VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das durch gerichtlichen Vergleich …

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

1. Das durch Vergleich erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kostenverteilung ergibt sich aus Ziff. 3 des Vergleichs.

2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das durch gerichtlichen Vergleich erledigte Verfahren einzustellen.

2

Der festgesetzte Streitwert entspricht nach ständiger Praxis der Kammer bei der Anfechtung von Auflagen zu arzneimittelrechtlichen Zulassungen dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung je Auflage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Der so ermittelte Wert war vorliegend im Hinblick auf den mit der Erfüllung der Auflage verbundenen Aufwand zu verdoppeln.