BVerfG Erster Senat Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verfassungsrecht

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.