OLG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung von Fehlern im Urteil über faktische Vertretung und Vertragsinhalt KI-Titel

Berichtigung von Urteilen · ZPO § 525 · ZPO § 319 · Tatbestandsberichtigung · Redaktionelle Fehler

Zivilrecht

Tenor

I. Auf Antrag der Beklagten wird das am 28.2.2012 verkündete Urteil dahin berichtigt, dass auf Seite 3 der Satz

Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ dieser Firma, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau sei.

ersatzlos entfällt.

II. Ferner wird das Urteil vom 28.4.2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Auf Seite 8 ist in der vorletzten Zeile hinter dem Wort „Feststellung“ einzufügen: „darin enthalten ist“.

Auf Seite 10 ist im ersten Absatz in der vierten Zeile hinter dem Wort „Inhalt“ einzufügen „in den Vertrag aufzunehmen,“.

Gründe

2

Die Entscheidung zu I. beruht auf den §§ 525, 320 ZPO.

3

Der form- und fristgerecht eingereichte Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet.

4

Die Wiedergabe des Berufungsvorbringens auf Seite 3 des Senatsurteils ist insofern unzutreffend, als das Vorbringen, Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ und seine Ehefrau Geschäftsführerin, sich nicht auf die Firma J, sondern auf die B Grundbesitz GmbH bezog, wie sich aus der Berufungsbegründung, Seite 6, ergibt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist von der Beklagten nichts Anderes vorgetragen worden.

5

Die Beklagte ist mit der ersatzlosen Streichung des beanstandeten Satzes einverstanden. Der Klägerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat sich nicht geäußert.

6

Die Entscheidung zu II. betrifft offenbare redaktionelle Versehen, die gemäß §§ 525, 319 ZPO von Amts wegen nach Anhörung der Parteien berichtigt werden.

7

Richterin am Landgericht L ist durch langfristige Erkrankung verhindert, an der Entscheidung mitzuwirken.