OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Beschluss LS

Militärdienst: Russland

Militärdienst; Russland; Tschetschenien; Zwangsrekrutierung; subsidiärer Schutz; interne Fluchtalternative

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Für junge, gesunde, ungebundene, beruflich nicht etablierte und unvermögende Rückkehrer besteht in der Russischen Föderation ein realistisches Risiko, im Rahmen der präsidial verfügten Einberufungsquoten zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden.

2. Grundwehrdienstleistenden in den russischen Streitkräften droht aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz in der Ukraine.

3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Grundwehrdienstleistende systematisch oder in nennenswertem Ausmaß zwangsweise als Vertragssoldaten rekrutiert werden; das schließt nicht aus, dass sie im Rahmen fordernder Anwerbung ihnen angebotene Verträge aufgrund der zugesagten finanziellen und sozialen Vorteile unterzeichnen.

4. Einsätze von Grundwehrdienstleistenden und Vertragssoldaten im Rahmen des völkerrechtswidrigen Krieges gegen die Ukraine stellen für sie selbst keine Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dar.

5. Zur internen Fluchtalternative hinsichtlich der Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Militärdienst in Tschetschenien.

Orientierungssatz

Senatsurteil vom 28. Mai 2026 – OVG 12 B 7/24

Senatsurteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23, 18/23

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2025 geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht eingestellt hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am ... 2005 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes.

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im September 2023 in die Bundesrepublik ein und stellte am 16. Oktober 2023 einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Februar 2024 gab er im Wesentlichen an, er habe die Russische Föderation wegen des Krieges in der Ukraine verlassen. Er habe bisher keinen Wehrdienst geleistet, jedoch im April und Mai 2023 zwei Einberufungsbefehle erhalten. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in die Armee einberufen und gegen seinen Willen in den Einsatz im Ukraine-Krieg entsandt zu werden.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2024 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab (Ziffern 1 bis 3), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation fest (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Auf die vom Kläger am 24. Juli 2024 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2025 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. Juli 2024 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Gesunden, kinderlosen Männern russischer Staatsangehörigkeit im grundwehrpflichtigen Alter drohe bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Grundwehrdienst. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass russische Grundwehrdienstleistende mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes stellen können. Es drohe ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, durch Zwang oder Täuschung gegen ihren Willen als Vertragssoldaten rekrutiert und als solche zum Kampfeinsatz in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine entsandt zu werden, wo sie damit zu rechnen hätten, zwangsweise an diesem sowie völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben zu erleiden.

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 1. April 2026 zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 15. April 2026 begründet.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2025 (VG 33 K 411/24 A Berlin) zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

A. Der Senat entscheidet im Beschlusswege gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine weitere mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

B. Die zulässige, insbesondere fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Die Klage des Klägers ist unbegründet. Der dessen Asylantrag ablehnende Bescheid vom 9. Juli 2024 ist - soweit er hier noch streitgegenständlich ist, nachdem die Klage bereits vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes zurückgenommen wurde - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22. Mai 2024 - StatusVO) (I.). Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (II.). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden (III.).

I. Die Zuerkennung internationalen Schutzes richtet sich seit dem 12. Juni 2026 für alle Asylverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung bzw. der Einreichung des Asylantrags nach den Vorgaben StatusVO. Diese beansprucht seit diesem Zeitpunkt unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 StatusVO i. d. F. der Berichtigung vom 13. Januar 2026 – Amtsbl. L, 2026/90016). Soweit § 87e Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) demgegenüber vorsieht, dass die StatusVO für die Prüfung nach dem AsylG nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Dies hat auch der Gesetzgeber bereits erkannt (vgl. BT-Drs. 21/6393 vom 10. Juni 2026, S. 21) und sein Versehen durch Streichung von § 87e Abs. 2 AsylG mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 korrigiert (vgl. Art. 10 Nr. 2, Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Juli 2026, BGBl I Nr. 221; zur Anwendbarkeit der StatusVO bereits vor dem 1. Oktober 2026 vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Juli 2026 - A 11 S 183/26 -, juris Rn. 19 ff.).

Dem Kläger steht kein subsidiärer Schutz gemäß Art. 3 Nr. 6, 15, 18 StatusVO zu. Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.

Gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO ist „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den Art. 17 Absätze 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Der Kläger ist nicht vorverfolgt, sodass ihm nicht die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zu Gute kommt. Die von ihm behauptete Zustellung eines Einberufungsbefehls stellt eine solche Vorverfolgung noch nicht dar, denn damit ist ein entsprechender ernsthafter Schaden nicht verbunden.

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) ein ernsthafter Schaden.

Stichhaltige Gründe liegen vor, wenn dem Ausländer ein ernsthafter Schaden in dem beschriebenen Sinne in seinem Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser für die begründete Furcht vor Verfolgung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8). Dieser Maßstab ist auch für den subsidiären Schutz und unverändert auch unter dem Regime der StatusVO anzuwenden.

Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 StatusVO i.V.m. Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Nichts anderes würde gelten, wollte man aufgrund der Regelung in Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 AsylVfVO weiterhin Art. 10 der Richtlinie 2013/32/EU für anwendbar erachten. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. m.w.N.).

Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische, nicht auszuschließende Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird eine solche außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ eines ernsthaften Schaden, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eines ernsthaften Schaden, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19, juris Rn. 37). Allein die Wertung, dass ein ernsthafter Schaden „nicht auszuschließen“ sei, genügt für die richterliche Überzeugungsbildung von einer beachtlichen Schadenswahrscheinlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - InfAuslR 2019, 459, juris Rn. 20 ff., 32; Senatsurteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 19-23).

