LG Kleve · Nordrhein-Westfalen die 4. Strafkammer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kleve Urteil

(in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Zivilrecht

Tenor

Die Unterbringung des Antragsgegners in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

§ 63 StGB -

Gründe

2

(in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

In der Nacht vom 8. November auf den 9. November 2009 tötete der Antragsgegner seine Ehefrau T durch 76 Messerstiche. Der Antragsgegner handelte ohne Schuld, weil er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen.

5

II.

6

Der jetzt 00 Jahre alte Antragsgegner ist in Polen geboren und dort in einem kleinen Dorf in der Nähe von A aufgewachsen. Gemeinsam mit seiner Schwester, die jetzt 00 Jahre alt ist, lebte er bei seiner Großmutter. Als der Antragsgegner 14 oder 15 Jahre alt war, zog seine Mutter in die Bundesrepublik, um hier zu arbeiten. Fortan wurde er von seiner Großmutter aufgezogen. Er absolvierte eine zehnjährige Schulausbildung und anschließend, weil es keine andere Möglichkeit gab, erlernte er den Beruf des Kochs. Schließlich, im Jahre 2006, folgte er gemeinsam mit seinem inzwischen geborenen Bruder (er ist jetzt 00 Jahre alt) seiner Mutter in die Bundesrepublik. Deutschkenntnisse hatte der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt kaum. Der Antragsgegner ging hier zunächst Gelegenheitsarbeiten nach, dann fand er Beschäftigung bei einem Personaldienstleister und war von diesem bei verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt. Zunächst wohnte der Antragsgegner bei seiner Mutter. Dann, im Jahre 2008, lernte der Antragsgegner seine spätere Ehefrau T kennen, die er am 00.00.0000 heiratete. Am 00.00.0000 wurde ein gemeinsames Kind, ein Junge, geboren. Nach der Geburt des Kindes suchte sich das junge Ehepaar, das zunächst noch bei der Mutter des Antragsgegners gewohnt hatte, eine eigene Wohnung in der T-straße in L. Wirtschaftlich kam die junge Familie zunächst zurecht. Dies änderte sich jedoch, als der Antragsgegner seine Arbeit verlor, so dass die Familie auf Sozialleistungen angewiesen war.

7

Der Antragsgegner ist drogenabhängig. Erstmals mit 17 Jahren konsumierte er Marihuana, zunächst gelegentlich, dann immer öfter. Später, seit seinem 18. Lebensjahr, konsumiert der Antragsgegner regelmäßig Amphetamin. Zeitweise hat er bis zu 1 Gramm täglich Amphetamine eingenommen. Nachdem er seine Ehefrau kennen gelernt hatte, hat er zunächst versucht, seinen Konsum zu reduzieren oder den Amphetaminkonsum ganz zu unterlassen, weil seine Ehefrau dies nicht billigte und es auch wegen des Geldes, das der Antragsgegner für den Amphetaminankauf ausgab, immer wieder zu Streitigkeiten kam. Der Antragsgegner hat auch versucht, eine Drogentherapie zu beginnen und war deshalb in der Rheinischen Klinik in C, Suchtambulanz, vorstellig geworden.

8

Gleichwohl hat es der Antragsgegner nicht geschafft, seinen Amphetaminkonsum aufzugeben oder signifikant zu beschränken. Grund hierfür war, dass sich der Antragsgegner aufgrund eine paranoiden Psychose, unter der er seit Jahren leidet, in zunehmendem Maße verfolgt fühlte. Er war misstrauisch, fühlte sich ständig beobachtet, bedroht und verfolgt. Auch in seiner eigenen Wohnung fühlte er sich nicht sicher und glaubte, dass sich auch seine Ehefrau mit den ihn verfolgenden Mächten verbündet hätte. So war der Antragsgegner in ständiger Todesangst, weil er meinte, man wolle ihn umbringen. Um wach zu bleiben und sich gegen die ihn Verfolgenden wehren zu können, nahm der Antragsgegner zunehmend Amphetamin, was dazu führte, dass er tagelang wach blieb, um dann 1 oder 1 ½ Tage lang durchzuschlafen.

