Dublin-Verfahren Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Überstellungsfristverlängerung auf drei Jahre
Leitsatz
1. In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Dublin-Altfällen gilt hinsichtlich des Verfahrensrechts die neue Rechtslage, mithin die AMM-VO.
2. Für die Überstellungsfristverlängerung gilt auch in Dublin-Altverfahren, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden, Art. 46 AMM-VO, weil die Überstellung eine dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren im Sinne des Art. 38 Abs. 1 AMM-VO nachgelagerte Vollstreckungshandlung und Art. 46 AMM-VO dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist.
3. Auch eine rechtswidrige Überstellungsfristverlängerung führt dazu, dass dem Zuständigkeitsübergang durch Fristablauf erfolgreich begegnet wurde. Sie kann im Nachgang durch eine rechtmäßige Fristverlängerung ersetzt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger, eine Mutter und ihre zwei minderjährigen Kinder, begehren die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung ihres Asylverfahrens aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig geworden ist.
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, die am 22.10.2025 in die Bundesrepublik einreisten und bei dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Asylgesuche äußerten, von denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 24.10.2025 schriftlich Kenntnis erlangte. Die Kläger stellten am 13.11.2025 förmliche Asylanträge.
Aufgrund eines EURODAC-Treffers lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren der Kläger vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 18.11.2025 erklärten die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 27.11.2025 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom 23.12.2025, laut Übersendungsanschreiben am 05.01.2026 an die Aufnahmeeinrichtung übersandt, lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2). Sie ordnete die Abschiebung nach Kroatien (Nr. 3) und ein im Bescheidtenor nicht befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung an (Nr. 4). In der Begründung wurde zu Ziffer 4 ausgeführt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate befristet werde. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.
Die hiergegen von den Klägern am 12.01.2026 erhobene Klage (5 A 5/26) sowie den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (5 B 5/26) wies bzw. lehnte die erkennende Einzelrichterin durch Urteil vom 09.04.2026 bzw. mit Beschluss vom 03.02.2026 ab.
Nachdem die Bescheide bestandkräftig geworden sind, scheiterte eine für den 26.06.2026 um 3.30 Uhr gegenüber der Klägerin zu 1. angekündigte Überstellungsmaßnahme, weil die Klägerinnen zu 1. und 2. nicht angetroffen wurden. Der angetroffene 11-jährige Sohn befand sich schlafend im Bett des Zimmers in der Gemeinschaftsunterkunft. Die Maßnahme wurde storniert. Die Kläger wurden am 07.07.2026 gegenüber Kroatien als flüchtig gemeldet und die Überstellungsfrist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AMM-VO auf drei Jahre bis zum 09.07.2029 verlängert.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.08.2026 beantragten die Kläger beim Bundesamt unter Hinweis auf den Ablauf der Überstellungsfrist zum 03.08.2026 die Antragsprüfung im nationalen Verfahren unter Zuerkennung des internationalen Schutzes bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit Schriftsatz vom selben Tag teilte das Bundesamt den Klägern die Überstellungsfristverlängerung mit.
Die Kläger haben am 19.08.2026 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (5 B 59/26) gestellt. Begründend tragen sie vor, sie hätten sich durchgängig in der Erstaufnahmeeinrichtung in … aufgehalten. Lediglich sie, die Klägerin zu 1., habe sich im Zeitraum vom 23.06.2026 bis 25.06.2026 in stationärer Behandlung in der … Klinik … befunden. Eine erneute Behandlung im Krankenhaus sei am 26.06.2026 erfolgt. Seit dem 09.07.2026 befänden sie sich im Kirchenasyl und hätten dies gegenüber dem Bundesamt auch am selben Tag angezeigt. Die Überstellungsfrist ende somit am 03.08.2026.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung ihres Asylantrags auf internationalen Schutz zuständig geworden ist.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Bescheid und führt aus, die Atteste der Klägerin zu 1. ließen erkennen, dass es für den Krankenhausbesuch am 26.06.2026 keinen dringenden medizinischen Behandlungsbedarf gegeben habe, weshalb anzunehmen sei, dass sie mit der gezielten Absicht im Krankenhaus vorstellig geworden sei, die Überstellung zu verhindern. Wo die Klägerin zu 2. sich zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung aufgehalten habe, sei nicht bekannt. Beide Klägerinnen seien im Laufe des 26.06.2026 wieder in der Aufnahmeeinrichtung aufgetaucht.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Hinweis gegenüber den Beteiligten auf die Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat den Eilantrag mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG 1 Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG). Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG).12 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU.2 vorliegt, die Kläger anwaltlich vertreten sind und trotz gerichtlichen Hinweises keine mündliche Verhandlung beantragt haben.
