OLG Frankfurt am Main · Hessen 7. Zivilsenat Urteil LS

Zur Haftungsverteilung für „Zweitschäden durch Reparatur“ in der Wohngebäudeversicherung

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

Erteilt der Wohngebäudeversicherer gestützt auf eine entsprechende AVB-Klausel den Reparaturauftrag zur Schadenbeseitigung selbst, erweitert dies den vertraglich geschuldeten Ersatz der notwendigen Reparaturkosten grundsätzlich nicht zu einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht für Zweit- und Begleitschäden der Reparatur.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.12.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zu einem geringen Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird gemäß dem Teilanerkenntnis verurteilt, an den Kläger 220,- € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu bedingungsgemäßer Regulierung, insbesondere notwendiger Mehrkosten durch Preissteigerungen sowie bedingungsgemäßem Ersatz der Mehrwertsteuer verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Versicherungsnehmer von dem beklagten Versicherer 139.235,42 € sowie die Feststellung weiterer Kostentragungspflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag nach einem Wasserschaden am versicherten Gebäude.

Gemäß Police vom 11.12.2012 war das Wohnhaus des Klägers u.a. gegen Leitungswasserschäden versichert. Der Vertrag ist mittlerweile durch Kündigung der Beklagten beendet. Für den Vertrag galten u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) Fassung 2010 X (nachfolgend: VGB 2010). Nach § 3 Abs. 1 b) VGB 2010 ersetzt der Versicherer den ortsüblichen Mietwert von Räumen, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt, wenn die Räume infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind und die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil davon nicht zumutbar ist, wobei die Haftzeit maximal 24 Monate beträgt. § 6 Abs. 1 VGB 2010 definiert Leitungswasser u.a. als Wasser, das bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetreten ist. § 6 Abs. 3 Buchst. d) VGB 2010 bestimmt, dass sich der Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Schwamm erstreckt.

§ 28 VGB 2010 lautet auszugsweise:

„§ 28 Wie wird die Entschädigung berechnet?

(1) Ersetzt werden im Versicherungsfall bei

a) zerstörten Gebäuden der Versicherungswert (siehe § 10);

b) zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand; sofern der Zeitwert Versicherungswert ist (siehe § 10 Absatz 3) abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung der Sachen ergibt. Sofern § 10 Absatz 4 anzuwenden ist, wird lediglich der erzielbare Verkaufspreis ersetzt;

c) beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der nach a) oder b) zu ersetzende Betrag.

Wir sind berechtigt, den Reparaturauftrag zu erteilen. Erteilen Sie den Reparaturauftrag ohne unsere Zustimmung, so ersetzen wir die Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Betrages, den wir selbst bei unserer Auftragsvergabe aufzuwenden gehabt hätten.

Restwerte werden angerechnet.

- (8) […]“

Am 13.08.2013 meldete der Kläger der Beklagten einen tags zuvor entdeckten Wasserschaden im Bereich des 1. OG des versicherten Wohnhauses, dessen Ursache im Prozess streitig geworden ist. Das Schadenbild nahm seinen Ausgang im Badezimmer und zog die Holzbalkendecke der darunterliegenden Küche in Mitleidenschaft, wobei es zu Schimmelbildung an Tragbalken kam, sodass diese erneuert werden mussten bzw. zu erneuern sind. Die Beklagte ließ durch die Nebenintervenientin zu 1) zunächst Trocknungsgeräte aufstellen. Gemäß Regulierungsvereinbarung vom 07.10.2013 sollte die Instandsetzung durch die Nebenintervenientin zu 1) erfolgen, wobei die Nebenintervenientin zu 1) lediglich koordinierend tätig wurde und ihrerseits Fachhandwerker beauftragte. Auftraggeberin der Nebenintervenientin zu 1) war unstreitig und entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil die Beklagte. Diese beauftragte den Nebenintervenienten zu 2) mit der Instandsetzung des Badezimmers. Der Nebenintervenient zu 2) nahm umfangreiche Arbeiten u.a. an der Bodenkonstruktion des Bades sowie der Außenwand vor, deren Mangelfreiheit zwischen den Parteien streitig ist. Sodann unternahm die Fa. Y, zu deren Beauftragung nichts Näheres vorgetragen ist, den Innenausbau des Bades, wobei es einen zweiten, mittlerweile beseitigten Wasserschaden am 20.02.2014 gegeben haben soll, der aber nicht Gegenstand des Klageantrags ist. Die Arbeiten wurden ab dem 08.04.2014 eingestellt.