Nach diesem Maßstab scheiden die Varianten eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 Buchst. a und c StatusVO ersichtlich aus. Es spricht nichts dafür, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, zumal diese in der Russischen Föderation seit 2009 de facto abgeschafft ist (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 25. März 2026, S. 25). Auch ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung des Klägers als Zivilperson innerhalb eines bewaffneten Konflikts im Zielstaat zu besorgen. Zwar gibt es vereinzelt Angriffe der Ukraine auch auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation, diese erfolgen aber auch zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung weiterhin nur sporadisch und nicht landesweit (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 13).

Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden in der Variante des Art. 15 Buchst. b StatusVO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Senat teilt bereits den rechtlichen Ansatz des Erstgerichts zur Herleitung eines solchen Schadens nicht (hierzu zu 1.). Unabhängig davon hält der Senat zwar eine Einziehung des Klägers zum Grundwehrdienst für beachtlich wahrscheinlich (hierzu zu 2. a), nicht aber seine Verpflichtung zum Vertragssoldaten gegen seinen Willen (hierzu zu 2. b). Zudem sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger als Grundwehrdienstleistender in der Ukraine (jedenfalls außerhalb der Krim) zum Einsatz kommt (hierzu 2. c aa). Selbst bei einer - unterstellten - Verpflichtung als Vertragssoldat ist ein Schaden i. S. d. Art. 15 Buchst. b StatusVO für den Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich (hierzu 2. c bb). Auch aus anderen Gründen besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens für ihn nicht (hierzu 2. d). Das gilt auch für die konkrete Lage in Tschetschenien (hierzu 3.).

1. Die Herleitung stichhaltiger Gründe für die Gefahr eines ernsthaften Schadens dieser Art durch das Verwaltungsgericht ist im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen nicht überzeugend.

Das Verwaltungsgericht hat dies angenommen, da es sich bei dem Kläger um einen Mann im wehrdienstpflichtigen Alter handele, sodass ihm eine Einberufung in den Wehrdienst und ein Einsatz in der Ukraine und in der Folge ein Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe (UA S. 8 ff.), dem nunmehr Art. 15 Buchst. b StatusVO entspricht. Gesunden, kinderlosen Männern russischer Staatsangehörigkeit im grundwehrpflichtigen Alter drohe bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Grundwehrdienst; es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass russische Grundwehrdienstleistende mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes stellen können. Es drohe ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, durch Zwang oder Täuschung gegen ihren Willen als Vertragssoldaten rekrutiert und sodann zum Kampfeinsatz in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine entsandt zu werden, wo sie damit zu rechnen hätten, zwangsweise an diesem Krieg sowie völkerrechts- und/ oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben zu erleiden.

Diese Ansätze sind bereits aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Voraussetzungen der Tatbestandsvariante des Art. 15 Buchst. b StatusVO zu erfüllen.

a) Soweit das Verwaltungsgericht auf die Gefahr der Verwundung oder Tötung bei einem Einsatz an der Front abstellt, wäre dies kein Fall der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und widerspräche ihrem Telos.

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 15 Buchst. b StatusVO ist - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK - aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10).

Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte. Eine Behandlung wurde als „erniedrigend“ angesehen, wenn sie geeignet ist, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Unterlegenheit hervorzurufen, die geeignet sind, sie zu demütigen und herabzuwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen, wodurch sie dazu getrieben werden, gegen ihren eigenen Willen oder ihr Gewissen zu handeln (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2015 - 32325/13 -, Rn. 69 m. w. N.).

Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 -, Rn. 135). Der EGMR zieht zur Definition von Folter die Definition aus Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolter-Konvention heran. Danach liegt Folter bei einer vorsätzlichen unmenschlichen Behandlung vor, die sehr schweres und grausames Leid verursacht. Der Begriff der Folter enthält außer dem Element der Schwere der Behandlung das Element der Absicht, etwa um ein Geständnis zu erlangen, zu strafen oder einzuschüchtern (EGMR, Urteil vom 27. Juni 2000 - 21986/93 -, Rn. 114).

In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) erreichen müssen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 57467/15 -, Rn. 122).

Allein die Todesgefahr oder Gefahr der körperlichen Verletzung im Krieg genügt danach nicht, um die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b StatusVO zu erfüllen. Schon der systematische Vergleich mit Art. 15 Buchst. c StatusVO, also dem ernsthaften Schaden in Gestalt der individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, und mit Art. 15 Buchst. a StatusVO, dem Schaden in Gestalt der Gefahr der Todesstrafe, spricht gegen eine solche Auslegung. Würde man jede Lebens- oder Leibesgefahr undifferenziert unter Art. 15 Buchst. b StatusVO subsumieren, würde dieser Tatbestand die anderen beiden konsumieren, ihre besonderen Voraussetzungen erübrigen und letztlich als eine Art Auffangtatbestand fungieren. Dagegen streiten Wortlaut, Telos und Genese der Norm. Der Wortlaut des Art. 15 Buchst. b StatusVO stellt nicht auf eine irgendwie geartete Verletzung ab, sondern gerade auf Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Er entspricht weitgehend dem Wortlaut des Art. 3 EMRK. Abgesehen davon, dass die EMRK ein eigenes Recht auf Leben kennt (Art. 2 EMRK), ist das Folterverbot ein nicht abwägbares Verbot. Ein solches ausnahmsloses Verbot besteht weder für die Tötung zu noch für jede Körperverletzung, die auf staatliches Handeln zurückzuführen sind. Im Übrigen würde die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis jedem Kriegsdienst entgegenstehen. Das ist ersichtlich weder von Art. 15 Buchst. b StatusVO intendiert noch mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar.

b) Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, nach dem die russischen Streitkräfte immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie etwa wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen begehen und die Gefahr bestünde, dass der Kläger bei seiner Einziehung und Entsendung in diesen Krieg unmittelbar oder mittelbar zur Beteiligung an derartigen Handlungen und Verbrechen gezwungen wäre.

