OVG NRW 17. Senat Beschluss

OVG NRW – 17 A 1523/15

Verwaltungsrecht Berufung verworfen

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Sie ist infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, nachdem die Beklagte den streitgegenständlichen Beitragsbescheid aufgehoben hat. Die Klägerin hat trotz wiederholter gerichtlicher Anfragen den Rechtsstreit nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt, sondern mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 die Abgabe einer solchen Erklärung von Bedingungen abhängig gemacht, die außerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen.

Die Beteiligten sind gehört worden, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe „Streitwert bis 500 Euro“ (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG) festgesetzt.