Die Beklagte zahlte dem Kläger gemäß Schreiben vom 05.05.2014 einen Betrag i.H.v. 16.000,- €, wobei sie bei Überweisung mitteilte, es handele sich um einen Vorschuss und mit Schreiben vom 26.05.2014 den Betrag verschiedenen Schadenpositionen zuordnete. Ferner zahlte sie an die ausführenden Unternehmen bzw. an die jene beauftragende Nebenintervenientin zu 1) weitere Beträge für die geleisteten Arbeiten.

Per anwaltlicher E-Mail vom 25.06.2014 (Anlage K9, Bl. 45 d.A) ließ der Kläger gegenüber der Mitarbeiterin der Nebenintervenientin Z mitteilen, dass eine Vielzahl von Arbeiten nicht beendet sei bzw. diese zu einer Verschlechterung des Zustands geführt hätten. Für den Fall der Nichtabhilfe ließ er ein selbständiges Beweisverfahren ankündigen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 11.07.2014 (Anlage K10, Bl. 49 d.A.) hierauf mit, dass sie eine abschließende Zahlung i.H.v. 2.000,- € Im Interesse einer außergerichtlichen Einigung anbiete.

Der Kläger stellte daraufhin am 11.08.2014 gegenüber der Beklagten einen Antrag im selbständigen Beweisverfahren mit der Zielrichtung zu klären, ob im Rahmen der Instandsetzung Mängel aufgetreten seien und welche Maßnahmen zur fachgerechten Schadenbeseitigung mit welchem Kostenaufwand erforderlich seien. Wegen des Ergebnisses wird auf die Akte … des Landgerichts Gießen Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen, bei dem Schadenfall am 12/13.08.2013 handele es sich um einen versicherten Leitungswasserschaden. Er hat gemeint, der Versicherungsschutz umfasse auch den durch Schimmelbildung notwendig gewordenen Austausch hölzerner Deckenbalken, wofür 517,65 € (brutto) erforderlich seien.

Die Arbeiten des Nebenintervenienten zu 2) sowie der Fa. Y seien mangelhaft gewesen und hätten nicht zu einer fachgerechten Beseitigung des Wasserschadens geführt. Vielmehr seien auch zuvor unbeeinträchtigte Bauteile beschädigt worden, wodurch nunmehr umfangreiche Nacharbeiten, u.a. ein vollständiger Rückbau des Bades im Kostenumfang von 30.000,- € und eine Renovierung der gesamten Außenfassade in einem Kostenumfang von 36.000,- € erforderlich würden (wird ausgeführt). Der Wasserschaden habe auch Teile der Fachwerkfassade in einem Schadenumfang von 4.635,05 € in Mitleidenschaft gezogen. Die erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten innen beziffert der Kläger gemäß den Ergebnissen des selbständigen Beweisverfahrens auf 9.727,30 €. Das Bad sei immer noch nicht nutzbar. Er hat gemeint, dass die Beklagte zur vollständigen Beseitigung aller Zweitschäden durch Reparatur als Versicherungsleistung bzw. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hafte. Da diese die Nebenintervenientin zu 1) beauftragt habe, seien ihr deren Verhalten sowie dasjenige der beteiligten Baufirmen zuzurechnen. Sie habe für den Leistungserfolg einzustehen.

Seit dem 01.10.2013 sei die Nutzung des Hauses für mindestens ein Jahr aufgrund der Baustelle stark eingeschränkt gewesen, da überall umgeräumte Möbel gestanden hätten. Er habe deshalb Anspruch auf bedingungsgemäßen Nutzungsausfallersatz vom 01.10.2013 bis 15.12.2014 i.H.v. 13.175,- € sowie für einen weiteren Zeitraum bis zum 31.11.2022 i.H.v. 35.750,- €. Für Nutzungsausfall der Terrasse begehrt er weitere 5.000,- €. Der Kläger habe aufgrund der mangelhaften Renovierung erhebliche Eigenleistungen erbracht, für die Ersatz i.H.v. 525,94 €, Fahrtkostenersatz i.H.v. 320,- € sowie Reinigungsleistungen i.H.v. 240,- € zu leisten sei (wird ausgeführt). Ferner sei der Neukauf der Arbeitsplatte in der Küche i.H.v. 163,92 € und der weitere Schaden an der Küche i.H.v. 1.300,- € zu erstatten. Schließlich habe er Anspruch auf Stromkosten für die Trocknung i.H.v. 701,25 €.

