VG Berlin 35. Kammer Beschluss

Aufnahme in Grundschulklasse vorläufig beantragt KI-Titel

Eilbedürftigkeit · Vorwegnahme der Hauptsache · Einstweilige Anordnung · Schulaufnahme · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale-Schule aufzunehmen,

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ist bei sachgerechter Auslegung des Begehrens (vgl. 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ungeachtet der erst im Juni 2026 erfolgten Anmeldung nicht auf einen Seiteneinstieg der Antragstellerin zu 1 in eine bereits eingerichtete Klasse der Wangari-Maathai-Internationale-Schule (WMIS) gerichtet, sondern auf ihre Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Schule im Rahmen des regulären Aufnahmeverfahrens. Denn die Antragsteller machen geltend, dass das Aufnahmeverfahren noch nicht beendet oder jedenfalls wiederaufzunehmen sei.

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Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

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Wird – wie hier in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die Grundschule – faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorweggenommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 14), kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2).

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Zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Anordnungsanspruch (bzw. der Anordnungsgrund) gestützt wird, reicht es dabei aus, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 4). Insoweit ist zwischen der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren und der für die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens zu unterscheiden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.Oktober 2025 – OVG 3 S 65/25 –, juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 B 11489/20 –, juris Rn. 21, 27).

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Gemessen daran haben die Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS oder zumindest die – bei wiederum sachgerechter Auslegung des Begehrens hilfsweise geltend gemachte – weitere Berücksichtigung in dem entsprechenden Aufnahmeverfahren nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.

9

Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung – GsVO – und den besonderen Vorschriften der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP –. Die WMIS ist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP eine Staatliche Internationale Schule Berlins. Das reguläre Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 1 der WMIS richtet sich dementsprechend insbesondere nach § 5a Abs. 5 bis 8 AufnahmeVO-SbP.

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Auf dieser Grundlage ist ein Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS indes schon deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsteller vor dem Abschluss des entsprechenden Aufnahmeverfahrens keinen entsprechenden Aufnahmeantrag gestellt haben.

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Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 5a AufnahmeVO-SbP ergeht. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Nur dies wird dem Sinn und Zweck des in § 55a Abs. 2 SchulG normierten Auswahlverfahrens gerecht, durch das die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber hingegen nach der Auswahlentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden. Nur eine solche Verfahrensweise wird schließlich einer Ausrichtung des Aufnahmeverfahrens am Maßstab des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Bewerber auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 10 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin – VvB –) gerecht (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2026 – OVG 3 S 45/26 – juris, Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2026 – VG 35 K 418/25 – juris, Rn. 24, jeweils m.w.N.).

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Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das hier in Rede stehende Aufnahmeverfahren nach § 5a Abs. 5 bis 8 AufnahmeVO-SbP, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass nach dem Aufnahmevermerk für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS zum Schuljahr 2026/2027 in keinem Schulplatzkontingent eine Übernachfrage bestand. Dem von dem Antragsgegner durchgeführten Auswahlwahlverfahren kommt auch bei fehlender Übernachfrage die Funktion zu, eine abschließende behördliche Entscheidung über die aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zu treffen, die nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass sich die am Aufnahmeverfahren teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber für einzelne Aufnahmevoraussetzungen (vgl. insbesondere § 5a Abs. 2 und 3 AufnahmeVO-SbP) oder Rangkriterien (vgl. § 2 Abs. 3 und 4 AufnahmeVO-SbP, § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP) später auf neue Umstände oder Beweismittel berufen. Dies dient nicht nur der Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber, sondern es muss aus schulorganisatorischen Gründen auch zu einem bestimmten Zeitpunkt – nämlich bei Abschluss des Auswahlverfahrens – feststehen, wie viele Bewerberinnen und Bewerber aus welchen Kontingenten aufzunehmen sind und welche Klassen auf dieser Grundlage eingerichtet werden können. Insoweit kommt dem Antragsgegner ein weites organisatorisches Ermessen zu, aufgrund dessen er z.B. bei einer zu geringen Nachfrage weniger Klassen einrichten kann als ursprünglich vorgesehen. Dieser Gestaltungsspielraum würde konterkariert, wenn man eine „Nachbesserung“ in tatsächlicher Hinsicht nach Abschluss des Auswahlverfahrens zuließe (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2026 – OVG 3 S 45/26 – juris, Rn. 7).