Es ist für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Veranlassung die Tatbestandsvarianten des Art. 15 Buchst. b StatusVO erfüllen würde (vgl. auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 32 f.). Es ist nicht für sich genommen Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, wenn ein Soldat zur Teilnahme an Kriegsverbrechen veranlasst wird. Auch ein solches Verständnis entspricht weder dem Wortlaut noch dem Telos der Norm. Art. 15 Buchst. b StatusVO unterscheidet sich insoweit gravierend von Art. 9 StatusVO, der eine Vielzahl denkbarer Verfolgungshandlungen enthält. Demgegenüber ist Art. 15 Buchst. b StatusVO auf sehr spezifische Schäden, die dem Schutzsuchenden drohen, ausgerichtet. Die teilweise in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin angeführte Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG a.F., der nunmehr Art. 9 Abs. 2 Buchst. e StatusVO entspricht, findet im Rahmen des Art. 15 Buchst. b StatusVO keine entsprechende Anwendung, denn Art. 18 StatusVO verweist für die Voraussetzungen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nur auf die Kapitel II und V, Art. 9 findet sich aber in Kapitel III (so auch zur früheren Rechtslage, aber im Ergebnis offengelassen: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 56). Das ist folgerichtig, denn die Verfolgungshandlung nach Art. 9 StatusVO als konstitutives Element des Flüchtlingsschutzes gemäß Art. 13 StatusVO ist von dem ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 StatusVO als Kriterium des subsidiären Schutzes gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO verschieden. Beide Rechtskreise sind zu trennen und lassen sich nicht beliebig kombinieren.

Im Übrigen ist der Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e StatusVO vorliegend nicht erfüllt. Dieser sieht als Verfolgungshandlung nicht die Verpflichtung zur Begehung eines Kriegsverbrechens an, sondern die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen. Die Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte (vgl. Art. 9 Abs. 1 StatusVO) resultiert mithin erst aus der Verweigerung des Militärdienstes und der entsprechenden Reaktion des Herkunftsstaats, nicht aus der bloßen Teilnahme an Kriegsverbrechen. Hinzukommen muss, dass diese Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines der in Art. 10 StatusVO genannten Kriterien erfolgt (Art. 9 Abs. 3 StatusVO). Dass dem Kläger Bestrafung oder Strafverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (aus solchen Gründen) droht, nimmt auch das Verwaltungsgericht - zu Recht - nicht an und stellt auch die erforderliche Verknüpfung nicht fest.

Zwar ist es denkbar, dass ein Soldat mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bedroht ist, wenn er sich Befehlen widersetzt, zum Beispiel in Gestalt einer Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen. Für ein solches Szenario der „Folter zur Folter“ ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit jedoch weder dargetan noch aus den Erkenntnismitteln erkennbar. Ob es darüber hinaus Konstellationen geben kann, in denen auch die allgemeine Veranlassung - ohne unmittelbare und für sich genommen die Schwelle zum ernsthaften Schaden überschreitende Zwangsmaßnahmen - zur aktiven Beteiligung an einem Kriegsverbrechen oder einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung für den einzelnen Soldaten selbst ebenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, kann hier offenbleiben. Denn es besteht unter der konkret hier zu untersuchenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen von solchermaßen individuellen Umständen geprägten Ausnahmefall (dazu c) bb). Ein ernsthafter Schaden i.S.d. Art. 15 Buchst. b StatusVO besteht für den Soldaten jedenfalls nicht bereits darin, dass er selbst ein Kriegsverbrechen begeht. Ein anderes Verständnis der Norm würde die Täter- und Opferrolle umkehren und die Verantwortung letztlich auf einen immer weiter hinter dem unmittelbaren Täter stehenden mittelbaren Täter verschieben, nämlich die Person, die in der Befehlskette jeweils eine Stufe höher steht. Das widerspricht dem Zweck des Art. 15 Buchst. b StatusVO.

Die zur Rechtfertigung der anderslautenden Prämisse in Teilen der Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 127) angeführte Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH) ist nicht tragfähig. Der Hinweis, es komme nicht darauf an, dass ein einfacher (unausgebildeter) Vertragssoldat voraussichtlich keine höherrangige Position einnehmen, sondern unter Umständen nur eine ausführende oder gar nur eine unterstützende Tätigkeit zugeteilt bekommen werde, weil auch derartige Tätigkeiten und die mit ihnen verbundene erzwungene mittelbare Beteiligung an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen unter den gegebenen Umständen für den Betroffenen eine unmenschliche, gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellten, wird allein durch die Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 19. November 2020 (C-238/19 -, juris Rn. 36 und vom 26. Februar 2015 (C-472/13 [Shepherd] -, juris Rn. 37) belegt. Diese befassen sich indes mit dem Flüchtlingsschutz und nicht mit dem subsidiären Schutz und enthalten auch keine die Ansicht des Verwaltungsgerichts stützenden Ausführungen zu Art. 3 EMRK: Das Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13) befasst sich mit Art. 9 RL 2004/83/EG, also mit den Umständen, unter denen eine Verfolgungshandlung für den Flüchtlingsschutz bzw. nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegen kann. Es sagt nichts dazu aus, dass es sich bei der Mitwirkung an Kriegsverbrechen ihrerseits bereits um Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für den einzelnen Soldaten handeln würde. So liegt es auch mit dem Urteil vom 19. November 2020 (C-238/19), welches Art. 9 der Nachfolgerichtlinie RL 2011/95 betrifft.

2. Auch unabhängig von diesen Ausführungen (zu 1.) lässt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 Buchst. b StatusVO nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Zwar geht der Senat davon aus, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger in der Russischen Föderation zum Grundwehrdienst herangezogen werden würde (a). Schon eine unfreiwillige Heranziehung zum Vertragssoldaten ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich (b). Erst recht ist dementsprechend ein ernsthafter Schaden im Zusammenhang mit einem Einsatz als Vertragssoldat oder als Grundwehrdienstleistender im Hinblick auf etwaige Einsatzmöglichkeiten in der Ukraine nicht beachtlich wahrscheinlich (c). Ein solcher droht auch nicht aus anderen Gründen im Rahmen des Grundwehrdienstes oder bei einem Einsatz als Vertragssoldat (d).

a) Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in der Russischen Föderation zum Grundwehrdienst herangezogen wird. Der Senat hält insoweit auch auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage an seiner Rechtsprechung fest (Senatsurteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 31 ff.), die mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 21 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris 20 ff.).

