Die Feststellung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, daß es sich bei dem Inhalt eines Lagers für …
Leitsatz
1. Die Feststellung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, daß es sich bei dem Inhalt eines Lagers für radioaktive Stoffe um Kernbrennstoffe und nicht um sonstige radioaktive Stoffe handele, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Die aufsichtsbehördliche Feststellung ist nicht bereits dann aufzuheben, wenn sie auf einer unzureichenden Datenbasis beruht, sondern erst dann, wenn sie sich nach gerichtlicher Sachaufklärung als objektiv unrichtig erweist.
2. Kann sich die behördliche Feststellung auf Stichproben stützen, deren Analyse ergeben hat, daß es sich dabei um Kernbrennstoffe handelte, so geht es zu Lasten des gegen die Feststellung klagenden Betreibers, wenn sich infolge der Verarbeitung der gelagerten Stoffe nicht mehr aufklären läßt, ob die Stichproben repräsentativ für den gesamten Lagerinhalt waren.