Kein Vorsteuerabzug bei Angabe eines zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht existierenden Namens
Leitsatz
Aus einer Rechnung, in der der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angibt, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Tenor
Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Im Rahmen einer für das Streitjahr bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass Vorsteuern in Höhe von insgesamt 85.638,70 € aus Eingangsrechnungen der B… GmbH nicht anerkannt werden könnten, weil die B… GmbH erst mit Vertrag vom 24.06.2021 gegründet worden sei, die Eingangsrechnungen aber auf den 03.05.2021 datierten und die Lieferscheine im Zeitraum Januar bis Mai 2021 ausgestellt worden seien. Zu diesen Zeitpunkten sei die B… GmbH noch nicht existent gewesen. Vorgängergesellschaft der B… GmbH sei die C… GmbH gewesen, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie gewesen sei.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in den geänderten Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 1. bis 4. Kalendervierteljahr 2021 vom 19.05.2023. Während des Verfahrens über die hiergegen eingelegten Einsprüche reichte die Klägerin am 31.08.2023 die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 ein, in der sie die streitigen Vorsteuerbeträge berücksichtigte. Mit der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2024 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2021 auf ./. 46.191,81 € fest und berücksichtigte dabei die Vorsteuern aus den Rechnungen der B… GmbH nicht.
Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin darauf, dass es nach § 31 Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV – für den Vorsteuerabzug ausreichend sei, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lasse. Es reiche jede Art von Anschrift aus, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter dieser Anschrift erreichbar seien. Dabei sei es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt würden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben sei. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – habe im Urteil vom 15.11.2017 (C-374/16 und C-375/16) ausgeführt, dass die Rechnungsangaben es ermöglichen sollten, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen. Die Identifizierung des Rechnungsausstellers erlaube es nämlich der Steuerverwaltung, zu prüfen, ob der Mehrwertsteuerbetrag, der für einen Steuerabzug in Betracht komme, Gegenstand einer Steuererklärung gewesen und entrichtet worden sei. Dem Steuerpflichtigen erlaube diese Identifizierung außerdem, zu klären, ob der fragliche Rechnungsaussteller steuerpflichtig im Sinne des Mehrwertsteuerrechts sei.
Die B… GmbH habe in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – USt-ID – … angegeben, die die gesamte Zeit über bestanden habe. Diese sei nach der Rechtsprechung des EuGH die wesentliche Informationsquelle für die Identifizierung des Leistenden sowie der Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer. Zusätzlich sei in den Rechnungen auch die bereits seit Gründung als UG bestehende Handelsregisternummer … angegeben. Zusammengefasst reiche dies für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen aus, weil die Leistende identisch geblieben sei, da bei dieser lediglich eine Umbenennung erfolgt sei, was sich auf ihre Identität aber nicht ausgewirkt habe.
Es sei auch rein tatsächlich möglich, dass dieselbe Gesellschaft schon vor Eintragung der von ihr im Geschäftsverkehr verwendeten Firma und Geschäftsadresse mit diesen tätig werden könne. Dem entsprechend stelle auch der BFH auf den üblichen Geschäftsverkehr ab. Es sei für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung auch unbedeutend, welcher Unternehmensgegenstand im Handelsregister des leistenden Unternehmers eingetragen sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht, dass der Vorsteuerabzug nach dem Urteil des EuGH vom 22.10.2015 (C-277/14 – PPUH Stehcemp) selbst dann zu gewähren sei, wenn der Leistende tatsächlich nicht existiere. Dem entsprechend sei der Vorsteuerabzug auch im vorliegenden Fall zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,die durch die Einspruchsentscheidung vom 11.11.2024 festgesetzte Umsatzsteuer 2021 auf ./. 136.254,67 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest und trägt ergänzend vor, dass es der Klägerin bei Abfrage der USt-ID im Zeitpunkt der Lieferung sowie der Ausstellung der Rechnungen hätte auffallen müssen, dass unter dieser Nummer nicht die B… GmbH aufgeführt gewesen sei, sondern eine andere Gesellschaft mit einer anderen Anschrift als die der B… GmbH. Auch eine Abfrage im Handelsregister hätte ergeben, dass im Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungsstellung die B… GmbH nicht eingetragen gewesen sei. Somit hätten sich der Klägerin zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungen und Lieferscheine aufdrängen müssen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat den Vorsteuerabzug zutreffend versagt.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach Satz 2 der zitierten Norm voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG muss die Rechnung unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten.
Unionsrechtlich beruht § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL –, wonach der Steuerpflichtige, soweit er die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer, die von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, abzuziehen. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL eine gemäß Titel X Kapitel 3 Abschnitt 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen. Für Mehrwertsteuerzwecke ausgestellte Rechnungen müssen unter anderem nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers enthalten. Diesen Anforderungen genügen die hier streitigen Rechnungen der B… GmbH nicht.
Die fraglichen Rechnungen datieren auf den 03.05.2021 und betreffen Lieferscheine des Zeitraums Januar bis Mai 2021. Zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung existierte der Name „B… GmbH“ allerdings noch nicht, weil die Leistende bis zum 24.06.2021 noch den Namen „C… GmbH" trug. Damit liegen die Voraussetzungen sowohl des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG als auch des Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL nicht vor.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die Leistende lediglich umfirmiert worden sei, wodurch allerdings keine Änderung ihrer rechtlichen Person eingetreten sei. Hierauf kommt es beim Vorsteuerabzug weder nach der nationalen Regelung noch nach der Regelung des Unionsrechts an, weil beide Vorschriften die Angabe des vollständigen Namens des Leistenden verlangen und gerade nicht auf die dahinterstehende Rechtsperson abstellen. Dies ist auch insofern konsequent, als die Finanzverwaltung durch die Rechnungsangaben in die Lage versetzt werden soll, einfach und ohne weitere Prüfungen festzustellen, wer Leistender gewesen ist. Dies ist nur möglich, wenn in der Rechnung der Name angegeben ist, unter der der Leistende zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung im Rechtsverkehr auftritt.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass trotz Umfirmierung sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die Handelsregisternummer identisch geblieben und in den Rechnungen angegeben gewesen seien. Es trifft zwar zu, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung stets betont, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine wesentliche Informationsquelle für die Finanzverwaltung darstellt. Sie ist aber – wie sich dies aus den zitierten nationalen und unionalen Rechtsvorschriften ergibt – nicht die einzige Informationsquelle. § 14 Abs. 4 UStG und Art. 226 MwStSystRL verlangen für den Vorsteuerabzug vielmehr noch weitere Pflichtangaben, die erst in ihrer Gesamtschau die Verifizierung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die – bezogen auf den Leistenden – im Zusammenwirken mit den angegebenen Namen erst die Prüfung ermöglicht, wer die Leistung erbracht hat und ob dieser Unternehmer im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist. Etwas Anderes ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung nicht.
Die Verwendung eines falschen Namens für den Leistenden in der Rechnung schließt daher selbst bei Gutgläubigkeit des Rechnungsempfängers den Vorsteuerabzug aus (vgl. Kraeusel, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 172. EL 10/2021, § 14 Rz. 169.1), wenn sich nicht ausnahmsweise aus den übrigen Angaben in der Rechnung zweifelsfrei die Identität des leistenden Unternehmers bestimmen lässt. Letzteres ist im Streitfall jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht der Fall, da bei Angabe einer (noch) nicht existenten Firma gerade nicht zweifelsfrei unter Hinzuziehung anderer Angaben in der Rechnung die Bestimmung des tatsächlich Leistenden möglich ist. Vielmehr besteht in diesem Fall ein nicht ohne weitere Ermittlungen aufklärbarer Widerspruch zwischen den Rechnungsangaben, der – wie zuvor ausgeführt – den Vorsteuerabzug ausschließt.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf das Urteil des EuGH vom 22.10.2015 (C-277/14 – PPUH Stehcemp). Darin hat der EuGH den Vorsteuerabzug zwar selbst dann zugebilligt, wenn die Leistung von einem Unbekannten erbracht worden ist. Dies beruht aber auf den vom EuGH entwickelten Vertrauensschutzgrundsätzen, weil der Leistungsempfänger in den entschiedenen Fall nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Rz. 48 ff des Urteils). Dies ist vorliegend nicht einschlägig, weil die Klägerin mit Erhalt der Rechnung hätte prüfen können, ob darin der richtige Name des Leistenden angegeben war. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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