VGH Hessen 14. Senat Urteil

Begehren auf Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung

Begehren auf Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung - Einhaltung der Antragsfrist

Verwaltungsrecht

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung für eine im Jahre 1981 begonnene und 1983 beendete Erweiterung ihrer Betriebsstätte, deren Gesamtinvestitionsaufwand im abnutzbaren Anlagevermögen 1.489.846,00 DM betrug.

2

Ihren Antrag vom 27. Juni 1986 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft durch Bescheid vom 26. Februar 1987 mit folgender Begründung ab:

3

"Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986 wird eine Investitionszulage nicht gewährt, soweit Investitionen vor dem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, in dem der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 InvZulG gestellt worden ist. Als Datum der Antragstellung gilt der Tag, an dem Ihr Antrag bei der zuständigen Landeswirtschaftsbehörde eingegangen ist.

4

Diese Regelung ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1986 (BGBl. I Nr. 6, S. 231 ff. vom 6. Februar 1986) erstmals anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 2 InvZulG nach dem 30. Juni 1986 gestellt worden ist.

5

Ihre Antragstellung (Antragseingang bei der zuständigen Landeswirtschaftsbehörde) erfolgte am 03.07.1986. Nach Ihren Antragsangaben war das Investitionsvorhaben vor diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen.

6

An der Erteilung der Bescheinigung über die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit Ihres Investitionsvorhabens besteht daher für Sie kein begründetes Interesse, da das Finanzamt wegen obiger Ausschlußvorschrift die Investitionszulage nicht auszahlen könnte. ..."

7

Widerspruch und auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Investitionszulagebescheinigung gerichtete Klage blieben erfolglos.

8

Zur Begründung des der Klägerin am 16. Oktober 1989 zugestellten Gerichtsbescheids vom 5. Oktober 1989 führte das Verwaltungsgericht aus, daß ein Anspruch gegenüber der Bescheinigungsbehörde auf eine positive Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung nicht bestehe, wenn - wie hier - die Zulage aus den bereits im Versagungsbescheid der Beklagten aufgeführten Gründen von den Finanzbehörden nicht gewährt werden könne.

9

Mit ihrer am 16. November 1989 eingelegten Berufung beantragt die Klägerin,

10

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1989 sowie die Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft vom 26. Februar 1987 und vom 24. März 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Investitionszulagebescheinigung zu erteilen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hält an ihrer vom Verwaltungsgericht bestätigten Rechtsauffassung fest und räumt ein, daß die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung vorlägen.

14

Ein Hefter mit den einschlägigen Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

16

Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war auch zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Investitionszulagebescheinigung zu erteilen, weil die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

17

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes in der gemäß § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes maßgebenden Fassung vom 4. Juni 1982 - InvZulG 1982 - (BGBl. I S. 646). Denn das nach dem Stichtag des 31. Dezember 1981 begonnene Vorhaben der Klägerin erfüllt unstreitig sämtliche in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 InvZulG 1982 genannten Voraussetzungen, allein deren Nachweis von der Beklagten zu bescheinigen ist.

18

Daß die Klägerin in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine Betriebsstätte erweitert hat und daß die Erweiterung volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen durfte die Beklagte die E r t e i l u n g der Investitionszulagebescheinigung, so wie sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982 definiert ist, nicht mit der Begründung verweigern, daß das Finanzamt die Investitionszulage nicht g e w ä h r e n werde, weil die Investitionen der Klägerin bereits vor dem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, in denen der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 gestellt worden ist.

19

Über die Einhaltung der erst durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, dort Artikel 12) in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes vom 28. Juni 1986 - InvZulG 1986 - (BGBl. I S. 231) eingeführten Antragsfrist ist nicht im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens von den Wirtschaftsbehörden zu befinden; sie ist allein Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage, über die im Bewilligungsverfahren vor den Finanzbehörden zu entscheiden ist (zur Abgrenzung der Befugnisse der Bescheinigungs- und Finanzbehörden BFH, Urteil vom 20. März 1987 - III/R 16/82 - BB 1987, S. 1589). Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1986, nach dem die Investitionszulagebescheinigung nur darüber zu erteilen ist, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Voraussetzungen vorliegen (insoweit entsprechen sich die Vorschriften des InvZulG 1982 und 1986), nicht dagegen, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986 normierte Antragsfrist eingehalten ist. Zwar ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsbehörden im Rahmen des Sachbescheidungsinteresses ein offensichtliches Fehlen von Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage berücksichtigen können (so BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 60.83 - Buchholz 451.56 Nr. 25 für das offensichtliche Fehlen einer Steuerpflicht; eine Entscheidung, die aus anderen Gründen inzwischen überholt ist, dazu Zitzmann, die Änderungen des Investitionszulagengesetzes durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986, BB 1986, S. 230, 231); aber angesichts der Streitfragen, die sich sowohl hinsichtlich des einfachgesetzlich in § 8 InvZulG 1986 geregelten Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986 als auch hinsichtlich eines eventuellen verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots dieser Vorschrift für Fälle der vorliegenden Art entzündet haben, kann von einer Offensichtlichkeit des Fehlens regelmäßig erst von den Finanzbehörden im Bewilligungsverfahren zu prüfender Voraussetzungen der Investitionszulagegewährung nicht die Rede sein.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025972