Der Feststellungsantrag betreffe die nun anfallenden Arbeiten und die Kosten, die noch nicht beziffert werden könnten sowie die Mehrwertsteuer, die erst durch die Reparatur anfiele.

Die Beklagte hat vorgetragen, es handele sich um einen Schaden, der durch die fehlerhafte bzw. fehlende Abdichtung des Bades und nicht durch bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt entstanden sei. Hinsichtlich des Austauschs von Balken und alle damit zusammenhängenden Arbeiten greife der Schwammschadenausschluss. Für Schadenersatzansprüche aufgrund von Reparaturmängeln sei sie nicht passivlegitimiert. Sie habe nur eine Service- bzw. Assistenzleistung übernommen, indem sie die Nebenintervenientin zu 1) beauftragt habe. Eigene Pflichten habe sie in Bezug auf den Leistungserfolg weder übernommen noch sonstige Pflichten verletzt. Der Anspruch aus dem Vertrag mit der Nebenintervenientin zu 1) stehe dem Kläger aus echtem Vertrag zugunsten Dritter zu.

Der Nebenintervenient zu 2) hat sich dem angeschlossen. Alle Arbeiten seien in Absprache bzw. auf Wunsch des Klägers ausgeführt worden und mangelfrei (wird ausgeführt). Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat am 19.01.2024, 24.06.2024 und 17.07.2024 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und dabei u.a. auch auf die fehlende Differenzierung von Erst- und Zweitschäden hingewiesen sowie darauf, dass die Beklagte für das Verhalten der Nebenintervenienten nicht hafte. Mit dem am 02.01.2025 zugestellten Urteil vom 23.12.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte weder weitere Regulierungs- noch Schadensersatzansprüche. Aus der Beauftragung der Nebenintervenientin zu 1) folge nicht deren Haftung für den Leistungserfolg. Es handele sich nur um einen Service, der die Schadenabwicklung beschleunigen solle. Der Beklagten sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, nicht Auftraggeberin der Nebenintervenienten zu sein. Die Schadenbeseitigung sei keine Pflicht des Versicherers. Auch § 831 BGB greife vorliegend nicht. Die Zahlungen an die Nebenintervenientin zu 1) seien Regulierungsleistungen. Nur diese schulde die Beklagte. Die Klage sei aber auch insoweit unschlüssig, da nicht ersichtlich sei, was Erst- und Zweitschaden sei (wird ausgeführt).

Mit der innerhalb der bis zum 05.05.2025 verlängerten Frist am 02.05.2025 begründeten Berufung vom 24.01.2025 verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor, das Landgericht verkenne, dass der Kläger davon habe ausgehen dürfen, dass die Beklagte im Schadenfall alle notwendigen Maßnahmen ergreife. Es könne nicht richtig sein, dass diese sich anderer Firmen bediene und der Kläger dadurch einen Nachteil erleide. Er habe lediglich ein Vertragsverhältnis zur Beklagten, die für die Nebenintervenienten zu haften habe (wird ausgeführt). Die Beklagte verhalte sich auch widersprüchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich darauf berufe, nicht Auftraggeberin zu sein. Es handele sich zudem um eine Überraschungsentscheidung, da das Landgericht mit Hinweis vom 17.07.2024 darauf hingewiesen habe, dass noch Beweis zu erheben sei und die Klage danach ohne weiteren eindeutigen Hinweis abgewiesen habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 139.235,42 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2023 zu zahlen;

2.festzustellen, dass die Beklagte zu bedingungsgemäßer Regulierung, insbesondere notwendiger Mehrkosten durch Preissteigerung, sowie bedingungsgemäßem Ersatz der Mehrwertsteuer verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Selbst wenn eine Überraschungsentscheidung vorliege, habe der Kläger nicht dargelegt, was er bei einem weiteren Hinweis vorgetragen hätte. Die Beklagte sei nicht Schuldnerin der Werkleistungen und müsse sich etwaige Schlechtleistungen nicht zurechnen lassen. Die Beklagte habe die Leistungen zwar selbst zu Gunsten des Klägers beauftragt, sie aber nicht selbst übernommen. Hinsichtlich eines Zahlungsbetrages von 220,- € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2023 hat die Beklagte den geltend gemachten Anspruch im Berufungsverfahren anerkannt.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist aber überwiegend unbegründet. Im Ergebnis zu Recht (bis auf den nunmehr anerkannten Betrag) hat das Landgericht die Zahlungsklage abgewiesen. Die Feststellungsklage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Zahlungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat den geschuldeten Regulierungsbetrag bereits vollständig erbracht. Nach § 28 Abs. 1 Buchst. c VGB 2010 schuldet der Versicherer im Versicherungsfall die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den nach Buchst. a oder b zu ersetzenden Betrag. Ein Anspruch auf darüberhinausgehende Entschädigung für etwaige Fehler bei der Instandsetzung durch die beauftragten Handwerksunternehmen besteht nicht.

