Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann sich auch aus einer Vielzahl von geringfügigen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann sich auch aus einer Vielzahl von geringfügigen Verstößen ergeben.
2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung an; ein nachträgliches Wohnverhalten kann nicht berücksichtigt werden.