VG Berlin 20. Kammer Beschluss

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen …

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der M…-Schule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1., für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ besteht, im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Herbert-Hoover-Schule beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026 (GVBl. S. 460).

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Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten.

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Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten.

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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2026/2027 an der M…-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, zunächst vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 16 Plätze.

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Dem standen 51 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben.

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Die M…-Schule war demnach in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt.

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Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

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1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,

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2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,

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3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.

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Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO).

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Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der M…-Schule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Die Antragsteller selbst haben nicht aufgezeigt, inwieweit das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.

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Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO kein Schulplatz vergeben worden ist, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.

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Bei danach weiterhin vorhandenen 16 Schulplätzen für 51 Bewerberkinder konnten 8 Kinder – die Kinder S.A., A.G., E.S.I., N.K., A.K., Z.S. K., A.O. und H.S – im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO vorrangig berücksichtigt werden, da sie im Schuljahr 2026/2027 die Schule mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen werden. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass hinsichtlich des Kindes A.K. der gemeinsame Haushalt mit den die Schule besuchenden Geschwisterkindern nicht belegt sei, zeigen sie keine Rechtsfehler des Aufnahmeverfahrens auf. Zwar sind bezüglich dieses Kindes im Anmeldebogen die zwei Geschwisterkinder ohne Anschrift vermerkt. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort genannten Geschwisterkinder nicht mit dem aufgenommenen Kind, welches im selben Haushalt wie beide Eltern lebt, einen gemeinsamen Haushalt teilen. Im Übrigen hat eine von der Kammer ergänzend eingeholte melderechtliche Auskunft zum Geschwisterkind G.K. bestätigt, dass dieses im selben Haushalt wie das aufgenommene Kind A.K. lebt.

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Standen danach noch 8 Schulplätze bei 43 Bewerberkindern zur Verfügung, war mangels besonderer Fördermöglichkeiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf zudem auch keine Aufnahme von Bewerberkindern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO angezeigt. Die Vorschrift stellt auf die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat, ab. Im Schulprogramm der M…-Schule bzw. auf der Webseite der Schule (siehe unter https://www.m_____-berlin.de/index.php/schulportrait-m/tage-der-offenen-tour-m bzw. https://www.m_____-berlin.de, abgerufen am 30. Juli 2026) sind keine besonderen Fördermöglichkeiten aufgezeigt. Soweit die Schule im Formular „Schul 161“ unter dem Punkt „Besondere sonderpädagogische Kompetenzen der Schule“ die Förderschwerpunkte „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „Sprache“ angekreuzt hat, erscheint dies nicht als ausreichend, um von einer „Spezialisierung“ (s. dazu S. 23 f. der Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 3. März 2025 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung; abrufbar über die Parlamentsdokumentation) in der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit eben diesen Förderschwerpunkten auszugehen. Es fehlt bereits an der von der Vorschrift geforderten Verankerung im Schulprogramm. Nicht ausgeschlossen ist es, dass die Schule mit den ohne weitere Begründung gesetzten Kreuzen eher zum Ausdruck bringen wollte, Schülerinnen und Schüler mit den anderen Förderschwerpunkten nicht ausreichend beschulen zu können und möglicherweise deren Aufnahme ablehnen zu müssen. Die Feststellung im Vermerk zu den Aufnahmeentscheidungen vom 8. Juni 2026, wonach die M…-Schule über kein besonderes sonderpädagogisches Profil verfügt, ist mithin nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller die fehlende Dokumentation „einer Prüfung der tatsächlichen Fördermöglichkeiten“ rügen, dringen sie damit nicht durch. Eine solche Dokumentation mag aus Transparenzgründen hilfreich sein, sie ist jedoch gesetzlich nicht vorgegeben. Dessen ungeachtet ist der Transparenz bereits dadurch Genüge getan, dass besondere Fördermöglichkeiten im Schulprogramm zu beschreiben sind, welches gemäß § 8 Abs. 4 SchulG der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf.

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Unter den verbliebenen Bewerberkindern entschied deshalb gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO das Los. Vorliegend sind im Rahmen eines ordnungsgemäß dokumentierten Losverfahrens die noch zu vergebenden 8 Schulplätze unter Einbeziehung der 43 verbliebenen Bewerberkinder in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei die Antragstellerin zu 1. kein Losglück hatte.

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Der nachträglich aufgrund der Absage einer aufgenommenen Schülerin frei gewordene Schulplatz sowie die – aufgrund der Einrichtung einer weiteren 7. Klasse nach Abschluss des Auswahlverfahrens – weiteren vier Schulplätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden entsprechend der Rangfolge der Nachrückliste vergeben. Die Antragstellerin zu 1., welche den Nachrückplatz 40 innehat, konnte dabei nicht berücksichtigt werden.

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Sofern die Antragsteller im Übrigen pauschal auf nicht auszuschließende Mängel in der Dokumentation verweisen, geht diese Rüge ins Leere. Ein Dokumentationsmangel wird damit weder substantiiert aufgezeigt noch ist ein solcher für die Kammer im Übrigen ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes.

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