VG Schleswig-Holstein 5. Kammer Gerichtsbescheid LS

Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Dublin-Altfällen

Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Dublin-Altfällen: Zur Nichterfüllung der medizinischen Anforderungen gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 4 AMM-VO

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Dublin-Altfällen gilt hinsichtlich des Verfahrensrechts die neue Rechtslage, mithin die AMM-VO (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 2026 5 A 147/26 , juris Rn. 17 ff.).

2. Für die Überstellungsfristverlängerung gilt auch in Dublin-Altverfahren, die vor dem 12.06.2026 registriert wurden, Art. 46 AMM-VO, weil die Überstellung eine dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren im Sinne des Art. 38 Abs. 1 AMM-VO nachgelagerte Vollstreckungshandlung und Art. 46 AMM-VO dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung vgl. ebd.).

3. Unerheblich ist, dass das Bundesamt zunächst in seiner Verlängerungsentscheidung vom 30. Juli 2026 auf Basis der damals zur Verfügung stehenden Informationen von einer Flucht im Sinne des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 1 AMM-VO ausgegangen ist, da jedenfalls (auch nach eigenem Vortrag der Klägerinnen) auch das Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der medizinischen Anforderungen gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 4 AMM-VO vorlag und dieses unproblematisch austauschbar ist.

Tenor

Die Ziffer 1 im Tenor des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2026 – – wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen (Herkunftsland: Türkei) wenden sich gegen die Ablehnungen ihrer Asylanträge durch die Beklagte im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

2

Die Klägerinnen sind türkische Staatsangehörige, die am 29. Dezember 2025 über den Landweg (Bosnien – Kroatien – Schweiz – Österreich) in die Bundesrepublik einreisten und am 19. Januar 2026 Asylanträge stellten.

3

Es lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren der Klägerinnen vor, nachdem sie dort – gemeinsam mit dem Ehemann, der sich mittlerweile auch in einem separaten Asylverfahren in Deutschland befindet – Fingerabdrücke abgaben und 10 Tage in einem Flüchtlingscamp wohnten. Auf ein Übernahmeersuchen vom 23. Januar 2026 erklärten die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 4. Februar 2026 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO.

4

In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 13. Februar 2026 trug die Klägerin zu 1) im Wesentlichen vor, dass sie in Kroatien Essen und Unterkunft sowie 20 Euro für Windeln für die Tochter bekommen hätten, dort aber keine Anhörung gehabt hätten, weil sie keinen Asylantrag hätten stellen wollen. Nach 10 Tagen seien sie weitergereist. Sie seien dann auch 5 Monate in der Schweiz gewesen und hätten dort einen Asylantrag gestellt, man habe sie aber zurück nach Kroatien abgeschoben. Auch seien sie bereits einmal von den deutschen Behörden an der Grenze zurück nach Österreich gewiesen worden. Bei einem erneuten Einreiseversuch sei ihr Ehemann von ihr getrennt worden. Sie habe kein Handy gehabt und habe auch seine Nummer nicht, sodass sie derzeit keinen Kontakt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung verwiesen.

5

Mit Bescheid vom 2. März 2026 – –, ausgehändigt am 13. März 2026, lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2). Sie ordnete die Abschiebung nach Kroatien (Nr. 3) und ein auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4).

6

Hiergegen haben die Klägerinnen am 20. März 2026 Klage erhoben. Sie haben am 28. Juli 2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (5 B 56/26), über den ablehnend entscheiden wurde und mit Antrag vom heutigen Tag der Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. eines Hängebeschlusses begehrt (5 B 63/26), über den ebenfalls heute ablehnend entschieden wurde. Begründend trugen sie vor, dass sie nicht flüchtig gewesen seien und die Bundesrepublik Deutschland mangels rechtmäßiger Überstellungsfristverlängerung für ihre Asylanträge zuständig und Kroatien unzuständig sei. Ferner handele es sich bei ihnen um vulnerable Personen, die einen besonderen Schutzbedarf hätten. Sie, die Klägerin zu 1), leide unter depressiven Verstimmungen und sei alleinerziehend für die vierjährige Tochter verantwortlich. Sie sei zudem Analphabetin und habe keine Unterstützung in Kroatien. Ihre Tochter sei aufgrund des Alters in besonderem Maße auf stabile Lebensverhältnisse angewiesen und eine Überstellung sei für sie eine erhebliche Belastung. Ihre besonderen persönlichen Umstände träfen auf Aufnahmebedingungen im Zielstaat Kroatien, die für alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern erhebliche praktische Schwierigkeiten mit sich brächten. Nach aktuellen Erkenntnismitteln bestünden weiterhin strukturelle Defizite im kroatischen Aufnahmesystem. Insbesondere Dublin-Rückehrende seien regelmäßig mit erheblichen Unsicherheiten beim Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung und sozialer Unterstützung konfrontiert. Angesichts ihrer Umstände sei auch nicht ersichtlich, dass sie selbst ihre elementaren Lebensbedürfnisse erfüllen könnten. Es liege auch keine Feststellung vor, dass die Abschiebung zeitnah durchgeführt werden könne. Darüber hinaus halte sich ihr Ehemann nunmehr auch in Deutschland auf, sei aus der Sicherungshaft entlassen worden und betreibe hier ein Asylverfahren. Die Abschiebung der Klägerinnen bedeutete eine Verletzung der familiären Einheit und erweise sich insbesondere für die Tochter als unzumutbar.

7

Der Klägerinnen beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2026 –10976012- 163 – aufzuheben.

9

hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kroatiens vorliegen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie bezieht sich begründend auf den angefochtenen Bescheid.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 29. Juli 2026 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).

17

Grundsätzlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen bzw. ergeht – wie vorliegend – die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 AsylG1Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG).Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG).. In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Dublin-Altfällen ist in der Rechtsanwendung zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht allerdings aufgrund nur teilweise geltender Übergangsvorschriften zu unterscheiden (vgl. insbesondere Urteil der Kammer vom 1. September 2026 – 5 A 147/26 –, juris Rn. 17 ff.). Im Einzelnen:

18

Für das Verfahrensrecht gilt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sowie den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 – 1 C 47.06 –, juris Rn. 29) die neue Rechtslage. Nichts Anderes ergibt sich aus der nationalen Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG oder aus Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO2Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU.Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU.. Diese Vorschriften sind für das vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren – das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 3 Satz 1 AsylG i. V. m. den Kapiteln III bis VI der Statusverordnung3Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates).Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates). (vgl. insoweit nur Urteil der Kammer vom 30. Juni 2026 – 5 A 345/24 –, juris Rn. 13-15 m. w. N.) vorgelagert ist – nicht anwendbar. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 AMM-VO4Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.. Hiernach meint die Begriffsbestimmung „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347; nicht unter diesen Begriff fallen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der vorliegenden Verordnung. Damit fällt das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach „dieser Verordnung“ (vgl. Art. 2 AMM-VO) ausdrücklich nicht unter den Begriff der „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“, womit die wiederum ausdrücklich das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes regelnden Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO und § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG als lex specialis nicht anwendbar sind (vgl. ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, Rn. 18 ff. unter Bezugnahme auch auf Erwägungsgrund 101 der Asylverfahrens-VO; VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, Rn. 9 ff.; a. A. offenbar – dem jedoch nicht gefolgt wird – VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 – 15 A 6596/25 –, Rn. 19 f., jeweils zitiert nach juris).

