Art. 147 Abs. 2 HV ist gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung).
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Art. 147 Abs. 2 HV ist gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung).
2. Die Hessische Verfassung gewährt kein Grundrecht auf rechtliches Gehör.
3. Die Verweisung einer Grundrechtsklage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht zulässig.
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