13

Erst recht ist es nach diesen Grundsätzen ausgeschlossen, dass ein zuvor überhaupt nicht an dem Aufnahmeverfahren beteiligtes Bewerberkind aufgrund eines erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens gestellten Aufnahmeantrags nachträglich in dem Aufnahmeverfahren berücksichtigt wird und dadurch die Möglichkeit erhält, erstmals das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen geltend zu machen. Dies gilt mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB, Art. 3 Abs. 1 GG) insbesondere dann, wenn die Anmeldung – wie hier – erst erfolgt, nachdem bekannt wurde, dass die betreffende Schule nicht übernachgefragt ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris, Rn. 7 [zum insoweit im Wesentlichen gleichgelagerten Aufnahmeverfahren betreffend die Sekundarstufe I gemäß § 56 Abs. 6 SchulG]).

14

Dies zugrunde gelegt kann die Antragstellerin zu 1 in dem Aufnahmeverfahren gemäß § 5a Abs.5 AufnahmeVO-SbP zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS nicht berücksichtigt werden. Ausweislich des von dem Antragsgegner übermittelten Aufnahmevermerks wurde das entsprechende Auswahlverfahren mit der Aufnahmeentscheidung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) vom 28. Mai 2026 abgeschlossen. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner zunächst einen undatierten Aufnahmevermerk an das Gericht übersandt hat, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, zumal der Antragsgegner bereits in einem vorangegangenen Verfahren dasselbe Datum als Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung benannt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2026 – OVG 3 S 45/26 – juris, Rn. 5). Soweit die Antragsteller demgegenüber geltend machen, dem vorgelegten Aktenvermerk lasse sich nicht entnehmen, dass hierin eine finale Aufnahmeentscheidung dokumentiert werden sollte, kann dem nicht gefolgt werden. Nicht nur entspricht der Aufnahmevermerk nach Form und Inhalt den dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten Auswahlentscheidungen der Senatsverwaltung betreffend die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen Berlins. Auch seinem konkreten Inhalt nach wird hierin abschließend über die Vergabe der freien Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 der WMIS für das Schuljahr 2026/2027 entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Dokument – wie die Antragsteller meinen – um die bloße Dokumentation eines temporären Vergabestandes handeln könnte, sind nicht erkennbar. Die im Juni 2026 erfolgte Mitteilung des Schulleiters der WMIS an die Antragsteller, es seien noch Schulplätze frei, gibt dafür schon deshalb nichts her, weil der Schulleiter nicht Teil der für die Auswahlentscheidung allein zuständigen Senatsverwaltung ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller bestand auch kein Anlass, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den Generalvorgang der Senatsverwaltung zum Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS beizuziehen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich aus diesem hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahmeentscheidung weitere bzw. abweichende Erkenntnisse ergeben könnten.

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Bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 28. Mai 2026 lag für die Antragstellerin zu 1 keine Anmeldung an der WMIS vor. Der entsprechende Aufnahmeantrag datiert ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs vielmehr vom 11. Juni 2026. Ein solcher nachträglicher Aufnahmeantrag kann jedoch – wie vorstehend ausgeführt wurde – im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP nicht berücksichtigt werden.

16

Soweit die Antragsteller demgegenüber geltend machen, die Senatsverwaltung habe die Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft zu früh getroffen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein entsprechender Verfahrensfehler ist hier nicht feststellbar. Die einschlägigen Vorschriften des SchulG, der GsVO sowie der AufnahmeVO-SbP enthalten hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahmeentscheidung keine konkreten Vorgaben. In Ermangelung solcher spezieller Vorschriften gilt die allgemeine Regelung des – hier gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbaren – § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden und das Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Ferner kommt auch hier der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners im Rahmen seines weiten organisatorischen Ermessens zum Tragen. Im Lichte dieser Vorgaben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Senatsverwaltung nach dem Ende des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO öffentlich bekannt gegebenen Anmeldezeitraums und der Durchführung der gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen der Bewerberkinder möglichst schleunig die das Aufnahmeverfahren abschließende Auswahlentscheidung getroffen hat.

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Wenden die Antragsteller ein, die Senatsverwaltung sei im Interesse der Kapazitätsausschöpfung gehalten gewesen, mit der Auswahlentscheidung noch zuzuwarten, um weiteren Bewerberkindern die Aufnahme in die unternachgefragte WMIS zu ermöglichen, vermögen sie hiermit nicht durchzudringen. Die Antragsteller zeigen eine normative Grundlage für eine zwingende Organisation des Verwaltungsverfahrens nach dieser Maxime bereits nicht nachvollziehbar auf. Darüber hinaus mangelt es an jeglichen substantiierten Darlegungen dazu, aus welchen Gründen für die Senatsverwaltung greifbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben sollen, dass trotz des bereits im Oktober 2025 abgelaufenen Anmeldezeitraums mit weiteren Aufnahmeanträgen für die Schule zu rechnen war. Allein der Umstand, dass die Antragsteller selbst einen solchen Antrag im Juni 2026 gestellt haben, genügt hierfür nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Senatsverwaltung die entsprechende Absicht der Antragsteller im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bekannt war. Im Übrigen war es auch insoweit mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB, Art. 3 Abs. 1 GG) sachgerecht, dass die Senatsverwaltung die Auswahlentscheidung getroffen und das Aufnahmeverfahren abgeschlossen hat, bevor die Namen der unternachgefragten Schulen öffentlich bekannt wurden (vgl. hierzu wiederum OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris, Rn. 7).

18

Auch der Einwand der Antragsteller, an anderen Berliner Schulen, namentlich der Heinz-Brandt-Schule sowie der Wilhelm-von Humboldt-Gemeinschaftsschule, seien in der Vergangenheit nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nachträglich nochmals weitere Bewerberkinder aufgenommen worden, verfängt nicht. Hierbei kann dahinstehen, ob dieser Vortrag zutrifft. Denn nach den entsprechenden Darlegungen der Antragsteller beruhten die geltend gemachten nachträglichen Aufnahmeentscheidungen darauf, dass an den betreffenden Schulen nach Abschluss des (ersten) Aufnahmeverfahrens nochmals neue Schulplätze geschaffen wurden. Schon aus diesem Grund sind die genannten Fälle mit dem hiesigen Sachverhalt, in dem keine neuen Kapazitäten geschaffen wurden, sondern lediglich die bestehenden Kontingente (teilweise) unternachgefragt blieben, nicht vergleichbar. Überdies geht aus den Ausführungen der Antragsteller nur hervor, dass bei den genannten Schulen im Rahmen der nachträglichen, weiteren Aufnahmeentscheidung die zusätzlichen Schulplätze unter den bisherigen Bewerberkindern verteilt wurden. Dafür, dass darüber hinaus – wie hier von den Antragstellern begehrt – auch Bewerberkinder berücksichtigt wurden, die erst nach Abschluss des ursprünglichen Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmeantrag an der jeweiligen Schule gestellt haben, ist hingegen nichts ersichtlich. Ferner handelt es sich bei der Heinz-Brandt-Schule nicht um eine Grundschule, sondern um eine Integrierte Sekundarschule ab der Klassenstufe 7. Hinsichtlich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule machen die Antragsteller nicht ausdrücklich geltend, dass ihr Vorbringen die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 des Grundschulteils dieser Schule betrifft. Damit ist nicht aufgezeigt, dass sich die angeblichen Aufnahmen in diese Schulen überhaupt nach der GsVO, geschweige denn nach den besonderen Vorschriften der AufnahmeVO-SbP richtet. Auch von daher lässt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller für den vorliegenden Fall der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer Staatlichen Internationalen Schule nach den zuvor genannten Verordnungen nichts Erhellendes herleiten.

19

Soweit die Antragsteller schließlich rügen, die in § 5a Abs. 9 AufnahmeVO-SbP angeordnete Beschränkung des Seiteneinstiegs in die Staatlichen Internationalen Schulen Berlins sei mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren, ist dies im hiesigen Verfahren nicht von Relevanz. Denn sie begehren hier – wie zuvor gezeigt – keine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 im Wege eines solchen Seiteneinstiegs, sondern im Rahmen des regulären Aufnahmeverfahrens gemäß § 5a Abs. 5 bis 8 AufnahmeVO-SbP.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2026 – VG 35 L 234/26 – juris, Rn. 29 m.w.N.).

22

Die Kammer hält an der hälftigen Festsetzung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr fest. Vielmehr ist der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Denn die Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die Grundschule nimmt faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorweg, was sich im Übrigen auch in der hohen Kontrolldichte manifestiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris, Rn. 14; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 6. September 2021 – 2 B 319/21 – juris, Rn. 11; vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung vom 21. Februar 2025).

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