Der Senat ist nicht dadurch an einer Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gehindert, dass über …
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.12.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat ist nicht dadurch an einer Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gehindert, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das Verfahren ist nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Streitgegenstand „die Insolvenzmasse betrifft“. Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene erweiterte Gewerbeuntersagung knüpft an in der Person des Antragstellers liegende Umstände an, wegen der der Antragsgegner den Antragsteller in Bezug auf seine gewerbliche Betätigung als unzuverlässig angesehen hat. Die Maßnahme betrifft das berufliche Betätigungsfeld des Antragstellers. Dieses personenbezogene Recht zur gewerblichen Betätigung gehört nicht zur Insolvenzmasse, die gemäß § 35 Abs. 1 InsO allein das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörende und das von ihm während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen umfasst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 12.; OVG NRW, Beschluss vom 3.12.2018 - 4 B 1233/18 -, juris, Rn. 1 f.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Richtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei nach summarischer Prüfung gewerberechtlich unzuverlässig (dazu unten 1.) und es bestehe die begründete Besorgnis, dass der Antragsteller ohne eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Schulden gegenüber der öffentlichen Hand anhäufe (dazu unten 2.), wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt.
1. Der Einwand des Antragstellers, die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO falle zu seinen Gunsten aus, weil er Schulden abbaue, keine neuen Schulden aufbaue und sich gegen unberechtigte Ansprüche des Finanzamts Warendorf verteidige, greift ebenso wenig durch wie der Vortrag, der bevorstehende Verkauf einer Immobilie würde in absehbarer Zeit eine zusätzliche Liquidität schaffen.
Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung beurteilt. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2025 - 4 A 560/25 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
Auch der Einwand, das Finanzamt Warendorf habe die Zahlung von Verbindlichkeiten verhindert und sich selbst die Tatsachengrundlage geschaffen, das Gewerbeuntersagungsverfahren anregen zu können, während der Antragsteller nichts zu einer Unzuverlässigkeitslage beigetragen habe und insbesondere die Einkommensteuerschuld 2019 nicht aus einer Säumnis oder einem Fehlverhalten des Antragstellers resultiere, geht fehl. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, fällige Forderungen zu erfüllen oder zumindest ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln etwa in Gestalt eines verbindlichen und von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplans, dessen Befolgung gewährleistet, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2023 - 4 A 651/22 -, juris, Rn. 9 ff., m. w. N.
Das Risiko, ob sich ein Gläubiger auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einlässt, trägt allein der Schuldner. In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen und es auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht nicht ankommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, und Beschluss vom 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2026 - 4 B 1018/25 -, juris, Rn. 9.
Auch mit seinem Einwand, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien ihm nicht bekanntgegeben worden, vermag der Antragsteller nichts Durchgreifendes gegen das objektive Bestehen der Eintragungen und der hierdurch indizierten wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit vorzubringen.
Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Rechtmäßigkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung ohne Bedeutung ist, dass nach der am 3.11.2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Untersagungsbescheids vom 29.10.2025 über das Vermögen des Antragstellers durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 8.7.2026 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Ein Insolvenzverfahren, das - wie hier - erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15, 21 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 3.5.2024 - 4 B 1041/23 -, juris, Rn. 19 ff.
2. Mit dem Beschwerdevorbringen sind auch keine Umstände dargetan, die die begründete Besorgnis entfallen lassen könnten, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2018 - 4 B 1434/18 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen, er baue mit Mitteln eines Bäckerei- und Konditoreibetriebs stetig Schulden ab, keinen Anhalt dafür gegeben, dass die weitere Gefährdung und Schädigung öffentlicher Kassen mittlerweile ausgeschlossen sein könnte. Die Prognose, dass der Gewerbetreibende seine steuerlichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird, ist beim Vorliegen erheblicher Steuerrückstände nur gerechtfertigt, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten vorgelegt wird. Solange - wie hier - kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führte es nicht einmal zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn keine neuen Schulden entstünden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2019 - 4 B 1231/19 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Zudem führte eine Fortsetzung des Gewerbes trotz fortbestehender erheblicher fälliger öffentlicher Forderungen zu einer nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsbegünstigung des Antragstellers gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren öffentlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2020 - 4 B 680/20 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
Umso weniger ist die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr entfallen, nachdem der Antragsteller, der bereits im Jahr 2020 wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen sowie vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Bankrott bestraft worden war, kürzlich erneut straffällig geworden ist, nun wegen Steuerhinterziehung in Gestalt der Nichtabgabe von Steuer(vor)anmeldungen durch zwanzig selbstständige Handlungen im Zeitraum IV. Quartal 2024 bis Dezember 2025. Die Vorlage einer formlosen und rechtlich unverbindlichen „wechselseitige[n] Absichtserklärung“ zum Verkauf einer Immobilie zum Kaufpreis von 150.000 Euro, über deren weiteres Schicksal nichts bekannt geworden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.