Eine Haftung der Beklagten für Zweitschäden infolge mangelhafter Reparaturarbeiten durch die von ihr beauftragten Unternehmen scheidet dem Grunde nach aus. Die vertraglichen Pflichten der Beklagten aus dem Schadensfall sind erfüllt. Weitere Reparaturkosten schuldet die Beklagte weder im Rahmen der Wiederherstellungskosten noch als Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, Abs. 2, 249 BGB für Fehler der beauftragten Unternehmen. Auch eine Verpflichtung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), für Zweitschäden durch Reparatur einzustehen, besteht nicht.

Zwar wird vereinzelt vertreten, dass der Versicherer bei eigener Beauftragung von Handwerkern eine weitergehende Risikoübernahme vornimmt und für deren Fehler haftet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne erwarten, dass der Versicherer durch die Beauftragung von Handwerkern eine Art Naturalersatz leistet und für deren Leistungserfolg einsteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.04.1995 - 12 U 278/94, r+s 1995, 426 (jedoch nicht entscheidungstragend); Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt/Hoenicke, Sachversicherung, 4. Aufl. 2022, § 22 Rn. 75; Baumann/Koch/Knops/Johannsen/Schwintowski/Herrmann in: Bruck/Möller, Band 1, Einführung; §§ 1-18 VVG, 10. Auflage 2021, Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige Rn. 182).

Vorliegend haben die Parteien das Selbstbeauftragungsrecht des Versicherers jedoch vertraglich geregelt, sodass vorrangig die einschlägige Klausel auszulegen ist. Die Auslegung der Klausel § 28 Abs. 1 Buchst. c VGB 2010 ergibt, dass die Beklagte lediglich für ein etwaiges Auswahlverschulden einzustehen hat.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2026 - IV ZR 68/25, juris Rn. 17; stRspr).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klausel so verstehen, dass der Versicherer mit der eigenen Auftragsvergabe („unsere Auftragsvergabe“) nicht lediglich Assistance-Leistungen erbringt und anschließend Kostenersatz leistet (vgl. Koch, VersR 2019, 2019, 449), sondern unmittelbar als Vertragspartner der beauftragten Dienstleister auftritt und mit diesen direkt abrechnet. Ferner wird er der Formulierung entnehmen, dass der Versicherer sich das Recht vorbehalten will, ausschließlich Handwerker seines Vertrauens auszuwählen und selbst deren Auftragnehmer zu sein („unsere Auftragsvergabe“). Aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers liegt es zudem nahe, dass der Versicherer damit den Zweck verfolgt, den Regulierungsaufwand zu verringern, indem bei einer nicht konsensualen Selbstbeauftragung durch den Versicherungsnehmer ein entsprechender Kostendeckel eingreift und so eine standardisierte, kosteneffiziente Schadenabwicklung sichergestellt wird. Er wird dies als im Interesse einer zügigen und kostensparenden Regulierung liegend verstehen, nicht aber annehmen, der Versicherer wolle mit der Beauftragung von Handwerkern Gewährleistungsrisiken übernehmen, die werkvertraglich regelmäßig den jeweiligen Unternehmer treffen.

Der Wortlaut der Klausel enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer anstelle der im Schadenversicherungsrecht typischen Geldleistung für den Leistungserfolg der Werkleistung einstehen will. An anderer Stelle der Bedingungen sind atypische oder von der Geldleistung abweichende Pflichten des Versicherers ausdrücklich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar geregelt, etwa wenn in § 2 Abs. 4 e) VGB 2010 bestimmt ist: „Wir übernehmen auch die Organisation der Reise, soweit es die Verhältnisse zulassen.“ Vor diesem systematischen Hintergrund würde der verständige Versicherungsnehmer erwarten, dass eine inhaltliche Änderung des Hauptleistungsversprechens - insbesondere eine Übernahme eines werkvertraglichen Erfolgseinstandes - in einem gesonderten, deutlich hervorgehobenen Regelungszusammenhang erfolgt und nicht lediglich im Rahmen einer Klausel zur Entschädigungsberechnung „mitgeregelt“ wird.