19

Im Hinblick auf das materielle Recht findet dagegen mit der Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Anwendung. Danach erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Dublin III-VO. Die Kammer legt mit dem Verwaltungsgericht Aachen den Art. 84 Abs. 2 AMM-VO auch dahingehend – weit – aus, dass insoweit alle Kriterien oder anders gewendet: alle Voraussetzungen, Vorgaben, Maßstäbe und Bedingungen der Dublin III-VO für Altfälle maßgeblich sind, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, Rn. 24-25, juris). Von einer Beschränkung auf die in Kapitel III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“, auf Englisch: „Criteria for determining the member state responsible“) enthaltenen Art. 7 bis 15 ist dagegen nicht auszugehen (so aber wohl OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, Rn. 20; vgl. allerdings auch ebd., Rn. 48, juris). Für ein weites Verständnis sprechen sowohl der keine Beschränkungen enthaltene konkrete Wortlaut des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO selbst, als auch Systematik, gesetzgeberischer Wille und Sinn und Zweck der AMM-VO und Dublin III-VO im Ganzen. Denn nach dem Gesamtkonzept für das Asyl- und Migrationsmanagement sollen als übergeordnetes Ziel Asyl und Migration im Rahmen des geltenden Unionsrechts – wie vorher auch – wirksam gesteuert werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 AMM-VO), wobei auch mit Blick z. B. auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3, Art. 16 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO diverse weitere Regelungen in der Dublin III-VO existieren, die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblich waren und (weiterhin) sein können.

20

Die zulässige Klage ist nur in dem austenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. März 2026 erweist sich nach diesen Maßstäben als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, soweit in Ziffer 1 die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt wird. Im Übrigen, also weit überwiegend, ist der Bescheid – insbesondere die in Ziffer 3 ausgesprochene Abschiebungsanordnung – rechtmäßig und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

21

Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts hat durch die zum 12. Juni 2026 eingetretenen Rechtsänderungen ihre Rechtsgrundlage verloren und ist deshalb rechtswidrig geworden.

22

Die vom Bundesamt herangezogene nationale Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG in der Fassung vom 21. Dezember 2022 besteht nach der Neufassung des § 29 AsylG nicht mehr. Auch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsgrundlage besteht nicht. Die AMM-VO stellt selbst keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bereit. Art. 38 Asylverfahrens-VO ist nicht anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde. Im Übrigen ist der Fall der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist in den in Art. 38 Asylverfahrens-VO geregelten Gründen für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nicht mehr aufgeführt. Ob Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-VO eine entsprechende Öffnungsklausel („kann nach nationalem Recht befugt sein“) enthält, kann hier offenbleiben, weil eine Regelung seitens des deutschen Gesetzgebers in Bezug auf eine Unzuständigkeit bisher nicht erfolgt ist. Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung übermittelt hat, trifft nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung lediglich eine Überstellungsentscheidung und setzt die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 AMM-VO). Eine Unzulässigkeitsentscheidung ergeht in diesen Fällen nicht mehr (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, Rn. 21 - 23, juris m. W. N.).

23

Die Abschiebungsanordnung entspricht § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMM-VO überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. So liegt es hier. Im Einzelnen:

24

Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestützte Abschiebungsanordnung stellt eine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26, 27 Dublin III-VO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. A.tober 2023 – 1 B 22.23 –Rn. 9; OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2023 – 13 A 11158/22 – Rn. 12; OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 712/17 – Rn. 37, jeweils nach juris) und ist unproblematisch mit dem neuen § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG austauschbar, weil es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, dessen Wesen sich nicht ändert (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, juris Rn. 8).

25

Kroatien ist für die Prüfung des Asylantrags der Klägerinnen zuständig. Die kroatischen Behörden haben auf das Übernahmegesuch vom 23. Januar 2026 mit Schreiben vom 4. Februar 2026 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erklärt, sodass die Zuständigkeit auf Kroatien an diesem Tag auf Kroatien überging und die Überstellungsfrist zu laufen begann.

26

Die Zuständigkeit ist auch (noch) nicht wegen einer abgelaufenen Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die Überstellung richtet sich nach Art. 46 AMM-VO. Das Bundesamt hat die Überstellungsfrist wirksam gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 AMM-VO auf 36 Monate verlängert.

