 50 % wie das Landgericht, sondern geht davon aus, dass eine Haftung des Beklagten wegen ganz überwiegendem Verschulden des Zeugen A. vollständig entfällt.
Die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung führt zu einer Alleinhaftung des Zeugen, weil dem bloß fahrlässigen Verstoß des Beklagten eine vorangegangene vorsätzliche Schädigung durch den Zeugen gegenübersteht.
Dem Landgericht ist im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, darin zu folgen, dass dem nicht durch Notwehr gerechtfertigten Beklagten Fahrlässigkeit zur Last zu legen wäre. Unterstellt, der Beklagte überschritt in der vorliegenden Notwehrsituation bei der Verteidigung die zulässige noch durch Notwehr gerechtfertigte Grenze des „Erforderlichen“, handelte er hierbei deshalb fahrlässig, weil er im Rahmen der Verteidigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Er traf den Beklagten mit einem heftigen Schlag an einer Stelle, an der die Gefahr schwerer Verletzungen bestand. Dies war für ihn vorhersehbar und vermeidbar, da er durch gezielteres Schlagen den sensiblen Kopf- und Halsbereich hätte vermeiden können.
Der fahrlässigen Begehensweise des Beklagten steht ein vorsätzliches Mitverschulden des Zeugen A. gegenüber.
Die erste verbale Eskalation der Auseinandersetzung ging vom Zeugen A. aus, da dieser nach den Feststellungen des Landgerichts den Beklagten in einer ihm nicht mehr genau erinnerlichen Form beleidigt hatte. Der Beklagte begann dann durch mehrfaches Schubsen ebenfalls vorsätzlich die körperliche Auseinandersetzung.
Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung, der der Senat sich anschließt, liegt in dem Angriff des später Geschädigten dann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB begründet, wenn der Angegriffene sein Notwehrrecht fahrlässig überschreitet. (BGH VersR 1967, 477, MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Aufl., § 254 Rdnr. 49). Bei vorsätzlicher Schadensverursachung auf Seiten des Geschädigten steht diesem gegenüber dem fahrlässig handelnden Schädiger in der Regel kein Ersatzanspruch zu (BGH NJW 1991, 3208; BAG NJW 1998, 2923; MünchKomm., a.a.O., Rdnr. 112). So liegt der Fall hier.
Allein der Umstand, dass die letztlich zum Schlag führende Kette der Ereignisse durch den Beklagten dadurch in Gang gesetzt wurde, dass er aus seinem Fahrzeug ausstieg, sich damit in den Einflussbereich des Zeugen A. brachte, und ihn ansprach, führt bei Abwägung der Mitverschuldensanteile beider Beteiligten entgegen der Wertung des Landgerichts nicht dazu, dass dieser Beitrag des Beklagten maßgeblich ins Gewicht fällt. Zwar handelt schuldhaft im Sinne des § 254 BGB auch derjenige, der einen anderen zu tätlichen Ausschreitungen reizt oder herausfordert (Palandt, a.a.O., § 254 Rdnr. 30). Seiner eigenen Darstellung zufolge war auch gerade das dem Beklagten bekannte aggressive Temperament des Zeugen A. Anlass dafür, noch einmal zur Feier zurückzukehren und sich nach seiner Ehefrau zu erkundigen. Gleichwohl konnte und musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass schon eine bloße Begegnung auf der Straße den Zeugen A. zu einer tätlichen Auseinandersetzung veranlassen würde. Denn beide waren am gleichen Abend zuvor bereits auf der Feier in einen Streit verwickelt gewesen, ohne dass es zu körperlichen Angriffen des Zeugen A. auf den Beklagten gekommen wäre.
Soweit der Beklagte mit seiner Berufung auch die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, bedarf dies keiner Entscheidung. Denn auch unter Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Berufung Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: 4.694,50 €