II. Im Hinblick auf das anwendbare Recht gilt Folgendes:
Grundsätzlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen bzw. ist der Entscheidungszeitpunkt maßgebend, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 AsylG. In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Dublin-Altfällen ist in der Rechtsanwendung zwischen Verfahrensrecht (1.) und materiellem Recht (2.) aufgrund nur teilweise geltender Übergangsvorschriften zu unterscheiden. Im Einzelnen:
1. Für das Verfahrensrecht gilt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sowie den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2007 – 1 C 47.06 –, juris Rn. 29) die neue Rechtslage. Nichts Anderes ergibt sich aus der nationalen Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG oder aus Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO. Diese Vorschriften sind für das vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren – das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 3 Satz 1 AsylG i. V. m. den Kapiteln III bis VI der Statusverordnung 3 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates). Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates).34 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.4 Hiernach meint die Begriffsbestimmung „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der AsylVf-VO und der Status-VO; nicht unter diesen Begriff fallen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der vorliegenden Verordnung. Damit fällt das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach „dieser Verordnung“ (vgl. Art. 2 AMM-VO) ausdrücklich nicht unter den Begriff der „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“, womit die wiederum ausdrücklich das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes regelnden Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO und § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG als lex specialis nicht anwendbar sind (vgl. ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 22.06.2026 – 4 LB 323/22 OVG –, Rn. 18 ff. unter Bezugnahme auch auf Erwägungsgrund 101 der Asylverfahrens-VO; VG Aachen, Beschluss vom 14.07.2026 – 4 L 490/26.A –, Rn. 9 ff.; a. A. VG Hannover, Urteil vom 12.06.2026 – 15 A 6596/25 –, Rn. 19 f., jeweils zitiert nach juris).
2. Im Hinblick auf das materielle Recht findet dagegen mit der Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Anwendung. Danach erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12.06.2026 registriert wird, nach den Kriterien der Dublin III-VO. Die Kammer legt mit dem Verwaltungsgericht Aachen den Art. 84 Abs. 2 AMM-VO auch dahingehend – weit – aus, dass insoweit alle Kriterien oder anders gewendet: alle Voraussetzungen, Vorgaben, Maßstäbe und Bedingungen der Dublin III-VO für Altfälle maßgeblich sind, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14.07.2026 – 4 L 490/26.A –, Rn. 24-25, juris). Von einer Beschränkung auf die in Kapitel III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“, auf Englisch: „Criteria for determining the member state responsible“) enthaltenen Art. 7 bis 15 ist dagegen nicht auszugehen (so jedoch OVG Greifswald, Urteil vom 22.06.2026 – 4 LB 323/22 OVG –, Rn. 20; vgl. allerdings auch ebd., Rn. 48, juris). Für ein weites Verständnis sprechen sowohl der keine Beschränkungen enthaltene konkrete Wortlaut des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO selbst, als auch Systematik, gesetzgeberischer Wille und Sinn und Zweck der AMM-VO und Dublin III-VO im Ganzen. Denn nach dem Gesamtkonzept für das Asyl- und Migrationsmanagement sollen als übergeordnetes Ziel Asyl und Migration im Rahmen des geltenden Unionsrechts – wie vorher auch – wirksam gesteuert werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO), wobei auch mit Blick z. B. auf Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3, Art. 16 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO diverse weitere Regelungen in der Dublin III-VO existieren, die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblich waren und (weiterhin) sein können.
III. Die als Feststellungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage (1.) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unbegründet (2.).