27

Für die Überstellung gilt auch in Dublin-Altverfahren, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden, Art. 46 AMM-VO. Die Überstellung ist eine dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren im Sinne des Art. 38 Abs. 1 AMM-VO nachgelagerte Vollstreckungshandlung. Die in Art. 46 AMM-VO geregelten ausführlichen Vorschriften und Fristen regeln das Verfahren der Überstellung und sind daher dem Verfahrensrecht im obigen Sinne zuzuordnen. Auch die Verlängerungsentscheidung ist laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (innerstaatlich) eine – tatbestandlich gebundene – Verfahrensentscheidung, die (außerstaatlich) dem zuständigen, ersuchten Staat mitzuteilen ist, um einem Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfrist zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.12.2019 – 1 B 75/19 –, Rn. 9, juris). Auch wenn aus dem Ablauf der Überstellungsfrist ein Zuständigkeitsübergang folgt, sind die Regelungen zur Durchführung der Überstellung nicht als Kriterium der Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO zu verstehen mit der Folge, dass vorliegend noch Art. 29 Dublin III-VO anzuwenden wäre (vgl. Urteil der Kammer vom 1. September 2026 – 5 A 147/26 –, juris Rn. 31).

28

Die am 30. Juli 2026 erfolgte Überstellungsfristverlängerung gegenüber Kroatien war rechtmäßig. Nach Art. 46 Abs. 1 AMM-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 43 Abs. 3 AMM-VO. Gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 AMM-VO kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat unterrichtet hat, dass die betreffende Person oder ein Familienangehöriger, der zusammen mit der betreffenden Person überstellt werden sollte, flüchtig ist, sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt.

29

Die Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist am 30. Juli 2026 vor. Denn auch nach eigenem und neuerem Vortrag der Klägerinnen im neuerlichen Eilverfahren 5 B 63/26 hat die Klägerin zu 1) – mitsamt ihrer Tochter (die Klägerin zu 2) als eine Familienangehörige im Sinne des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 AMM-VO – die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt. Auf die ausführlichen Stellungnahmen der Klägerinnen in dem Verfahren 5 B 63/25 zur Frage eines Flüchtigseins, insbesondere, ob der Aufenthalt der Klägerin zu 1) in der Psychiatrie von Entziehungsabsicht geprägt war, kommt es nach der Entscheidung des Gesetzgebers in dieser Variante des Tatbestands (Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 4 AMM-VO) daher nicht an. Unerheblich ist auch, dass das Bundesamt zunächst in seiner Verlängerungsentscheidung vom 30. Juli 2026 auf Basis der damals zur Verfügung stehenden Informationen von einer Flucht im Sinne des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 1 AMM-VO ausgegangen ist, da jedenfalls (auch nach eigenem Vortrag der Klägerinnen in dem Verfahren 5 B 63/26) auch das Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der medizinischen Anforderungen gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 4 AMM-VO vorlag und dieses unproblematisch austauschbar ist.

30

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a i. V. m. Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 AMM-VO i. V. m. Art. 34, 35 Abs. 1 AMM-VO, begründen, bestehen nicht.

31

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist dabei grundsätzlich zu vermuten, dass die Behandlung von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 82 ff.; EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. –, Rn. 80, jeweils juris).

32

Diese Vermutung ist in Bezug auf Kroatien nicht widerlegt. Dies wäre nur dann anzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung), wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller oder die

33

Lebensumstände anerkannt Schutzberechtigter dort systemische Schwachstellen aufweisen, die zu einer i. S. d. Art. 4 GRC unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überstellter Personen führen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 87 ff.; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. –, Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 7. A.tober 2019 – 2 BvR 721/19 –, Rn. 20 ff., jeweils juris).

34

Für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC müsste eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werden, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die eine Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, sodass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen ist diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, Rn. 90 f.; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, Rn. 21, jeweils juris; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 23.23 –, Rn. 20; Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn. 27).

35

Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht dabei nicht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 23.23 –, Rn. 20; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 B 93.21 –, Rn. 12; Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – Rn. 18, jeweils juris).

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Der bloße Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt für die Annahme einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung allein nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris Rn. 93).

37

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter staatlicher oder nichtstaatlicher Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, Rn. 11; Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, Rn. 26, jeweils juris).

38

Dementsprechend sind für das erkennende Gericht auch aus den zu Kroatien vorliegenden Erkenntnismitteln keine defizitären Verfahrens- oder Aufnahmebedingungen bzw. Lebensbedingungen erkennbar, die erwarten lassen, dass auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall in Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

DatumQuelleTitel
28.07.2026AIDA (Asylum Information Database) / ECRE (European Council on Refugees and Exiles)Country Report: Croatia. Update on 2025. (engl.; 190 Sn.) * * * Temporary Protection - Croatia. 2025 Update. (engl.; 33 Sn.)
06.05.2026Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), WienAnfragebeantwortung der Staatendokumentation. KROATIEN. Schizophrenie, Medikamente, Betreuung.
21.04.2026Amnesty International (AI)The State of the World's Human Rights; Croatia 2025; abrufbar auf www.ecoi.net
19.08.2025Asylum Information Database (AIDA) /European Council on Refugees and Exiles (ECRE)Country Report: Croatia, Update 2023, asylfact
12.08.2025United States Department of State (USDOS)2024 Country Report on Human Rights Practices – Croatia, abrufbar auf www.ecoi.net
20.02.2025Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)Aufnahmebedingungen in Kroatien: Bericht zur Situation von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus in Kroatien
29.04.2025Amnesty International (AI)The State of the World's Human Rights; Croatia 2024; abrufbar auf www.ecoi.net
06.09.2024Bundesverwaltungsgericht Österreich (BVwG)Erkenntnis vom 06.09.2024 – W235 2282950-1 –, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/Bvwg/
20.07.2024Asylum Information Database (AIDA) /European Council on Refugees and Exiles (ECRE)Country Report: Croatia, Update 2023, asylfact
24.04.2024Amnesty International (AI)2023 Report on International Religious Freedom: Croatia, abrufbar auf www.ecoi.net
23.04.2024United States Department of State (USDOS)2023 Country Report on Human Rights Practices – Croatia, abrufbar auf www.ecoi.net
2024Freedom House (FH)Freedom in the World 2023 – Croatia, abrufbar auf www.ecoi.net
6/2023European Council on Refugees and Exiles (ECRE)Country Report: Croatia, Update 2022, abrufbar auf www.ecoi.net
06.03.2023Bundesverwaltungsgericht Schweiz (BVG)Urteil vom 06.03.2023 – E-5872/2022 –, abrufbar unter www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/entscheiddatenbank-bvger.html
13.09.2022Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen; abrufbar auf www.ecoi.net
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Der erhobene Einwand der Aktivpartei, das kroatische Asylverfahren weise aufgrund von Polizeigewalt sowie illegalen Kettenabschiebungen systemische Mängel auf, dringt nicht durch. Das Gericht ist in Ermangelung belastbarer Anhaltspunkte insbesondere nicht davon überzeugt, dass Antragsteller, die nach der Dublin-III-Verordnung zurück nach Kroatien überstellt werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von sog. „Push-Backs“ betroffen sein werden (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, Rn. 31 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. A.tober 2023 – 10 LB 18/23 –, Rn. 26 ff., jeweils juris).

