AG Rosenheim · Bayern Beschluss

Beschlagnahme eines Smartphones wegen heimlicher Aufzeichnung von Polizeikontrolle KI-Titel

§ 201 StGB · Beschlagnahme · Vertraulichkeit des Wortes · Beweismittel · StPO

Zivilrecht

Tenor

Die auf Anordnung d. Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim bewirkte Beschlagnahme des folgenden Gegenstands:

iPhone 16, weiß, der Beschuldigten

wird gemäß §§ 94, 98 Abs. 2 StPO bestätigt.

Gründe

1

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben d. PHM … besteht folgender Tatverdacht:

2

Am 14.03.2025 gegen 11:41 Uhr wurde die Beschuldigte auf der Staatsstraße … im Gemeindegebiet von … einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Beschuldigte zeichnete die durch die Polizeibeamten der Pl … durchgeführte Kontrolle mit ihrem Smartphone in Bild und Ton auf.

3

Dies ist strafbar als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

4

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

5

Die angeordnete/n Maßnahme/n steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.