BGH 5. Strafsenat Beschluss zitiert von 4

Zulassung der Rechtsbeschwerde nach EGGVG KI-Titel

BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 5 ARs 28/22

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022, mit dem die „Anträge gemäß § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).