Zwar ist die Wahrscheinlichkeit dafür weiterhin durchaus beschränkt. Denn die durch Erlass des russischen Präsidenten festgelegten Quoten für die (inzwischen) ganzjährig stattfindenden Einberufungskampagnen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 25. März 2026, S. 13; EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 79 ff.) sind deutlich geringer als die Zahl der ungedienten Wehrpflichtigen, sodass rechnerisch nur etwa jeder Dritte des in das wehrfähige Alter eingetretenen Jahrgangs herangezogen wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 39 ff.). Nach anderen Quellen werden jährlich durchschnittlich 1,2 Millionen Männer einberufungsfähig, wovon die Militärkommissariate jedoch nur die Hälfte tatsächlich einberufen. Von dieser Gruppe einberufener Wehrpflichtiger muss wiederum nur ein Teil tatsächlich in die Armee eintreten. Teilweise wird davon ausgegangen, dass in der Praxis nur zwischen 10 und 30 Prozent der wehrpflichtigen Männer eines Jahrgangs tatsächlich einberufen werden (CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 8 ff.; 33 ff.).

Berücksichtigt man die Zahl aller ungedienten Wehrpflichtigen bis zum 30. Lebensjahr, verringert sich das prognostische Risiko einer Heranziehung rechnerisch weiter. Dass die Einberufungsquoten infolge des Ukraine-Kriegs signifikant gestiegen wären, kann - entgegen teils gegenteiliger erstinstanzlicher Rechtsprechung - nicht festgestellt werden (vgl. Call to Conscience, The right to conscientious objection to miliary service in Russia during full-scale war, 31. Mai 2024, S. 3; vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 39 ff.: Herbst 2022: 120.000, 2023: 277.000, 2024: 283.000, 2025: 295.000 (Anzahl eingezogener Wehrpflichtiger); für das Jahr 2026 von 261.000 eingezogenen Wehrpflichtigen ausgehend: OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 22).

Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 39 ff.). Zwar hat es u. a. durch Einführung eines elektronischen Registers (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 41; DIS/Migrationsverket, a.a.O., März 2025, S. 15 ff.) und die Umstellung auf eine ganzjährige Einberufungsmöglichkeit eine erhebliche Effektivierung der Einberufungspraxis gegeben. Gleichzeitig ist aber die Zahl der Jahrgänge, die einberufen werden können, signifikant erhöht worden. Da die Einberufungszahlen sich, wie festgestellt, insgesamt nur moderat entwickeln, reduziert sich dadurch das Risiko des einzelnen Wehrpflichtigen, eingezogen zu werden.

Weiterhin kaum relevant sind die Möglichkeiten der Aufschiebung, Ausmusterung, Kriegsdienstverweigerung und des Wehrersatzes bzw. Zivildienstes (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 29). Sie finden zwar statt, aber auf sehr niedrigem Niveau (BFA, a.a.O. S. 69: 2.722 Zivildienstleistende im August 2025; EUAA: ebenfalls 2.722, a.a.O., S. 84 mit Berichten über schärfere Regeln bei der medizinischen Ausmusterung).

Für die Prognose einer möglichen Einberufung ist aber die Situation des Klägers im Fall der Rückkehr auch qualitativ zu bewerten. Zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand und etwaig vorhandenen Geldmitteln, um sich mangelnde Tauglichkeit durch Bestechung zu erkaufen, was in der Russischen Föderation einen üblichen und akzeptierten Weg darstellt, um der Heranziehung zum Wehrdienst zu entgehen, hat der Kläger nichts vorgetragen. Er gerät indes unweigerlich in den Blick der zuständigen Militärkommission, weil gemäß den gesetzlichen Vorgaben russische Staatsbürger zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet sind, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 64), wenn dies nicht schon als Folge der Einreisekontrolle oder der notwendigen Registrierung am Ort der Niederlassung geschehen ist. Zwar steht der Kläger als erst 21-Jähriger als Wehrdienstpflichtiger noch für eine Vielzahl weiterer Einberufungskampagnen zur Verfügung. Er ist jedoch alleinstehend, seine Kernfamilie befindet sich im Ausland und er dürfte im Fall einer Rückkehr noch nicht fest im Erwerbsleben verankert sein, weshalb er als verfügbar angesehen werden wird.

Nicht überzeugend ist der mitunter vom Verwaltungsgericht Berlin in Parallelfällen (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 112) vertretene pauschalierende Ansatz, junge, wehrdienstfähige, tschetschenische Männer seien besonders vulnerabel.

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass es trotz der dargestellten durchaus gegen eine Einziehung sprechenden Faktoren anhand der Erkenntnislage noch beachtlich wahrscheinlich ist, dass ein Mann im wehrdienstfähigen Alter zwischen 18 und 30 Jahren in der Russischen Föderation mit einer Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen hat. Dies steht weiterhin im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 20 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 21 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 37 ff.).

b) Es besteht demgegenüber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ein Mann im wehrpflichtigen Alter gegen seinen Willen einen Vertrag als Vertragssoldat unterzeichnen muss und infolge dessen Dienst im Krieg gegen die Ukraine leisten müsste (dazu c). Der Senat hält insoweit auch auf Basis der aktuellen Erkenntnislage an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (a.a.O. Rn. 58 ff.).