9

Vorbestraft ist der Antragsgegner nicht.

10

III.

11

In der Nacht vom 08.11. auf den 09.11.2009 hatte der Antragsgegner aufgrund anhaltenden Amphetaminkonsums bereits längere Zeit nicht geschlafen. Er fühlte sich wieder verfolgt, bedroht, und fürchtete um sein Leben. Er durchsuchte die Wohnung danach, ob sich jemand versteckt habe. Seine Frau beteuerte mehrfach, dass dort, in der Wohnung, niemand sei. Der Antragsgegner traute ihr aber nicht. Vielmehr meinte er, sie rede mit den Stimmen, die ihm einredeten, verfolgt zu werden. Er glaubte, seine Ehefrau hätte sich mit seinen Verfolgern verbündet und er hatte Angst, dass auch sie, seine Ehefrau, ihm etwas antun wolle. Darüber kam es zum Streit mit seiner Ehefrau.

12

Im weiteren Verlauf nahm der Antragsgegner ein Küchenmesser mit einer etwa 20 cm langen und bis zu 3,5 cm breiten Klinge. Mit diesem stach er mindestens 76 mal auf seine zunächst stehende, später am Boden liegende Ehefrau ein. Zehn Stiche führte der Antragsgegner gegen die vordere Gesichtsseite seiner Ehefrau und verletzte deren linke Schläfe, die linke Augenbraue, das rechte Augenoberlid und die rechte Augenbraue und er verletzte sie unterhalb des rechten Lidinnenwinkels, unterhalb des rechten Augenunterlides und der Kinnmitte. Darüber hinaus richteten sich 22 Stichverletzungen vornehmlich gegen die rechte Halsseite. Darüber hinaus fügte der Antragsgegner seiner Ehefrau einen horizontalen, weit klaffenden Schnitt an der Halsvorderseite mit deutlicher Tiefenzunahme an der linken Halsseite und Durchtrennung der linken gemeinsamen Halsschlagader sowie der linken Drosselblutader zu. 13 weitere Stiche richteten sich gegen die Brust der Frau, durch die der Herzbeutel eröffnet, die linke Herzkammer angeschartet und so verletzt wurde, dass hierdurch das Herz an der linken Herzkammer eröffnet wurde. Elf weitere Stichverletzungen öffneten die Bauchhöhle und verletzten innere Organe, ein Stich richtete sich gegen den Schambereich, acht weitere gegen das rechte Bein, elf weitere gegen das linke Bein. Aufgrund der Auftrennung der Halsschlagader sowie der Öffnung des linken Herzbeutels verblutete die Verletzte innerhalb kürzester Zeit. Die teilweise mit großer Wucht ausgeführten Stichverletzungen in den Brustbereich, in den Bauchbrustbereich, in den Bauch sowie die Stichverletzungen an den Extremitäten und im Kopfbereich sind nach dem durch Verbluten eingetretenen Tod der Frau beigebracht worden, als sie ausgestreckt auf der Erde lag. Außerdem würgte der Antragsgegner seine Ehefrau mit einem schnürsenkelartigen Band, das er ihr um den Hals gelegt hatte und mit dem er längere Zeit, zumindest 30 Sekunden, den Hals des Opfers noch zu Lebzeiten stranguliert hat.

13

Zum Zeitpunkt der Tat war der Antragsgegner aufgrund einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen.

14

IV.

15

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Angaben des Antragsgegners, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Der Antragsgegner hat den Abend in der Wohnung so, wie festgestellt, geschildert. Er gibt jedoch an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, auf seine Ehefrau eingestochen oder sie gewürgt zu haben. Der Antragsgegner ist aber nach den erhobenen Beweisen im Sinne der getroffenen Feststellungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B (Gerichtsmediziner) und des Sachverständigen Dr. L (psychiatrischer Sachverständiger) überführt.

16

V.