40

Die weiteren Angaben der Klägerinnen führen zu keiner anderen Einschätzung im Hinblick auf eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Soweit die Klägerinnen sinngemäß vortragen, dass sie bei Rückkehr nach Kroatien in die Türkei abgeschoben werden würden, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu sehen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerinnen in ihrem Heimatland eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung erfahren würden und für sie nach der Überstellung in Kroatien keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Sicherheiten irgendwelcher Art bestünden, die sie gegen die Abschiebung in ihr Heimatland nutzen können. Der abschiebende Staat trägt nur dann eine Mitverantwortung an der Wahrung menschenrechtlicher Mindeststandards im Zielstaat der Abschiebung, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentsch. v. 07.03.2000 – Nr. 43844/98 –, NVwZ 2001, 301 (303, 304); BVerwG, Urt. v. 07.12.2004 – 1 C 14.04 –, Rn. 18 juris). Ein solcher Verstoß gegen das Non-Refoulement-Verbot ist nicht ersichtlich.

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Ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC kommen kann und ob ein Asylantragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war ist ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris Rn. 6). Dahingehende Einwände gegen die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen oder die Lebensumstände in Kroatien hat ein Antragsteller dort, ggf. auch unter Inanspruchnahme der nationalen und europäischen Gerichte geltend zu machen. Der bloße Wunsch der Aktivpartei, ein Asylverfahren in Deutschland zu durchlaufen, begründet keine Zuständigkeit der Beklagten. Das geltende Recht gewährt kein Recht auf freie Wahl eines Mitgliedstaats zur Prüfung eines Asylantrages aufgrund persönlicher Präferenzen.

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Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen könnten, liegen nicht vor. Soweit sich die Klägerinnen auf die Wahrung einer Ehe- bzw. Familieneinheit berufen, sind die Voraussetzungen eines Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland bereits deshalb nicht gegeben, da eine allein hier umsetzbare und berücksichtigungsfähige eheliche bzw. familiäre Einheit zu ihrem Ehemann bzw. Vater nicht vorliegt, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG.

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Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegen danach ebenfalls nicht vor. Es sind auch keine anderen Umstände zu erkennen, aus denen im Fall einer Überstellung nach Kroatien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK oder eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit resultieren könnte.

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Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 3 liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlichen verschlechtern würden. Hierzu bedarf es aussagekräftiger, nachvollziehbarer ärztlicher Atteste, die eine klare Diagnose stellen und Aufschluss über die konkret erforderliche Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben (vgl. Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 31.10.2024, § 60 AufenthG, Rn. 43 m. w. N.). Die Anforderungen an ein ärztliches Attest nach § 60a Abs. 2 c AufenthG sind auf § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen. Nach § 60 Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein (Satz 4). Erfasst sind dabei nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielstaat der Abschiebung herleiten (vgl. Endres de Oliveira/Hruschka/Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025 § 60 Rn. 43). Hierfür ist nichts dargetan. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Krankheitsbilder geschildert worden sind, denen der in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein übliche Standard in Kroatien nicht gerecht werden könnte, zumal es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).

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Auch ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass familiäre Bindungen der Klägerinnen in Gestalt einer familiären Beziehung zu ihrem Ehemann bzw. Vater einer Abschiebung entgegenstehen. Ein Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Bundesgebiet setzt regelmäßig voraus, dass der Verbleib des Familienangehörigen im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist. Dies ist bei einem noch laufenden Asylverfahren des Familienangehörigen nicht der Fall (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4. A.tober 2024 – 4 LB 2/23 –, juris Rn. 77 f.). Die Klägerinnen und auch ihr Ehemann bzw. Vater verfügen über kein dauerndes Aufenthaltsrecht, sie befinden sich vielmehr noch in nicht abgeschlossenen Asylverfahren. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft zwischen ihnen zwingend nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden könnte.

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Gegen die erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate sind durch die Klägerinnen im Sinne eines Anfechtungsbegehrens rügefähige Bedenken nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch verstanden als Verpflichtungsbegehren wären keine Aspekte vorgetragen, die zu Gunsten der Klägerinnen zu einer kürzeren Befristung führen müssten. Auch insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug, § 77 Abs. 3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.