Danach lässt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der zwangsweisen Verpflichtung als Vertragssoldat feststellen (so auch: OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 40 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 64 ff.). Werden schon nur ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter überhaupt zum Grundwehrdienst herangezogen, schließen nur 40 bis 50 Prozent hiervon einen Vertrag, der Voraussetzung für einen Kriegseinsatz gegen die Ukraine ist. Der Vertragsschluss erfolgt teilweise unter Zwang, zu einem erheblichen Teil aber auch freiwillig. Eine wertende Betrachtung ergibt danach, dass die Wahrscheinlichkeit, als Mann im wehrdienstfähigen Alter zum Vertragsschluss gezwungen zu werden, nicht beachtlich ist.

Zwar wird immer wieder versucht, Grundwehrdienstleistende von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Auch wird auf Grundwehrdienstleistende Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 54 f.; vgl. DIS/Migrationsverket, a.a.O. März 2025, S. 54 ff.). Denjenigen, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren. Auch Täuschung, Drohung, Gewalt und Vertragsfälschungen finden statt (BFA, a.a.O.; EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 90 ff.; Ministerie van Buitenlandse Zaken (Außenministerium der Niederlande), Thematic Country of Origin Information Report on the Russian Federation, Februar 2025, S. 21 f.). Diese Praxis lässt sich aber weiterhin nicht verlässlich quantifizieren. Wo von einem steigenden Druck berichtet wird (etwa CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 33 ff.), fehlen nähere Zahlen hierzu.

Es wird geschätzt, dass 40 bis 50 Prozent der Wehrdienstleistenden letztlich einen Vertrag schließen (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 54 ff.). Es ist aber keineswegs so, dass alle oder auch nur der überwiegende Teil der Vertragsabschlüsse auf unzulässige Einwirkungen auf den Willensentschluss des Vertragsschließenden zurückgehen. Eine belastbare Quantifizierung lässt die Erkenntnislage nicht zu. Denn eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienstleistendem für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen. Weiterhin gibt es intensive Propaganda, sich für den Kriegseinsatz zu verpflichten (BFA, a.a.O.; Politico, How Russia keeps raising an army to replace its dead, 5. Dezember 2025, CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 33 ff.). Wehrdienstleistende von armen oder entlegenen Regionen unterzeichnen zudem eher Verträge aus patriotischen Gründen als solche aus reicheren Regionen (DIS/Migrationsverket, a.a.O., März 2025, S. 58).

Darüber hinaus deckt das russische Militär seinen Bedarf an Soldaten auf vielfältige andere Weisen als durch vertragliche Verpflichtungen von Wehrdienstleistenden (vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 25) - dies reduziert die Notwendigkeit erzwungener Vertragsverhältnisse abermals: Die russischen Behörden haben eine Reihe von Einzelmaßnahmen ergriffen, um die Anwerbung von Zeitsoldaten zu erleichtern, u.a. die Anhebung der Altersgrenze für Zeitsoldaten von 40 auf 65 Jahre, die Anpassung der medizinischen Anforderungen, die Schaffung der Möglichkeit, Häftlinge und Personen in Untersuchungshaft als Zeitsoldaten anzuwerben und die aktive Anwerbung von Personen, die die russische Staatsbürgerschaft erworben haben (CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 33 ff.). So setzt die Russische Föderation im erheblichen Maß auf Migranten (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 25. März 2026, S. 13; Guardian: ‘I didn’t know how to shoot’: How African men have been tricked into fighting for Russia, 26. Januar 2026; EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 93), Häftlinge (CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 33 ff.) und Söldner (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 62). Es gibt auch Freiwilligeneinheiten von Frauen (Tagesspiegel, Soldatinnen an die Ukraine-Front; Russland sucht Frauen für den Kriegseinsatz - „Nachthexen“ kämpfen schon, 21. Januar 2025).

Nach allem vermag der Senat eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation (und einer Einziehung als Grundwehrdienstleistender) gegen seinen Willen dazu veranlasst wird, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen.

c) Nicht anzunehmen ist sodann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes des Klägers in der Ukraine (vgl. auch: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 63; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 32 ff.).

aa) Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine beachtlich wahrscheinliche Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine (vgl. DIS/Migrationsverket, a.a.O., März 2025, S. 52).

Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 54). Zwar gibt es Berichte über einzelne Grundwehrdienstleistende, die an die Front geschickt werden und sterben. Dies erscheint aber nicht als Massenphänomen (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 50 ff.). Grundwehrdienstleistende werden weiterhin auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 54; EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 88 ff.). Wie der Senat bereits früher (Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 54) festgehalten hat, führt dies nicht auf einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. nunmehr i.S.d. Art. 15 Buchst. b StatusVO. Um erneuten Missverständnissen vorzubeugen, weist der Senat darauf hin, dass damit nicht etwa eine Anerkennung der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation verbunden ist. Vielmehr handelt es sich bei der Beurteilung der Lage auf der Krim nur um die Berücksichtigung des flüchtlingsschutzrechtlichen Grundsatzes, dass es darauf ankommt, wer de facto und nicht wer de jure die Kontrolle über ein Gebiet ausübt, da dieser allein als Verfolgungsakteur in Betracht kommt. Kampfhandlungen auf der Krim und in den Grenzregionen (etwa Kursk, Belgorod, Bryansk) sind nach dem Rückzug der Ukraine aus der Region Kursk im Februar 2025 nur noch äußerst eingeschränkt festzustellen (https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment-april-26-2025/).

bb) Selbst für den Fall eines - hier unterstellten - Vertragsschlusses besteht für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen daraus folgenden ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 Buchst. b StatusVO.

Allerdings werden Vertragssoldaten auch auf dem Gebiet der Ukraine für den Angriffskrieg eingesetzt. Wie oben (zu 1.) bereits ausgeführt, würde die Gefahr, als Soldat der Russischen Föderation im völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwundet oder getötet zu werden, die Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 15 Buchst. b StatusVO nicht begründen. Der Senat hat zudem schon früher (Senatsurteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 54) darauf hingewiesen, dass die Verwundung bzw. Tötung regelmäßig nicht etwa vom relevanten Verfolgungsakteur gemäß Art. 6 StatusVO, d.h. der Russischen Föderation, ausgehen würde, sondern von den ukrainischen Streitkräften.