1. Der Antrag der Kläger festzustellen, dass die Beklagte, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für die Bearbeitung ihrer Asylanträge zuständig geworden ist, ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Bei der Frage, ob das Asylverfahren durch die Beklagte durchzuführen ist, weil sie dafür in Folge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. nach Art. 46 Abs. 1 AMM-VO zuständig geworden ist, handelt es sich um ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Überprüfung als nach der Überstellungsentscheidung vorliegender Umstand im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b), der für die ordnungsgemäße Anwendung AMM-VO entscheidend ist, zugänglich ist.
Sowohl aus Art. 43 Abs. 1 lit. b) AMM-VO als auch aus ihrem Interesse an einer zeitnahen inhaltlichen Prüfung ihrer Asylanträge, ergibt sich das berechtigte Interesse der Kläger an einer baldigen Feststellung.
Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das ist hier nicht der Fall. Zwar hatten die Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid Anfechtungsklage erhoben, um eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu erreichen. Weil die Klage im Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist jedoch nicht mehr anhängig, sondern bereits durch die Einzelrichterin abgewiesen worden war, konnten sie den Zuständigkeitsübergang infolge des Fristablaufs in diesem Verfahren nicht geltend machen. Um den Asylantragsteller in dieser Situation nicht rechtsschutzlos zu stellen, was mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 43 AMM-VO nicht vereinbar wäre, muss er sich für die nachträglich entstandene Frage des Zuständigkeitsübergangs der Feststellungsklage bedienen können (vgl. zur Dublin III-VO VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12.06.2020 – 29 K 654/20.A –, juris Rn. 32).
Auch auf den hier zunächst durch Schreiben vom 11.08.2026 angedeuteten Weg, zunächst einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG zu stellen und – im Falle eines ablehnenden Bescheides oder einer Untätigkeit i. S. v. § 75 VwGO – anschließend eine Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage zu erheben (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23.09.2020 – AN 17 K 20.50258 –, Rn. 22 f., juris) müssen die Kläger sich insoweit nicht verweisen lassen, da das Bundesamt mit Antwortschreiben vom 11.08.2026 die Überstellungsfristverlängerung wegen Flüchtigkeit nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AMM-VO mitgeteilt und somit eine anderweitige Rechtauffassung geäußert hat. Nur durch die unmittelbare Erhebung einer Feststellungsklage wird den Klägern in diesem Fall effektiver Rechtsschutz zuteil (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 09.08.2019 – AN 17 K 18.50463 –, Rn. 35, juris).
2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland für ihre Asylverfahren zuständig geworden ist.
Für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist nach wie vor Kroatien zuständig.
Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich – wie bereits im rechtskräftigen Urteil bzw. im Gerichtsbescheid der Einzelrichterin im vorangegangenen (originären) Dublin-Verfahren 5 A 5/26 ausgeführt – aus Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO.
Die Zuständigkeit ist auch (noch) nicht wegen einer abgelaufenen Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik übergegangen. Die Überstellung richtet sich nach Art. 46 AMM-VO (a). Zwar hat das Bundesamt die Überstellungsfrist nicht wirksam gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AMM-VO auf 36 Monate verlängert (b). Es hat aber – nach Wiederauftauchen der Kläger am 26.06.2026 – in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO eine Frist von drei Monaten, um die Überstellung durchzuführen (c).
a) Für die Überstellung gilt auch in Dublin-Altverfahren, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden, Art. 46 AMM-VO. Die Überstellung ist eine dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren im Sinne des Art. 38 Abs. 1 AMM-VO nachgelagerte Vollstreckungshandlung. Die in Art. 46 AMM-VO geregelten ausführlichen Vorschriften und Fristen regeln das Verfahren der Überstellung und sind daher dem Verfahrensrecht im Sinne der Ziff. II. 1. zuzuordnen. Auch die Verlängerungsentscheidung ist laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (innerstaatlich) eine – tatbestandlich gebundene – Verfahrensentscheidung, die (außerstaatlich) dem zuständigen, ersuchten Staat mitzuteilen ist, um einem Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfrist zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.12.2019 – 1 B 75/19 –, Rn. 9, juris). Auch wenn aus dem Ablauf der Überstellungsfrist ein Zuständigkeitsübergang folgt, sind die Regelungen zur Durchführung der Überstellung nicht als Kriterium der Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO zu verstehen mit der Folge, dass vorliegend noch Art. 29 Dublin III-VO anzuwenden wäre.
b) Die am 07.07.2026 erfolgte Überstellungsfristverlängerung gegenüber Kroatien war rechtswidrig, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr flüchtig waren. Nach Art. 46 Abs. 1 AMM-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder – wie hier – der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 43 Abs. 3 AMM-VO. Diese Frist kann gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AMM-VO höchstens auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat unterrichtet hat, dass die betreffende Person oder ein Familienangehöriger, der zusammen mit der betreffenden Person überstellt werden sollte, flüchtig ist […].
