Unionsmarke – Widerspruchsverfahren
Sensotek GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke senso tek – Ältere Unionsbildmarke SENSOTEC – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sensotek GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 16. Februar 2012 meldete die Klägerin, die Sensotek GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
Die Marke wurde nach der während des Verfahrens vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung angemeldet:
– Klasse 9: „Sensoren; mit Ausnahme magnetischer Sensoren für die Weg-, Winkel-, Positions-, Strom- und Magnetfeldmessung und -erkennung; vorgenannte Waren nicht für Geräte und Instrumente zur Analyse von Flüssigkeiten und Substanzen, einschließlich menschliche und tierische Körperflüssigkeiten und Substanzen und Milch“;
– Klasse 41: „Schulung, mit Ausnahme von Schulungen im Bereich magnetischer Sensoren“;
– Klasse 42: „Technische Beratung, mit Ausnahme von Beratungen im Bereich magnetischer Sensoren“.
Die Unionsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 58/2012 vom 23. März 2012 veröffentlicht.
Am 19. Juni 2012 erhob die Senso Tecnologie Srl nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Der Widerspruch wurde auf folgende am 27. Juni 2012 unter der Nr. 10028678 eingetragene ältere Unionsbildmarke gestützt:
Die ältere Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 35, 37 und 42 eingetragen:
– Klasse 9: „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Ausgenommen elektronische Wärmezähler, Fotovoltaikplatten und andere Waren im Bereich Solarenergie“;
– Klasse 11: „Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte; Ausgenommen Fotovoltaikplatten und andere Waren im Bereich Solarenergie“;
– Klasse 35: „Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten, ausgenommen Dienstleistungen im Bereich Solarenergie“;
– Klasse 37: „Errichtung von Gebäuden, Installationen, Bauwesen; Ausgenommen Dienstleistungen im Bereich Solarenergie“;
– Klasse 42: „Dienstleistungen im wissenschaftlichen und technologischen Bereich sowie damit zusammenhängende Forschungs- und konzeptionelle Arbeiten, Analysearbeiten und industrielle Forschungen, Entwurf und Entwicklung von Computern und Software; Ausgenommen Dienstleistungen im Bereich Solarenergie“.
Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.
Am 31. August 2016 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.
Am 27. Oktober 2016 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.
Mit Entscheidung vom 16. Mai 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und wies den Widerspruch zurück. Erstens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das maßgebliche Gebiet das Unionsgebiet sei, da es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handele. Zweitens war die Beschwerdekammer hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise der Ansicht, dass es sich, da die Verbraucher der in Rede stehenden Waren mit den Verbrauchern der in Rede stehenden Dienstleistungen deckungsgleich seien, und unter Berücksichtigung der Art dieser Waren und Dienstleistungen vor allem um Verkehrskreise handele, die spezielles Fachwissen oder spezifische Fachkompetenz hätten und hoch aufmerksam seien. Da die angemeldete Marke aus einem bulgarischen Wort bestehe, seien die maßgeblichen Verkehrskreise das Bulgarisch sprechende Publikum der Union. Drittens stellte die Beschwerdekammer fest, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen identisch seien. Viertens war die Beschwerdekammer, was den Vergleich der Zeichen betrifft, der Ansicht, dass sie bildlich durchschnittlich und klanglich hochgradig ähnlich seien. In begrifflicher Hinsicht führte die Beschwerdekammer aus, dass, während die maßgeblichen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke den Wortbestandteil „tek“ als „ungerade Zahl“ und das Bild eines Pfeils und eines Quadrats wahrnähmen, die ältere Marke in dem maßgeblichen Gebiet keine Bedeutung habe. Dieser begriffliche Unterschied sei nicht ausreichend, um gegenüber der durchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit und der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden, insgesamt ähnlichen Marken zu überwiegen. Fünftens stellte die Beschwerdekammer fest, dass die ältere Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise einen normalen Grad an Kennzeichnungskraft aufweise. Sechstens kam die Beschwerdekammer bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu dem Ergebnis, dass, da die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen identisch seien und die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt ähnlich seien, ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in die Irre geführt werden und zu Unrecht denken könne, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 31. August 2016 aufgehoben wird;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Ferner beantragt die Klägerin in der Klageschrift, das Verfahren auszusetzen, bis über ihren am 21. Juli 2017 beim EUIPO gestellten Antrag auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke rechtskräftig entschieden worden ist.
Das EUIPO erklärt in seiner Klagebeantwortung, dem Aussetzungsantrag entgegenzutreten.
Rechtliche Würdigung
Zum Antrag auf Aussetzung
Die Klägerin trägt vor, eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens sei erforderlich, weil sie am 21. Juli 2017 beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke gestellt habe, in dem sie geltend gemacht habe, dass die ältere Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden sei.
Das EUIPO wendet sich gegen eine solche Aussetzung mit der Begründung, dass nach Art. 55 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 62 der Verordnung 2017/1001) und mangels eines entsprechenden Antrags der Klägerin der Verfall einer Unionsmarke seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d. h. ab dem 21. Juli 2017, entfalte und nicht zu einem früheren Zeitpunkt, zu dem der Grund für den von der Klägerin geltend gemachten Verfall eingetreten sei.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 75 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) beim Gericht erhobene Klage auf Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet und diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen ist, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, TrekStor/HABM – Scanlab [iDrive], T-105/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:924, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung am 16. Mai 2017 erlassen, und die Beschwerdekammer beurteilte die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der älteren Marke in ihrer am 27. Juni 2012 eingetragenen Form. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke wurde von der Klägerin erst am 21. Juli 2017 gestellt.
Da der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Erlass der angefochtenen Entscheidung gestellt wurde, lässt sich somit zum einen feststellen, dass selbst dann, wenn diesem Antrag stattgegeben würde, eine etwaige Verfallserklärung nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zurückwirken würde, und zum anderen, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem EUIPO keine Auswirkungen auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hat, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Red Lemon/EUIPO – Lidl Stiftung [ABTRONICX2], T-776/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:291, Rn. 17).
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens ist daher zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet, um in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2016, Hako/EUIPO – [SCRUBMASTER], T-629/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:384, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.
Sie trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die Auffassung vertreten habe, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bestehen könne.
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es allerdings aus, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.), T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die von der Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Definition des maßgeblichen Gebiets als Unionsgebiet beanstandet. Da die ältere Marke eine Unionsmarke ist, ist dieser Schlussfolgerung beizupflichten.
Die Klägerin rügt auch nicht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise das Bulgarisch sprechende Publikum der Union seien. Da die angemeldete Marke aus einem Wort besteht, das in der bulgarischen Sprache eine Bedeutung hat, ist dieser Schlussfolgerung ebenfalls beizupflichten. Ebenso ist der von der Klägerin nicht beanstandeten Beurteilung der Beschwerdekammer beizupflichten, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise vor allem aus Verkehrskreisen bestünden, die spezielles Fachwissen oder spezifische Fachkompetenz hätten, so dass davon auszugehen sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen zumindest hohen Aufmerksamkeitsgrad hätten.
Hingegen beanstandet die Klägerin die Beurteilungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Verwechslungsgefahr. Die von der Beschwerdekammer in begrifflicher Hinsicht vorgenommene Beurteilung wird von der Klägerin nicht beanstandet und ist zu bestätigen.
Erstens macht die Klägerin geltend, dass entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer keine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bestehe. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sich diese Waren und Dienstleistungen in ihrer Konzeption und ihrem Zweck unterschieden. Was die in Rede stehenden Waren betrifft, stützt die Klägerin ihr Vorbringen auf Türsensoren, die sich von den „Messgeräten“ der älteren Marke unterschieden, da ihre einzige Funktion im Öffnen und Schließen von Türen bestehe. In Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen ist die Klägerin der Ansicht, dass „technische Beratung“ im Gegensatz zu „wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschung“ nicht darauf ausgerichtet sei, neue Produkte zu erforschen und zu entwickeln. Außerdem beruft sich die Klägerin auf den sehr hohen Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher, die das maßgebliche Publikum bilden.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren und Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da aus dieser Rechtsprechung hervorgeht, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise für die Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen irrelevant ist, ist das Vorbringen der Klägerin hierzu als offensichtlich ins Leere gehend zurückzuweisen.
Zudem sind für die Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die von den einander gegenüberstehenden Marken geschützte Gruppe von Waren und nicht die tatsächlich unter diesen Marken vertriebenen Waren zu berücksichtigen. Da die angemeldete Marke für „Sensoren“ eingetragen ist, die im Übrigen Messgeräte sein können, geht das Vorbringen der Klägerin, das auf nur eine Kategorie von Sensoren, nämlich „Türsensoren“, gestützt ist, bezüglich der Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren offensichtlich ins Leere (Urteil vom 17. Januar 2012, Kitzinger/HABM – Mitteldeutscher Rundfunk und Zweites Deutsches Fernsehen [KICO], T-249/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:7, Rn. 23).