Wie ferner (zu 1.) bereits dargelegt, rechtfertigt die Anordnung der Beteiligung an Kriegsverbrechen für sich genommen ebenfalls nicht die Annahme eines Schadens i. S. d. Art. 15 Buchst. b StatusVO, namentlich, dadurch selbst zu einem Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu werden. Abgesehen davon fehlt es auch an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit hierfür. Dabei ist es unzweifelhaft, dass die Streitkräfte der Russischen Föderation eine Vielzahl von Kriegsverbrechen im Angriffskrieg gegen die Ukraine begehen (so auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 35 f.). Jedoch ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den einzelnen Vertragssoldaten, zu einer Beteiligung hieran in einer Weise gezwungen zu werden, die zur Annahme eines ernsthaften Schadens führte, anhand der aktuellen Erkenntnismittel nicht anzunehmen.

So hat der Internationale Strafgerichtshof zwar am 17. März 2023 einen Haftbefehl gegen Vladimir Putin und weitere russische Führungskräfte für die rechtswidrige Deportation und Entziehung von Kindern in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine erlassen und den Vorwurf exzessiver Schädigung der Zivilbevölkerung - insbesondere in Zusammenhang mit Drohnenangriffen auf zivile Ziele, die u.a. darauf abzielen die ukrainische Zivilbevölkerung zu vertreiben und zu töten - erhoben (EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 75; OHCHR, Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, 21. Oktober 2025, S. 2 f.). Russische Behörden verüben auch weitere Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Folter wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten, darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 11).

Dass der einzelne Soldat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Verschleppung von Kindern oder der Tötung oder Folterung von Kriegsgefangenen erzwungenermaßen in hinreichend unmittelbarer Weise mitwirkt, erscheint bei vernünftiger Betrachtung schon aufgrund der erheblichen Zahl an Soldaten im Vergleich zu der relativ geringen feststellbaren Zahl der Opfer dieser konkreten Kriegsverbrechen nicht plausibel. Die Kindesentführungen dürften sich auf Zeiträume beschränken, in denen signifikante Raumgewinne durch das russische Militär erzielt werden. Das ist in dieser Form - anders als zu Kriegsbeginn - nicht mehr stark verbreitet. Es gibt jedenfalls keinerlei quantitative Basis. Es erscheint denkbar, dass der einzelne Soldat irgendwann während seines Einsatzes an Angriffen beteiligt ist, die exzessive zivile Opfer fordern. Auch hierfür fehlen indes Erkenntnismittel, die eine Quantifizierbarkeit für den einzelnen Soldaten ermöglichen würden, geschweige denn ein Erzwingen, d.h. eine Unfreiwilligkeit der Teilnahme ergeben. Schon gar nicht dürfte dies angesichts dessen, dass die UN dies im Rahmen von Drohnenattacken thematisiert, für den durchschnittlichen Vertragssoldaten realistisch sein. Drohnenattacken dürften gerade von relativ kleinen, spezialisierten Einheiten und nicht vom „durchschnittlichen“ Soldaten durchgeführt werden. Alleine das entfernte Mitwirken hieran im Vorfeld, etwa durch logistische Vorbereitungshandlungen, genügt hierfür genauso wenig wie es beachtlich wahrscheinlich belegbar ist.

d) Schließlich besteht auch nicht aus anderen Gründen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 Buchst. b StatusVO.

Nach der zutreffenden einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 26 f; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 20) gibt es keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b StatusVO erfüllenden Bestrafung bei Wehrdienstentziehung. Für die bloße Wehrdienstentziehung, also das Nichtbefolgen von Einberufungsbefehlen, werden fast ausschließlich Geldstrafen verhängt, zudem in einer äußerst geringen Zahl von Fällen (vgl. EUAA, COI Query, Major developments regarding human rights and military service, November 2024, S. 29; EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 88: jeweils etwa 900 in den Jahren 2024 und 2025). In den letzten zehn Jahren wurden jährlich mehrere hundert Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung gemäß § 328 RStGB eingeleitet, was weniger als 0,2 Prozent der Gesamtzahl der Einberufenen entspricht. Fast alle Fälle schlossen mit einer Geldstrafe ab (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 22 ff.).

Die Erkenntnislage ist nicht ausreichend, um eine Gefahr nach Art. 15 Buchst. b StatusVO durch die Bedingungen des Grundwehrdienstes oder des Vertragssoldatendienstes selbst anzunehmen (vgl. auch zur Dedowschtschina: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 49 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 30 ff.). Zwar kommt es weiterhin zu Misshandlungen bis hin zu Vergewaltigungen und Tötungen der russischen Soldaten untereinander im Zusammenhang mit der sogenannten Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigungen, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften. NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet. In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung. Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 43). Die Praxis der Dedowschtschina geht inzwischen aber zurück. Dies ist zum Teil auf die Verkürzung der Wehrpflicht von zwei auf ein Jahr zurückzuführen, wodurch sich der Altersunterschied zwischen den Wehrpflichtigen im Vergleich zu früher deutlich verringert hat (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 44 f.). Ferner hängt die Verbreitung auch von der geografischen Lage der Militäreinheit und deren jeweiligen Kommandanten bzw. Zusammensetzung ab. Das russische Militär hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von Dedowschtschina zu verringern, wobei das Engagement der Behörden insoweit teilweise nicht als groß beschrieben wird (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 44 f. einerseits und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 43 anderseits).

