OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 17. Zivilsenat Beschluss

OLG Köln – 17 W 144 + 145/09

Zivilrecht

Tenor

Die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 18.06.2009 - 17 W 144 + 145/09 - wird entsprechend § 319 ZPO dahin gehend berichtigt, dass die in Ziff. 1) und 2) des Beschlusstenors zugunsten des Klägers ausgewiesenen Erstattungsbeträge sich jeweils um die anteilige Umsatzsteuer aus 902,00 EUR, d. h. um jeweils 171,38 EUR, auf jeweils 3.838,78 EUR nebst der im Beschluss ausgewiesenen Zinsen erhöhen.