Zur Begründung des gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden …
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 3. November 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 278/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
2
Zur Begründung des gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 1. März 2004 Bezug genommen.