3. Auch hinsichtlich der Situation in Tschetschenien droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden i.S.d. Art. 15 StatusVO im Hinblick auf die Heranziehung zum Militärdienst und zwar weder hinsichtlich des Grundwehrdienstes noch hinsichtlich eines Dienstes in einem sog. Freiwilligenbataillon.

Die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst dürfte bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zwar deutlich herabgesetzt, aber wegen der dort herrschenden Rekrutierungspraxis gleichwohl unberechenbar sein.

Die herabgesetzte Wahrscheinlichkeit folgt daraus, dass bei Wiedereinführung der Einberufung von Tschetschenen zum Grundwehrdienst im Jahre 2014 eine Quote von 500 Mann festgelegt wurde, die aus Tschetschenien pro Einberufungskampagne eingezogen werden (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 40, 56 ff.; DIS/Migrationsverket, Country of Origin Information Russia - Conscription, März 2025, S. 60). Wehrdienstleistende aus dem Nordkaukasus dienen unter denselben Bedingungen wie andere Wehrdienstleistende, sie sind aber teilweise Vorurteilen und Diskriminierung ausgesetzt. Es ist möglich, dass ein Grundwehrdienstleister in seiner Heimatregion eingesetzt wird. Das geschieht häufig mit Wehrdienstleistenden aus dem Nordkaukasus, etwa Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien. Tschetschenische Grundwehrdienstleistende können in jede Region Russlands zum Grundwehrdienst entsandt werden. Sie dienen in vielen verschiedenen Einheiten, inklusive der Nationalgarde. Teilweise gibt es Hinweise darauf, dass sie in tschetschenischen Einheiten eingesetzt werden. In der Ukraine werden tschetschenische Soldaten nicht zusammen mit dem regulären russischen Militär eingesetzt, sondern in lokalen tschetschenischen Einheiten (DIS/Migrationsverket, Country of Origin Information Russia - Conscription, März 2025, S. 59 f.).

Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind indes von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist daher schwer einzuschätzen. Verlässliches Zahlenmaterial steht insoweit nicht zur Verfügung.

Nach Russlands Invasion der Ukraine im Februar 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Militäreinheiten signifikant erweitert. Nach Berichten hat er zehn neue Einheiten, inklusive „freiwilliger“ Achmat-Einheiten, die dem russischen Verteidigungsministerium unterstehen, gebildet. Es gibt etwa neun Achmat-Einheiten, einige sind Teil der Nationalgarde, andere unterstehen dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium. Sieben oder acht dieser Einheiten wurden in die Ukraine entsandt. Die Achmat-Spezialeinheiten werden häufig als Kadyrows Privatarmee betrachtet (EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 96 ff.).

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn. Die von Putin am 21. September 2022 verkündete Teilmobilmachung wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Kadyrow hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt habe. Memorial berichtet, dass die Rekrutierungskampagne nach einer Rede von Kadyrow am 29. Oktober 2024 intensiviert worden sei; Kadyrow habe erklärt, dass von den 84.000 wehrfähigen Einwohnern bisher noch niemand einberufen worden sei, die Männer jedoch kämpfen müssten (https://memorialcenter.org/ru/news/kadyrov-prizvat-dobrovolno-na-vojnu-84-tysyachi-chelovek).

Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt. Kadyrow hat sich danach sehr darum bemüht, die tschetschenischen Soldaten nicht zum „Kanonenfutter“ werden zu lassen, und für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen. Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Inzwischen ist Kadyrow immer wieder gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 58). Andere Quellen berichten, dass die meisten dieser Einheiten im Hinterland und in Grenzgebieten stationiert sind; Kadyrow berichtet der russischen Regierung, dass jedes Jahr zehntausende Tschetschenen in den Kampf zögen. Im Juli 2025 gab er bekannt, dass die Republik Tschetschenien seit Beginn der Invasion 60.000 Kämpfer - darunter 22.000 „Freiwillige“ - in die Konfliktzone entsandt habe (The Insider: https://theins.ru/en/inv/285242).

Trotz der Ankündigung, es handele sich um „Freiwillige“, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte zu Methoden wie Druck, Drohungen, Entführungen, Gewalt, Unterstellung von Straftaten, Erpressung und Nötigung. Die Rekrutierungsbemühungen in Tschetschenien wurden stark durch bestimmte Rekrutierungsquoten vorangetrieben, die den Strafverfolgungsbehörden zugewiesen wurden. Im Oktober 2024 wurden Polizeistationen und Verkehrspolizeieinheiten beauftragt, jeweils 20 bis 50 Freiwillige zu rekrutieren (EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 95 ff.). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda. Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf, hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet. Es kommt zu einer Vielzahl von Zwangsrekrutierungen und schweren Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 57 f.).

Die Lage stellt sich danach unübersichtlich dar: Neben dem massiven Druck mit schweren Rechtsverletzungen im Rahmen der Rekrutierung in Tschetschenien ist zu konstatieren, dass die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer aus dem ländlichen Raum entstammen und mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen leben, sodass auch die versprochenen hohen Geldsummen sie zu einem Kriegseinsatz verleiten (DIS/Migrationsverket, Country of Origin Information Russia - Conscription, März 2025, S. 57) und - wie auch anderswo in Russland - Strafgefangene, Angeklagte oder sonstige Kadyrow unliebsame Personen rekrutiert werden (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 57). Gleichzeitig betrifft der Grundwehrdienst 13 Jahrgänge, nämlich die männliche Bevölkerung zwischen 18 und 30 (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 25. März 2026, S. 13), also selbst in Tschetschenien mit seiner geringen Bevölkerungszahl von 1,5 Millionen Menschen eine erhebliche Zahl von Männern. Angesichts der unberechenbaren Willkürpraxis in Tschetschenien hält der Senat nach allem daran fest, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in Tschetschenien in den Militärdienst, ggf. im Rahmen eines sog. Freiwilligenbataillons, eingezogen zu werden.