Da die Klausel nach ihrem Wortlaut lediglich ein Recht des Versicherers zur eigenen Beauftragung vorsieht, wird der Versicherungsnehmer sie vernünftigerweise dahin verstehen, dass der Versicherer sich auf ein Auswahlrecht und die Stellung als Vertragspartner der Handwerker beschränkt und sein Risiko auf eine Auswahlhaftung begrenzen will. Hierfür spricht ebenfalls, dass der Versicherungsnehmer nach dem Bedingungswerk weiterhin - ohne Zustimmung des Versicherers - eine nicht konsensuale Selbstbeauftragung vornehmen kann, ohne seinen Anspruch auf Kostenerstattung dem Grunde nach zu verlieren; für diesen Fall greift lediglich ein Kostendeckel im Sinne einer betragsmäßigen Haftungsgrenze. Das Wahlrecht des Versicherers, selbst zu beauftragen, wirkt sich damit - wie die Überschrift der Klausel („Wie wird die Entschädigung berechnet?“) verdeutlicht - nur auf die Art und Höhe der Entschädigungsberechnung aus, nicht auf eine Erweiterung des Leistungsinhalts zu einer Erfolgsgarantie.

Aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers besteht daher kein Anlass zu der Erwartung, ihm werde das bei eigener Beauftragung vollständig bei ihm liegende Leistungsrisiko im Falle einer Beauftragung durch den Versicherer nach Art einer Generalübernehmerhaftung abgenommen. Soweit der Versicherer keine Weisungen erteilt, die den Schaden (weiter) verursachen, erschöpft sich seine Tätigkeit in der Auftragserteilung und der Übernahme der Auftragnehmerstellung gegenüber den Handwerkern. Nur dieses Risiko - einschließlich des Insolvenzrisikos der ausführenden Unternehmen - verlagert sich wirtschaftlich vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer, der zudem alleiniger Schuldner des Werklohns bleibt; eine weitergehende Übernahme werkvertraglicher Gewährleistungsrisiken lässt die Klausel nicht erkennen.

Der Versicherungsnehmer ist gegenüber einer möglichen Fehlauswahl ungeeigneter oder unzuverlässiger Handwerker nicht schutzlos gestellt. Der Versicherer ist zur sorgfältigen Auswahl der Handwerksunternehmen verpflichtet und haftet insoweit für Auswahlverschulden. Zudem behält der Versicherungsnehmer, soweit die ausgeführten Arbeiten den versicherten Erstschaden nicht oder nicht vollständig beseitigen, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung für den Erstschaden. Wirtschaftlich stehen ihm daneben die aus dem Werkvertrag resultierenden Mängelgewährleistungsrechte gegen die ausführenden Unternehmen zu, wobei es ggf. zunächst der Abtretung durch den Versicherer bedarf.

Die Klausel bewirkt einen angemessenen Interessensausgleich: Dem Versicherungsnehmer werden die Auswahl der Handwerker, das Gegenleistungsrisiko und das Insolvenzrisiko abgenommen. Ferner behält er den Anspruch auf die Regulierungsleistung, solange der Ursprungsschaden nicht beseitigt ist. Er trägt dafür das wirtschaftliche Risiko für Zweitschäden durch Reparatur, dass er im Fall der Selbstbeauftragung auch zu tragen hätte.

In dieser Auslegung führt die Klausel zu einem angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien. Dem Versicherungsnehmer werden die Auswahl der Handwerker, das Gegenleistungsrisiko und das Insolvenzrisiko der beauftragten Unternehmen abgenommen, während er seinen Anspruch auf die versprochene Regulierungsleistung behält, solange der Ursprungsschaden nicht beseitigt ist. Im Gegenzug trägt er - ebenso wie bei einer eigenständigen Beauftragung - das wirtschaftliche Risiko von Zweitschäden aus einer mangelhaften oder fehlgeschlagenen Reparatur, soweit diese nicht auf einem Auswahlverschulden des Versicherers oder schadenursächlichen Weisungen beruhen.

Entgegen einer in der Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung lässt sich eine Einstandspflicht der Beklagten auch nicht auf § 242 BGB stützen. Zwar hat das Oberlandesgericht Brandenburg angenommen, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Versicherer auf die fehlende Notwendigkeit von Reparaturkosten für durch die Reparatur verursachte Zweitschäden beruft, obwohl er die Handwerker selbst beauftragt hat (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.4.2021 - 11 U 186/20, r+s 2021, 402). Die Entscheidung ist jedoch nur knapp begründet und auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil die Risikoverteilung hier - wie dargelegt - durch Auslegung des Versicherungsvertrages konkret bestimmt ist und damit der Generalklausel des § 242 BGB vorgreift, wenngleich diese stets wesentlicher Bestandteil jeder Vertragsauslegung bleibt. Die vertragliche Risikoverteilung ist - wie ausgeführt - angemessen und verstößt daher auch nicht gegen Treu und Glauben.

