AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Vorläufige Einstellung des Betrugsverfahrens mit Auflage KI-Titel

Strafprozessrecht · Verfahrenseinstellung · Auflagen · Betrug · § 153 a StPO

Strafrecht

Tenor

In der Strafsache

gegen H,

wegen Betrug

Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Gründe

1

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

2

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,00 € an die Staatskasse: Amtsgericht Düsseldorf –Zahlstelle- IBAN: […] innerhalb eines Monats.

3

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.

4

Düsseldorf, 26.01.2022

5

S

6

Richter am Amtsgericht