17

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Antragsgegner einen Totschlag (§ 212 StGB) begangen, weil er seine Ehefrau durch Strangulieren und Zufügung von 76 Messerstichen getötet hat. Der Antragsgegner handelte auch rechtswidrig. Er handelte aber ohne Schuld, weil seine Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat nicht vorhanden war. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung in vollem Umfange angeschlossen hat, leidet der Antragsgegner unter einer krankhaften seelischen Störung durch eine paranoide Psychose, vermutlich aus dem schizophrenen Formenkreis. Diese führte zum Zeitpunkt der Tat beim Antragsgegner zu massiven Verfolgungs- und Wahnideen. Im Zusammenwirken mit einer aktuellen Amphetaminintoxikation ist es deshalb sicher dazu gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Antragsgegners zum Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben war. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L spricht aber die Art und Weise der Tatausführung, insbesondere die durch die Art und Weise der zugefügten Verletzungen (Raserei „Overkill“) dazu anzunehmen, dass schon die Einsichtsfähigkeit beim Antragsgegner in vollem Umfange aufgehoben war.

18

Handelte der Antragsgegner so ohne Schuld, konnte er für die von ihm begangene Tat des Totschlages nicht bestraft werden.

19

VI.

20

Die Unterbringung des Antragsgegners in einem psychiatrischen Krankenhaus war anzuordnen, weil der Antragsgegner einen Totschlag im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und eine Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Der Antragsgegner leidet unter einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Hierbei handelt es sich nicht um ein vorübergehendes Krankheitsbild, sondern um eins, das Jahre bis Jahrzehnte, vielleicht nicht sogar ein Leben lang andauert. Zwar hat der Antragsgegner die Tat im Zustand einer comorbiden Störung, nämlich zum einen seiner psychischen Störung, zum anderen aufgrund seiner abhängigkeitsbedingten Amphetaminintoxikation begangen. Federführend war jedoch, so die Bewertung des Sachverständigen, der sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, das Handeln des Antragsgegners aus seinem Wahnerleben heraus und nicht aus seinem Rauschbeeinflussungserleben. Personen, die an einer Psychose, insbesondere an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leiden und darüber hinaus zum Drogenmissbrauch neigen, weisen ein erhöhtes Risiko auf, Gewalthandlungen zu begehen. So ist auch beim Antragsgegner im Falle einer Entlassung in Freiheit bei nicht ausreichender Stabilisierung zu befürchten, dass sich ein ähnliches Wahnsystem wie das, was sich schließlich gegen seine Ehefrau richtete, wieder aufbaut und er für andere Menschen eine Gefahr darstellt. Es ist damit davon auszugehen, dass aufgrund seines psychischen Zustandes von ihm wieder erhebliche rechtswidrige Taten, die sich auch gegen Leib und Leben anderer Personen richten, zu erwarten sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfüllt.

21

Dagegen liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht vor. Zwar hat der Antragsgegner den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wie sich aus seinem Betäubungsmittelkonsum (Cannabisabhängigkeit und Amphetaminabhängigkeit) ergibt. Jedoch ist die ihm vorgehaltene Tat nicht unmittelbar Folge des Konsums von Betäubungsmitteln, sondern Ausprägung seines ausgelebten Wahnsystems, welches unabhängig vom Betäubungsmittelkonsum besteht. Wenn auch die Einnahme von Drogen sicherlich das psychotische Bild verschlimmert haben mag war es keinesfalls ursächlich für die Psychose. Damit ist - wie der Sachverständige Dr. L überzeugend ausgeführt hat - ein Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit (dem Hang, berauschende Mittel im Übermaß einzunehmen) und der vorgehaltenen Straftat nicht erkennbar. Darüber hinaus würde eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt dem Antragsgegner auch nicht gerecht. Allein die Aufarbeitung seiner Abhängigkeit würde seine psychische Erkrankung unbehandelt lassen und so seine oben genannte Gefährlichkeit würde fortbestehen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

23

3. Unterschriften

24

Ausgefertigt

25

Justizbeschäftigte/r

26

als Urkundsbeamt... der Geschäftsstelle