Da eine Zurechnung der Leistungshandlungen der beauftragten Werkunternehmer zur Beklagten nicht stattfindet, scheiden vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) ebenfalls aus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 09.09.2026 (vgl. BGH Urt. v. 09.09.2026 - IV ZR 235/25, BeckRS 2026, 22874). Der Bundesgerichtshof hat dort im Rahmen der KFZ-Kaskoversicherung zu Tarifen mit Werkstattbindung oder sonstiger Auswahl der Werkstatt durch den Versicherer ausgeführt, dass es nach Maßgabe der im Einzelfall geltenden Versicherungsbedingungen gerechtfertigt sein kann, dem Versicherer das Risiko überhöhter Abrechnung zuzuweisen (vgl. BGH, aaO. Rn. 9, Rn. 16), konnte die Frage aber als nicht entscheidungstragend offenlassen. Eine allgemeine Aussage, wie die konkrete Auslegung der hier vorliegenden Klausel vorzunehmen ist, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.

Da die Beklagte die geschuldete Regulierungsleistung erbracht hat, ist die Zahlungsklage wegen Erfüllung unbegründet.

Der Kläger macht mit dem Klageantrag zu 1) einen Betrag in Höhe von 139.235,42 € geltend. Dieser übersteigt die Summe der in der Klageschrift auf S. 9-11 aufgeführten Teilbeträge (138.936,67 €) um 298,75 €. In dieser Höhe ist die Klage bereits rechnerisch unschlüssig.

Auf den geschuldeten Regulierungsbetrag von 16.220,- € hat die Beklagte 16.000,- € gezahlt und den darüberhinausgehenden Restbetrag anerkannt. Insoweit ist der Anspruch erfüllt bzw. Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils.

Hinsichtlich der geltend gemachten Einzelposten (in der Reihenfolge der Klageschrift) gilt Folgendes:

Der Kläger verlangt 9.722,30 € (brutto) für „Schadenbeseitigungsmaßnahmen Innen“ und verweist zur Begründung auf das Gutachten Q vom 08.02.2017 (S. 24-27) aus dem selbständigen Beweisverfahren. Nach dessen Inhalt handelt es sich jedoch nicht um Maßnahmen zur Beseitigung des Leitungswasserschadens selbst, sondern um Arbeiten zur Beseitigung von Zweitschäden im Rahmen der Reparatur. Solche Maßnahmen sind - wie oben ausgeführt - gegenüber der Beklagten nicht ersatzfähig.

Der Kläger macht für den Austausch eines Deckenbalkens 517,56 € (brutto) geltend. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Maßnahme bereits unter Anfall von Mehrwertsteuer ausgeführt wurde, so dass allenfalls der Nettobetrag von 435,- € in Betracht käme. Der diesbezügliche Vortrag ist zudem unverständlich und widersprüchlich: In der Replik trägt der Kläger vor, der Holzbalken sei bereits ausgetauscht und „nicht mehr Gegenstand des hiesigen Verfahrens“; gleichwohl rechnet er den Betrag weiterhin ab. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Recht auf den vertraglich vereinbarten Leistungsausschluss für Schwammschäden. Nach § 6 Abs. 3 d) VGB 10 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - nicht auf Schäden durch Schwamm, auch wenn diese auf einem Leitungswasserschaden beruhen. Diese Klausel ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wirksam, da Schwammschäden nicht als regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts anzusehen sind. Der Kläger hat Umstände, aus denen sich eine Unwirksamkeit wegen Zweckgefährdung des Vertrages ergeben könnte, weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10, r+s 2012, 490; OLG Köln, Urt. v. 10.02.2026 - 9 U 19/23, r+s 2026, 295). Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Ausschluss zu berufen. Bereits im Erläuterungsschreiben vom 26.05.2014 hatte sie „Balken“ ausdrücklich als nicht versichert bezeichnet; aus der Regulierungsvereinbarung vom 07.10.2013 ergibt sich nichts anderes.

Für Reparaturarbeiten am Fachwerk begehrt der Kläger 4.635,05 € und nimmt wiederum Bezug auf das Gutachten Q (S. 31-34). Schlüssig dargetan ist jedoch lediglich der Nettobetrag von 3.895 €, da auch insoweit keine Ausführung der Arbeiten unter Anfall von Mehrwertsteuer behauptet oder nachgewiesen ist.

Soweit der Kläger die Erneuerung der gesamten Außenfassade mit insgesamt 36.000,- € begehrt, fehlt es bereits an einer unmittelbaren Verursachung dieser Maßnahmen durch den Versicherungsfall und nicht lediglich durch Zweitschäden infolge der Reparatur. Ausweislich des vom Kläger herangezogenen Gutachtens des Sachverständigen Q erlitt die Giebelwand insgesamt erhebliche Schäden und optische Beeinträchtigungen, die gerade nicht mit dem Leitungswasserschaden in Zusammenhang gebracht werden können. Die dort vorgenommene Kostenschätzung i.H.v. 4.635,05 € bezieht sich im Gegenteil nur auf die eigentliche Schadensstelle und die angrenzenden Bereiche.

Der vom Kläger mit 30.000,- € veranschlagte Rückbau des Bades ist nicht ersatzfähig. Diese Maßnahmen dienen nicht der Beseitigung des unmittelbaren Leitungswasserschadens, sondern der Beseitigung von Zweitschäden und Folgemaßnahmen im Zuge der Reparatur und fallen damit nicht in den versicherten Bereich.

Soweit der Kläger eine Nutzungsentschädigung für selbst genutzten Wohnraum für insgesamt 86 Monate i.H.v. 13.175,- € sowie weitere 35.750,- € verlangt, ist die Klage nur in Höhe von insgesamt 12.325,- € schlüssig. Insoweit trägt der Kläger vor, dass im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 15.12.2014, mithin für 14,5 Monate, lediglich Schlafzimmer und Gäste-WC nutzbar gewesen seien, und veranschlagt hierfür eine monatliche Nutzungsentschädigung von 850,- €, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b) VGB 2010 dargetan sind. Die weitergehenden Berechnungen des Klägers für diesen Zeitraum sind bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar und deshalb unschlüssig. Für den Folgezeitraum vom 15.12.2014 bis zum 31.11.2022 wird eine Unbenutzbarkeit der Wohnräume nicht hinreichend dargelegt; ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheidet daher aus. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach den Bedingungen der VGB 2010 ohnehin auf die vereinbarte Haftzeit von 24 Monaten begrenzt (§ 3 Abs. 3 S. 1 VGB 2010).

Ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung für die Terrasse i.H.v. 5.000,- € besteht nicht. § 3 Abs. 1 lit. b) VGB 2010 setzt voraus, dass „Räume“ des Gebäudes unbenutzbar geworden sind; nur hierauf bezieht sich die in den Bedingungen vorgesehene Entschädigung. Eine Terrasse ist kein „Raum“ in diesem Sinne, sodass die Anspruchsgrundlage bereits tatbestandlich nicht eingreift.

Soweit der Kläger „Auslagen/Materialerstattung“ i.H.v. 885,56 € geltend macht, fehlt es sowohl an einem schlüssigen Vortrag zur Zusammensetzung dieses Betrages als auch an einem nachvollziehbaren Bezug zum versicherten Leitungswasserschaden. Belege, aus denen sich Art, Umfang und Zuordnung der behaupteten Aufwendungen ergeben könnten, sind nicht vorgelegt worden. Die Klage ist insoweit bereits unschlüssig.

Sofern der Kläger Stromkosten der Trocknung i.H.v. 701,25 € auf der Grundlage eines Strompreises von „0,33 € = 25 Tage zu 85 Watt für 24 Stunden“ verlangt, ist der Vortrag rechnerisch nicht nachvollziehbar und unbestimmt. Zwar kann noch durch Auslegung bestimmt werden, dass wahrscheinlich 0,33 €/kwH gemeint sind und 850 Watt/h statt „85 Watt für 24 Stunden“, dann errechnet sich aber nur ein Betrag von 168,30 €. Allerdings hat der Kläger auf entsprechenden Einwand der Beklagten in der Replik (dort S. 9) erklärt, dass er überhaupt nicht wisse, welche Geräte eingesetzt worden seien und wieviel verbraucht worden sei.

Soweit der Kläger einen weiteren Betrag von 240,- € wegen Reinigungsleistungen aufgrund eines geplatzten Sackes der Isolierschicht verlangt, betrifft dies einen Vorgang, der nicht dem Versicherungsfall (Wasserschaden), sondern den Zweitschäden im Zuge der Reparatur zuzuordnen ist; ein Anspruch gegen die Beklagte besteht insoweit nicht.

