EuGH Urteil

Vertragsverletzung – Nichtumsetzung einer Richtlinie

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

Europarecht

Tenor

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) nachzukommen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es der Kommission nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, deren es zur Umsetzung der Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 145, S. 35) bedurfte, oder daß es nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

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Nach Artikel 9 der Richtlinie "erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1989 nachzukommen", und "setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis".

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Die Kommission macht geltend, das Königreich Spanien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen.

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Das Königreich Spanien bestreitet nicht, daß die Richtlinie 88/320 nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden ist. Es macht jedoch geltend, die Umsetzung dieser Richtlinie sei insofern mit derjenigen der Richtlinie 87/18/EWG vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 15, S. 29) verknüpft, als die durch die Richtlinie 88/320 vorgeschriebene Inspektion und Überprüfung auf die durch die Richtlinie 87/18 aufgestellten Grundsätze gestützt sei. Die Richtlinie 87/18 sei söben in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Das Verfahren, das dem Erlaß der Königlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 88/320 vorausgehe, dürfte somit in allernächster Zeit eingeleitet werden.

5

Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Richtlinie 87/18 spätestens am 30. Juni 1988 umzusetzen war, d. h. vor Ablauf der für die Umsetzung der Richtlinie 88/320 vorgesehenen Frist. Das Königreich Spanien kann daher die fehlende Umsetzung der letztgenannten Richtlinie nicht mit der Verzögerung bei der Durchführung der Richtlinie 87/18 rechtfertigen.

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Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der bezueglich der Umsetzung einer Richtlinie erhobene Vorwurf der Vertragsverletzung als begründet anzusehen ist, sobald diese Umsetzung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist.

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Demnach ist festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/320 nachzukommen.

Kosten

Kosten

8

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.