LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS zitiert von 3

In einstweiligen Anordnungsverfahren um Honoraransprüche kann sich der Antragsteller für eine aufschiebende …

Sozialrecht

Leitsatz

1. In einstweiligen Anordnungsverfahren um Honoraransprüche kann sich der Antragsteller für eine aufschiebende Wirkung seines Antrages nicht auf § 97 SGG stützen. Denn der Honorarbescheid ist vorläufig, weil abhängig von Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 21 Abs 13 S 2 EKV-Ä).

2. Die Beschwerde ist als das Rechtsmittel statthaft, das bei zutreffender rechtlicher Grundlage des einstweiligen Anordnungsverfahrens in Betracht gekommen wäre.

3. Auch in einstweiligen Anordnungsverfahren kann ein Beigeladener (hier: Kassenärztliche Vereinigung) nach § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden.

4. Die Kassenärztliche Vereinigung ist kein Versicherungsträger; sie ist als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft einem solchen jedoch gleichgestellt.