Gleiches gilt für den geltend gemachten Betrag von 525,94 € für Renovierungsarbeiten in der Küche in Eigenleistung sowie für Fahrtkosten in Höhe von 320,- € für Fahrten, die auf Weisung des Nebenintervenienten zu 2) durchgeführt worden sein sollen; auch diese Aufwendungen beruhen nicht unmittelbar auf dem Leitungswasserschaden, sondern stehen im Zusammenhang mit der Durchführung von Reparatur- bzw. Organisationsmaßnahmen und fallen daher nicht in den versicherten Bereich.

Schließlich sind auch die Anschaffungskosten für die Arbeitsplatte in der Küche und weiteres Küchenmobiliar in Höhe von 163,92 € und 1.300,- € nicht ersatzfähig. Es ist - mit Ausnahme eines neben dem Kühlschrank stehenden Hochschranks (S. 4 der Klageschrift) - nicht hinreichend dargetan, dass die Küchenmöbel selbst durch Leitungswasser zerstört oder wirtschaftlich irreparabel beschädigt worden wären. Der Kläger trägt im Gegenteil vor, die Küchenmöbel seien bis zur Instandsetzung der Küche außerhalb, der Witterung ausgesetzt, gelagert und deshalb nicht nutzbar gewesen; ursächlich für etwaige Beschädigungen wäre damit nicht der Versicherungsfall, sondern der vom Kläger selbst veranlasste unzureichende Schutz der Möbel nach dem Schadenereignis.

Auf Grundlage der Klageschrift erweisen sich damit nur folgende Positionen als schlüssig dargelegt:

Fassade/Fachwerk (nur Nettokosten): 3.895,- €

Nutzungsausfall für Wohnräume: 12.325,- €

Dies ergibt einen insgesamt geschuldeten Regulierungsbetrag von 16.220,- €.

Hierauf hat die Beklagte an den Kläger unstreitig Zahlungen in Höhe von 16.000,- € erbracht. Eine endgültige Tilgungsbestimmung hat sie mit dem Erläuterungsschreiben vom 26.05.2014 (Anlage K3) nicht getroffen; der Kläger schildert selbst, die Beklagte habe den Betrag als Vorschuss bezeichnet, er wisse nicht, auf welche Positionen er entfalle, und habe ihn für Küchenarbeiten verwendet. Bei einem Vorschuss bedarf es naturgemäß der späteren Endabrechnung, sodass eine - vom Kläger vorgenommene - Zuordnung zu einzelnen Schadenspositionen die Beklagte nicht bindet. Den Restbetrag von 220,- € hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits anerkannt, sodass die verbleibende Zahlungsklage insgesamt abzuweisen war.

Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Feststellungsklage ist allgemein zulässig, da sie auf die Klärung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien - hier der Regulierungspflicht aus dem Gebäudeversicherungsvertrag - gerichtet ist. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Beklagte das Vorliegen des Versicherungsfalls in Abrede stellt, indem sie bestreitet, dass ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt, und damit ein gegenwärtiger Zustand der Ungewissheit über ihre Eintrittspflicht besteht, der durch die begehrte Feststellung beseitigt werden kann. Die Klage ist im zuerkannten Umfang auch begründet. Der Einwand, das Schadenereignis sei kein versicherter Leitungswasserschaden, ist der Beklagten abgeschnitten. Sie hat die Regulierung zugesagt und diese Regulierung - unstreitig - durchgeführt, worin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Hinblick auf ihre Eintrittspflicht aus dem Versicherungsvertrag zu sehen ist. Da die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung schon vor der Regulierungszusage hätte erkennen können, dass nach ihrer jetzigen Darstellung lediglich ein bestimmungsgemäßer Wasseraustritt vorgelegen haben soll, ist sie mit Einwendungen zur Schadenursache nach Treu und Glauben ausgeschlossen (vgl. Süß, VuR 2025, 417 (418)). Die begehrte Feststellung kann sich jedoch nur noch in begrenztem Umfang auf die künftige Regulierung auswirken. Im Hinblick auf die noch nicht durchgeführte Reparatur der Schadstelle an der Fassade können insbesondere die bedingungsgemäß zu ersetzende Mehrwertsteuer sowie infolge von Baupreissteigerungen entstehende Mehrkosten auf den insoweit regulierten Nettobetrag von 3.895,- € anfallen, für die die Feststellung die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach klärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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