EuGH Siebte Kammer Urteil

Richtlinie 2005/56/EG – Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/56/EG – Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass es in Bezug auf Finanzunternehmen, die der Genehmigung durch eine öffentliche Stelle bedürfen, insbesondere bestimmte Banken und Versicherungsgesellschaften, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1) nachzukommen – Finanzunternehmen, die der Genehmigung durch eine öffentliche Stelle bedürfen, insbesondere Banken und Versicherungsgesellschaften