Soweit die Freiwilligenbataillone ersichtlich im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, gilt das bereits zu 1. Ausgeführte: eine Teilnahme am Krieg führt für sich genommen noch nicht auf einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 StatusVO. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 1 StatusVO kommt es insofern nicht an, da eine interne Schutzalternative erst relevant wird, sofern die Anerkennungskriterien für subsidiären Schutz im Übrigen erfüllt wären (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 StatusVO).

Dessen ungeachtet geht der Senat davon aus, dass dem Kläger im Hinblick auf die Gefahr einer Rekrutierung für den Militärdienst durch tschetschenische Behörden eine interne Fluchtalternative offensteht. Dem Kläger steht es frei, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen, wo es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden fehlt (siehe oben zu 2. sowie Senatsurteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 16 f.). Die grundsätzlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 StatusVO entsprechen denjenigen des bisherigen § 3e AsylG. Danach prüft die Asylbehörde, wenn der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob in diesem Teil des Landes a) für den Antragsteller keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder b) er Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat.

Geht hingegen die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde gemäß Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 StatusVO davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 der Norm durchgeführt. Eine solche darf nach UAbs. 2 der Regelung nur durchgeführt werden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.

Zwar geht die Rekrutierung für den tschetschenischen Militärdienst - sei es den Grundwehrdienst, sei es ein sog. Freiwilligenbataillon - von einem staatlichen Akteur aus, namentlich der tschetschenischen Regierung und ihren Sicherheitskräften; dessen Macht ist jedoch nach dem Verständnis des Senats von der Regelung des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 StatusVO eindeutig auf das Gebiet Tschetscheniens beschränkt. Denn der Senat geht davon aus, dass mit dem erhöhten Maßstab „eindeutig“ (englische Sprachfassung: „clearly“, französisch „clairement“; schwedisch: „tydligt“) nicht gemeint sein kann, dass eine Gefahr durch den Staat außerhalb des geografisch beschränkten Gebietes denknotwendig vollkommen ausgeschlossen sein muss, da dies realistisch kaum erreicht werden könnte. Hinter der Regelung zur internen Schutzalternative steht erkennbar die Überlegung, dass ein Staat im Regelfall auf seinem gesamten Staatsgebiet die Kontrolle effektiv ausüben kann. Bei unmittelbar staatlicher Verfolgung ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative daher die Ausnahme. Das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist nur dann näher zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat ein „mehrgesichtiger“ Staat ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434/93 -, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 1 B 50/05 -, juris Rn. 3), denn nur in solch einer Lage kann davon ausgegangen werden, dass ein Schutzsuchender realistisch an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat sicher vor Schaden ist. Es muss indes ausreichen, dass der Schaden anhand der Erkenntnislage als so unwahrscheinlich zu bewerten ist, dass er allenfalls im seltenen Einzelfall in Betracht kommt. So liegt es im Regelfall mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung von Tschetschenen durch tschetschenische Behörden außerhalb Tschetscheniens:

Zwar finden Rekrutierungen in der gesamten Russischen Föderation statt. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind aber nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 58). Auch die österreichische Botschaft Moskau beantwortet nach Angaben des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 157) die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, dahingehend, dass nach der Verfassungsbestimmung aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte besitzen, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren, sich in der Russischen Föderation frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab, was allerdings nicht bedeute, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte. Soweit das Auswärtige Amt in anderem Zusammenhang (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 25. März 2026, S. 21) darauf hinweist, dass auch außerhalb des Nordkaukasus Tschetschenen, die von Kadyrow verfolgt werden, nicht sicher seien, da ihm zuzurechnende Sicherheitskräfte auch in Moskau präsent seien, bezieht sich das zum einen nicht auf Rekrutierungen. Zum anderen versteht der Senat dies so, dass damit die gezielte Verfolgung bereits in das Fadenkreuz geratener Tschetschenen gemeint ist (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, UA S. 17), was für den normalen Wehrpflichtigen nicht zutrifft und auch bei schon vorliegenden Einberufungsbefehlen nicht ohne Weiteres bejaht werden kann. Dass Kadyrow ggf. Personen auch mit Hilfe der russischen Sicherheitskräfte im Rest Russlands ausfindig machen und derer habhaft werden kann, führt nicht darauf, dass sich seine „Macht“ i. S. d. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 StatusVO auf ein Gebiet außerhalb Tschetscheniens erstreckt. Dafür streitet durchgreifend auch, dass die anderen Regionen Russlands ein Interesse daran haben, die bei ihnen Ansässigen selbst zu rekrutieren, und aus den vorhandenen Erkenntnismitteln nichts dafür ersichtlich ist, dass sie dies den tschetschenischen Behörden überlassen oder zu deren Gunsten aktiv würden.

II. Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist vom Kläger über die Gefahr der Rekrutierung hinaus nichts Hinreichendes vorgetragen. Soweit es die Gefahr der Einziehung und des Krieges betrifft, gilt das unter I. Ausgeführte. Für eine mangelnde Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums des 2005 geborenen, mithin 21-jährigen Klägers ist nichts ersichtlich. Soweit erkennbar, handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Es leben auch noch zwei seiner Onkel in der Russischen Föderation.

Auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht unter dem Gesichtspunkt einer Verstrickung in den Ukrainekrieg und im Übrigen kein hinreichender Anhalt.

III. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG a. F. - deren Fortgeltung für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge sich aus § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 ergibt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2026 - VG 35 L 205/26 A -, juris Rn. 6 m.w.N.) -, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Gründe, warum diese rechtswidrig sein sollten, sind nicht dargetan, insbesondere nicht solche i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a. F.

Das in Ziffer 6 des Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es gilt, wie die Vorschrift in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich klarstellt, nicht schon kraft Gesetzes, sondern ist als Anordnung eines „Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer“ zu verstehen. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Schutzwürdige Interessen des Klägers, die eine Reduzierung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots angezeigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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