BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss

Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Nichtannahmebeschlusses

Verfassungsrecht

Tenor

Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt werden.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.