Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus den o.g
Strafrecht
Tenor
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen von 80 Tagen aus dem Urteil (Strafbefehl) des AG Bochum, Az. 32 a Cs 10 Js 73/94 – 107/94 (StA Bochum 10 VRs 1307/94 und von 60 Tagen aus dem Urteil (Strafbefehl) des AG Dortmund, Az. 98 Cs 50 Js 818/94 (StA Dortmund 66 VRs 319/95) unterbleibt.
Gründe
2
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus den o.g. Strafbefehlen unterbleibt gem. § 459 f StPO. Denn die Vollstreckung bedeutet für den Verurteilten z. Zt. eine unbillige Härte. Er kann nämlich am 19.12.1995 Aufnahme in einer Therapieeinrichtung finden. Würden jedoch die Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt, so würde sich dieser Termin unzulässigerweise verschieben.