OVG NRW – 11 A 2325/10
Tenor
Die Berufung wird zugelassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); es bedarf weiterer Überprüfung in ei-nem Berufungsverfahren, ob das Verwaltungsgericht die Straßennutzung durch ein sog. "Bierbike" - ohne die vom Senat im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15. Dezember 2009 im Verfahren 11 B 1616/09 angeregte Abgrenzung zu ähnlichen Sachverhalten vorzunehmen - zutreffend als Sondernutzung eingeordnet hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Das Antragsverfahren wird als Beru-fungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen.