Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form eines Hasen aus Schokolade – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009]
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG trägt die Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juli 2008 (Sache R 419/2008-4) über die Anmeldung eines aus der Form eines Schokoladenhasen bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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