OVG Niedersachsen Beschluss LS

Ein zum ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts bestellter Fachbeisitzer ist von der Mitwirkung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ein zum ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts bestellter Fachbeisitzer ist von der Mitwirkung im Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) aus verfassungsrechtlichen Gründen auszuschließen, wenn er im aktiven Dienst einer Flurbereinigungsbehörde des Landes Niedersachsen steht.

Tenor

Der zum ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts bestellte Herr E. wird für das vorliegende Verfahren von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) ausgeschlossen.

Gründe

Mit Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 15. Oktober 2025 wurde Herr E. zum ehrenamtlichen Richter (Fachbeisitzer) des Senats für Flurbereinigung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) i. S. d. § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG für die Zeit vom ... 2026 bis ... 2031 bestellt. Die Ernennungsurkunde datiert vom 21. November 2025.

Dementsprechend wurde der ehrenamtliche Richter E. als Fachbeisitzer zu der mündlichen Verhandlung am 9. September 2026 geladen.

Herr E. ist jedoch für das vorliegende, bereits terminierte Verfahren von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter bei dem 15. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) auszuschließen, weil er als F. des für Flurbereinigungsverfahren zuständigen Dezernats beim Amt für regionale Landesplanung B-Stadt im aktiven Dienst einer Flurbereinigungsbehörde des Landes Niedersachsen steht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aktive Beamte der Flurbereinigungsverwaltung nicht als Beisitzer am Flurbereinigungsgericht desselben Landes mitwirken dürfen. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass von der durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG geforderten Trennung zwischen vollziehender Gewalt und Rechtsprechung nicht mehr gesprochen werden kann, wenn ein Beamter in Fällen gleicher Art, in denen er weisungsgebunden im Rahmen der Verwaltung beschäftigt ist, als Richter eingesetzt wird, um in Prozessen, die gegen seine eigene Verwaltung gerichtet sind, Recht zu sprechen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.7.1988 - 5 B 115.88 - juris Rn. 5 f. m. w. N.; Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Auflage 2025, § 139 Rn. 5 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn ein aktiver Beamter zwar nicht derjenigen örtlich und sachlich zuständigen Flurbereinigungsbehörde angehört, um deren Verwaltungsakte es im gerichtlichen Verfahren geht. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang vielmehr die inneren Zusammenhänge. Danach ist eine Mitwirkung als richterlicher Beisitzer in einem Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, in dem es um die Entscheidung über einen Verwaltungsakt derjenigen Landesverwaltung geht, der der ehrenamtliche Richter selbst als aktiver (weisungsgebundener) Verwaltungsbeamter angehört (hierzu grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 6.12.1956 - I C 75.55 - BVerwGE 4, 191 = juris Rn. 9 f.).

Der Ausschluss beruht auf §§ 139 Abs. 2 Satz 2, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 54 Abs. 2 VwGO. Zwar können die gesetzlichen Ausschlusstatbestände in § 54 Abs. 2 VwGO sowie § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ff. ZPO nicht ohne weiteres im Wege der Interpretation erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - 3 C 117.79 - juris Lts. 1 und Rn. 19 f.). Allerdings gelten die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur, soweit in §§ 139 bis 148 FlurbG nichts Abweichendes bestimmt ist. Da in § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlurbG besondere Vorschriften für die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit ehrenamtlichen Richtern gelten, ist diesen Besonderheiten auch im Hinblick auf den Ausschluss der ehrenamtlichen Fachbeisitzer aus verfassungsrechtlichen Gründen Rechnung zu tragen. Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung für ehrenamtliche Richter gelten daher für Fachbeisitzer nur eingeschränkt (vgl. Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 139 Rn. 5). Insofern ist eine erweiternde Anwendung des gesetzlichen Ausschlusstatbestandes in § 54 Abs. 2 VwGO auf Fälle der Ernennung eines aktiven Beamten der Flurbereinigungsverwaltung eines Landes zum ehrenamtlichen Richter an einem Flurbereinigungsgericht desselben Landes zur Vermeidung von Verstößen gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) und der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) zwingend geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).