Die Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist am 07.07.2026 nicht (mehr) vor. Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Jawo, Rn. 70, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Art. 29 Dublin III-VO klargestellt, dass aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein muss, die Flucht also noch fortbestehen muss (vgl. zu Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 C 1.21 –, Rn. 20 m. w. N., juris). Dieses Verständnis gilt auch für Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AMM-VO. Der Wortlaut des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AMM-VO erfordert – genau wie Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO –, dass „die betreffende Person […] flüchtig ist“ (Präsens). Zwar sind die Kläger nach den unwidersprochenen Darlegungen der Beklagten am 23.06.2026 über die für den 26.06.2026 geplante Überstellung informiert worden und waren im fraglichen Zeitraum gegen 3.30 Uhr am 26.06.2026 nicht (vollständig) in ihrer Unterkunft. Im Zeitpunkt der Überstellungsfristverlängerung durch das Bundesamt am 07.07.2026 hielten sie sich aber wieder in der Unterkunft auf und waren daher nicht mehr flüchtig. Die Klägerinnen zu 1. und 2. kehrten laut Buchungssystem der Landesunterkunft bereits um 10:40 Uhr bzw. um 13:19 Uhr am 26.06.2026 in die Unterkunft zurück (vgl. Bl. 511 BA) und waren nach eigenen Angaben, denen die Beklagte nicht widersprochen hat, bis zum 09.07.2026 ununterbrochen dort aufhältig. Auf die Frage, ob stundenweise Aufenthalt der Klägerin zu 1. in der Psychiatrie medizinisch indiziert war oder von Entziehungsabsicht geprägt, kommt es daher nicht an.
c) Dennoch ist die Beklagte nicht mit Ablauf des 03.08.2026 zuständig geworden, da vorliegend die Regelung des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO Anwendung findet. Danach verfügt der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von drei Monaten, um die Überstellung durchzuführen, wenn die betreffende Person den Behörden wieder zur Verfügung steht und die verbleibende Zeit des Zeitraums gemäß Art. 46 Abs. 1 AMM-VO weniger als drei Monate beträgt. Dies war hier im Zeitpunkt des Wiederauftauchens der Kläger am 26.06.2026 der Fall. Nach unanfechtbarer Ablehnung des Eilantrags 5 B 5/26 am 03.02.2026 endete die Überstellungsfrist ursprünglich mit Ablauf des 03.08.2026. Bis dahin waren es vom Zeitpunkt des Wiederzurverfügungstehens der Kläger am 26.06.2026 aus betrachtet weniger als drei Monate.
Zwar hat das Bundesamt die Verlängerung der Überstellungsfrist gegenüber Kroatien am 07.07.2026 auf Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AMM-VO gestützt und dementsprechend um drei Jahre verlängert. Damit hat das Bundesamt eine innerstaatlich nicht tatbestandskonforme und rechtswidrige Verfahrensentscheidung getroffen. Diese rechtswidrige Verfahrensentscheidung führt dennoch außerstaatlich dazu, dass dem Zuständigkeitsübergang durch Fristablauf erfolgreich begegnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.12.2019 – 1 B 75/19 –, Rn. 9, juris). Die Rechtswidrigkeit der dreijährigen Fristverlängerung steht der Anwendung des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO nicht entgegen, weil eine rechtmäßige Fristverlängerung unter Anwendung von Art. 75 lit. d) 2. Halbsatz AMM-VO bis zum 28.09.2026 (nächster Arbeitstag nach dem 26.09.2026) noch erfolgen kann. Diese ist schon tatbestandlich nicht an ein Fortbestehen der Flüchtigkeit gebunden.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, wenn diese von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darlegen.
Im Berufungsverfahren – einschließlich des Antrages auf Zulassung der Berufung – müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen.