Anfechtung von Antwortschreiben auf Miet- und Krankenversicherungsfragen KI-Titel
Verwaltungsakt · Widerspruchszulässigkeit · Sozialgerichtsgesetz · Keine Rechtswirkung · Anfechtungsrechtslage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen ein Schreiben des Beklagten vom 24.5.2022, mit dem der Beklagte eine Frage der Klägerin hinsichtlich der Zahlung der Miete und der Krankenversicherungsbeiträge beantwortete.
Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin am 1.6.2022 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2022 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X zulässig sei. Das Verwaltungsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt worden seien. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit dem angefochtenen Schreiben werden Rechte der Klägerin weder begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch der Klägerin sei mit der Stellungnahme nicht getroffen worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.6.2022 Klage erhoben. In der Klageschrift, mit der sie gleichzeitig Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingelegt hat, führt sie umfassend zu ihrer Lebenssituation aus. Warum sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 8.6.2022 Klage erhebt, erklärt sie jedoch nicht.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Klage ist jedoch aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2022 nicht begründet. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 24.5.2022 nicht um einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage anfechtbar wäre. Der Beklagte hat das Begehren der Klägerin zurecht als unzulässig verworfen. Das Gericht verweist insoweit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8.6.2022, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der der §§ 193, 183 SGG.