EuG Sechste Kammer Urteil zitiert von 4

EAGFL – Abteilung Garantie

Hellenische Republik gegen Europäische Kommission

EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Gemeinsame Marktorganisation für Zucker – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 und Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 – Bewertung des Risikos eines finanziellen Schadens für den EAGFL – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 75, S. 15), soweit mit ihr bestimmte von der Hellenischen Republik im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden