OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg Urteil

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 69.285.840,00 ungarischen Forint (HUF) zuzüglich Zinsen …

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.02.2004 – 24 O 81/02 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

| I.

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 69.285.840,00 ungarischen Forint (HUF) zuzüglich Zinsen für die Lieferung von 2.664,84 t ungarischen Weizens sowie weiteren 203.475,00 HUF für angefallene Lagerkosten wegen verspäteter Abnahme eines Teils der Ware. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, ist der Klage stattgegeben worden, da die Klägerin die vertraglich vereinbarten Zertifikate übersandt habe und der Beklagten der Nachweis nicht gelungen sei, dass der Weizen wegen überhöhter Bleibelastung mangelhaft sei.

2

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin für die behauptete Mangelfreiheit des Weizens beweisbelastet sei. Im übrigen habe die Beklagte aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Firma S. C. m.b.H. (im Folgenden: Firma S.) auch nachgewiesen, dass der Weizen einen überhöhten Bleigehalt aufweise. Ferner habe das Landgericht die Vomitoxinbelastung des Weizens bei seiner Beurteilung völlig außer Betracht gelassen und die zu geringen Fallzahlen zu Unrecht als nicht erheblichen Mangel eingestuft.

3

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Berufung.

4

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß Art. 1 Abs. 1 a, 53 CISG Zahlung von 69.285.840,00 HUF für den Verkauf von 2.664,84 t ungarischen Weizens sowie Lagerkosten von 203.475,00 HUF wegen der verspäteten Abnahme eines Teils des Weizens gemäß Art. 61 Abs. 1 b, 74 S. 1 CISG verlangen.

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Die Zinsentscheidung beruht auf Art. 53, 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 b, 74 S. 1 CISG. Die Zinshöhe wird von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen und entspricht unstreitig dem Zinssatz nach den maßgeblichen Vorschriften des nach dem Vertrag anzuwendenden ungarischen Rechts.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Revisionsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Der Beklagten war kein Erwiderungsrecht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.01.2006 einzuräumen, da dieser Schriftsatz kein neues und entscheidungserhebliches Vorbringen enthält.