Anhörungsrügeverfahren: Verletzung rechtlichen Gehörs
Anhörungsrügeverfahren; Verletzung rechtlichen Gehörs; Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2026 – OVG 10 RN 4/25 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 – OVG 10 RN 4/25 – hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht G… zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Gerichte in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auseinandersetzen müssten. Es ist daher nicht berechtigt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2024 – 2 AV 4.24 – juris Rn. 3, vom 15. Januar 2025 – 5 B 1.25 – juris Rn. 7, vom 7. August 2025 – 5 B 2.25 – juris Rn. 2 und vom 21. August 2025 – 9 A 14.25 – juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2026 – 1 W-VR 14.25 – juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2026 – 1 C 11.26 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Einen solchen Fall legt die Klägerin nicht dar.
Die Klägerin trägt vor, Anlass für ihr Ablehnungsgesuch sei ausweislich des Punkts 2.2.2 ihres Gesuchs gewesen, dass sich angesichts des von dem Berichterstatter vorbereiteten Beschlusses vom 22. August 2025 – OVG 10 RN 2/25, OVG 10 N 26/21 – der Eindruck einer Voreingenommenheit des Berichterstatters so weit verdichtet habe, dass dieser wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen sei. Unter Punkt 2.2.3 habe sie ferner erklärt, bei der Vielzahl der von ihr benannten Anhaltspunkte entstehe in deren Gesamtheit der Eindruck einer Befangenheit des Berichterstatters. Das Ablehnungsgesuch beruhe mithin auf der nach dem Beschluss vom 22. August 2025 eingetretenen Verdichtung aller Anhaltspunkte in einer Gesamtschau. Die Klägerin beanstandet, der Senat habe sich bei der Würdigung ihres Vortrags auf die „angesprochenen Punkte zu dem Beschluss vom 7. Juli 2025“ – OVG 10 N 26/21 – beschränkt und den Beschluss vom 22. August 2025 sowie die weiteren von ihr angeführten Anhaltspunkte außer Betracht gelassen. Dies leitet sie aus folgendem Satz des Beschlusses vom 13. Mai 2026 her: „Da die von der Klägerin angesprochenen Punkte zu dem Beschluss vom 7. Juli 2025 keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters bieten, lässt sich ein solcher entgegen ihrer Ansicht auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung dieser Punkte herleiten.“ Zudem wendet sie ein, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, die Vielzahl der Anhaltspunkte begründe in der Gesamtschau Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters am Oberverwaltungsgericht G…. Hierzu verweist die Klägerin ausdrücklich auf Punkt 2.2.1.7 ihres Ablehnungsgesuchs.
Diese Kritik der Klägerin trifft nicht zu. Im Gegenteil hat der Senat ihre Hinweise auf eine Vielzahl von Anhaltspunkten für eine Voreingenommenheit des Berichterstatters ebenso in seine Erwägungen einbezogen wie ihr Argument, diese Umstände führten jedenfalls in der Gesamtschau zu dem Eindruck der Befangenheit. Er hat sich mit ihrem entscheidungserheblichen Vorbringen nach den zuvor dargestellten Maßstäben hinreichend auseinandergesetzt, ist diesem in der Sache indes nicht gefolgt.
Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 13. Mai 2026 an der Begründungsstruktur des Ablehnungsgesuchs orientiert. Die Klägerin hat in diesem Gesuch – nach allgemeinen Ausführungen zu dessen Zulässigkeit unter den Gliederungspunkten 2.1 und 2.2 – unter Punkt 2.2.1 die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters aus dem Inhalt des Beschlusses vom 7. Juli 2025 hergeleitet. Sie hatte hierzu umfangreich vorgetragen und ihre abschließende Beurteilung des Beschlusses vom 7. Juli 2025 unter Punkt 2.2.1.7 als „Ergebnis“ formuliert. Sie hatte den Standpunkt vertreten, isoliert betrachtet mögen die aufgezeigten Punkte noch vom richterlichen Wertungsrahmen gedeckt sein. In ihrer Verdichtung (tadelnde Tonlage, Kontextverschiebung, Nachschärfung tragender Begriffe, überhöhende Rhetorik zur Rechtslage und zum Baudenkmal bei gleichzeitiger Herabstufung des klägerischen Vortrags) könne aus Sicht einer vernünftigen Partei ein begründeter Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Berichterstatters entstehen. Der von der Klägerin zitierte Satz aus dem Beschluss vom 13. Mai 2026 greift diese abschließende Beurteilung auf. Zuvor hatte der Senat sämtliche von der Klägerin zu dem Beschluss vom 7. Juli 2025 vorgebrachten Gesichtspunkte im Einzelnen gewürdigt und keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit gesehen. Dabei hat der Senat zu den von ihr gerügten Formulierungen ausgeführt, es sei Sache des jeweils zur Entscheidung berufenen Richters, im Rahmen seiner durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit die rechtlichen Standpunkte einzunehmen und die Formulierungen zu verwenden, die er für sachgerecht erachtet. Allenfalls dann, wenn der rechtliche Standpunkt von der Sache her unter keinen Umständen mehr als vertretbar oder die gewählte Formulierung als evident unsachlich oder unangemessen anzusehen sei, könne dies Grundlage für die Annahme der Befangenheit sein. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Zu Unrecht schließt die Klägerin aus dem von ihr zitierten Satz des Beschlusses vom 13. Mai 2026, der Senat habe nur die „angesprochenen Punkte zu dem Beschluss vom 7. Juli 2025“ geprüft und den späteren Beschluss vom 22. August 2025 sowie die weiteren von ihr benannten Anhaltspunkte nicht in seine Prüfung einbezogen. Der Senat hat sich vielmehr im Anschluss daran mit sämtlichen von der Klägerin unter Punkt 2.2.2 und den dazugehörigen Unterpunkten erhobenen Einwänden gegen den Beschluss vom 22. August 2025 auseinandergesetzt und erläutert, weshalb auch diese Umstände die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Das Fehlen einer erneuten, nunmehr ausdrücklichen abschließenden Gesamtwürdigung rechtfertigt nicht den Schluss, der Senat habe den nochmals auf eine kumulative Betrachtung gerichteten Vortrag der Klägerin unter Punkt 2.2.3 übergangen. Ihr Rügevorbringen zur „Verdichtung“ und „Gesamtschau“ knüpfte an die von ihr im Ablehnungsgesuch bezeichneten Umstände an. Zwar macht sie geltend, diese seien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Sie legt jedoch nicht näher dar, weshalb ihnen gerade in ihrer Zusammenschau eine über die Einzelbetrachtung hinausgehende Bedeutung zukommen soll, die über das bereits unter Punkt 2.2.1.7 Vorgebrachte hinausgehen würde und deshalb zusätzliche Ausführungen des Senats zu dieser Frage geboten hätten. Nichts anderes folgt aus ihrer Bemerkung, sämtliche bezeichneten Punkte seien zu ihren Lasten gegangen. Eine Erklärung hierfür gibt sie nicht. Es bleibt offen, inwiefern die von ihr vorgetragenen, nach Auffassung des Senats nicht zu beanstandenden Umstände gleichwohl für eine Voreingenommenheit des Berichterstatters sprechen sollen.
Letztlich benennt die Klägerin keinen entscheidungserheblichen Vortrag, den der Senat bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen haben soll. Stattdessen wiederholt und vertieft sie nach ihren Ausführungen zur „Verdichtung“ und „Gesamtschau“ die bereits im Ablehnungsgesuch angeführten Gesichtspunkte und wendet sich gegen deren materiell-rechtliche Würdigung durch den Senat. Damit zielt die Anhörungsrüge im Ergebnis auf eine inhaltliche Überprüfung des angegriffenen Beschlusses. Hierfür steht das Verfahren nach § 152a VwGO nicht zur Verfügung. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie vermittelt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2025 – 10 B 1.25 – juris Rn. 2, vom 9. Dezember 2025 – 10 A 3.25 – juris Rn. 2, vom 19. Februar 2026 – 4 BN 2.26 – juris Rn. 2 und vom 5. August 2026 – 9 A 37.26 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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