Was die in Rede stehenden Dienstleistungen betrifft, können nach ständiger Rechtsprechung Dienstleistungen als identisch angesehen werden, wenn die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen in einer allgemeineren Kategorie, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, enthalten sind oder wenn die von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen in den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen enthalten sind (vgl. Urteil vom 21. September 2017, The Logistical Approach/EUIPO – Idea Groupe [Idealogistic], T-620/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:635, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus den Erläuternden Anmerkungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen des Abkommens von Nizza geht hervor, dass die Dienstleistungen der Klasse 42 einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen umfassen, die sich auf theoretische und praktische Aspekte komplexer Gebiete beziehen. Derartige Dienstleistungen werden durch Angehörige von Berufen wie Chemiker, Physiker, Ingenieure oder Programmierer erbracht. Daraus kann abgeleitet werden, dass „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschung“ nicht auf die Erforschung und Entwicklung neuer Produkte beschränkt sind, wie die Klägerin vorträgt. Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass „technische Beratung, mit Ausnahme von Beratungen im Bereich magnetischer Sensoren“ in der weiter gefassten Kategorie der „Dienstleistungen im technologischen Bereich; ausgenommen Dienstleistungen im Bereich Solarenergie“, enthalten ist.
Folglich ist das erste Argument der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zweitens bestreitet die Klägerin eine bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Diese unterschieden sich, da die aus zwei Wörtern zusammengesetzte angemeldete Marke und die ältere Marke eine sehr unterschiedliche Färbung sowie sehr unterschiedliche Bildbestandteile aufwiesen. Die Bildbestandteile der angemeldeten Marke seien im Übrigen von besonderer Bedeutung, da die Wortbestandteile der Marke, „senso“ und „tek“, kennzeichnungsschwach und beschreibend seien.
Nach ständiger Rechtsprechung widmet der Verbraucher bei einer Marke, die Wortbestandteile enthält, dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende (Urteile vom 21. Februar 2013, Esge/HABM – De’Longhi Benelux [KMIX], T-444/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:89, Rn. 27, und vom 19. April 2013, Hultafors Group/HABM – Società Italiana Calzature [Snickers], T-537/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:207, Rn. 41).
Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile die der Bildbestandteile übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihren Bildbestandteil zu beschreiben (Urteil vom 10. März 2016, LG Developpement/HABM – Bayerische Motoren Werke [MINICARGO], T-160/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:137, Rn. 43).
Im vorliegenden Fall sind die für die einander gegenüberstehenden Zeichen verwendeten Farben ebenso wie die Schriftart ihrer Wortbestandteile banal. Zudem werden die beiden geometrischen Formen auf der linken Seite der angemeldeten Marke, die vertikale Linie, die deren Wortbestandteile trennt, sowie die drei Elemente auf der rechten Seite der älteren Marke, die Sonnenstrahlen oder – wie die Klägerin vorträgt – Flammen darstellen, als im Wesentlichen dekorative Elemente wahrgenommen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden den Wortbestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen also mehr Aufmerksamkeit widmen. Diese Wortbestandteile bestehen aus acht Buchstaben, von denen sie die ersten sieben Buchstaben „s“, „e“, „n“, „s“, „o“, „t“ und „e“ gemeinsam haben. Sie unterscheiden sich nur durch den letzten Buchstaben, im Fall der älteren Marke ein „c“ und im Fall der angemeldeten Marke ein „k“.
Diese Beurteilung wird nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt, dass die Wortbestandteile der angemeldeten Marke beschreibend und damit kennzeichnungsschwach seien.
Hierzu geht zusätzlich zu der bereits in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Begriff, der eine klare Bedeutung besitzt, nur dann als beschreibend angesehen wird, wenn er zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Opko Ireland Global Holdings/EUIPO – Teva Pharmaceutical Industries [ALPHAREN], T-88/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:32, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Klägerin nichts vorträgt, was die Feststellung zulässt, dass zum einen der Wortbestandteil „senso“ der angemeldeten Marke eine konkrete Bedeutung hat und zum anderen der Wortbestandteil „tek“ der angemeldeten Marke, der auf Bulgarisch „ungerade Zahl“ bedeutet, so wahrgenommen würde, dass er mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang steht.
Daher erscheinen in Anbetracht der vorherigen Erwägungen und derjenigen oben in Rn. 43 die Bildbestandteile der angemeldeten Marke nicht in einer speziellen und originellen Gestaltung, die ihnen erlaubt, die Wortbestandteile zu verdrängen.
Folglich ist unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen und des im Wesentlichen dekorativen Charakters ihrer Bildbestandteile davon auszugehen, dass diese Zeichen in begrifflicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich sind.
Folglich ist das zweite Argument der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Drittens bestreitet die Klägerin eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, da die angemeldete Marke unter Beschränkung auf das Wort „senso“ ausgesprochen würde.
Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin keinen Grund vorträgt, weshalb ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Wortbestandteil „tek“ weglassen könnte.
Folglich ist das dritte Argument der Klägerin ebenso wie ihr abschließendes Vorbringen, wonach die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Beschwerdekammer zu der Feststellung hätte veranlassen müssen, dass eine solche Gefahr nicht besteht, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Viertens und letztens rügt die Klägerin die Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise, die ihrer Ansicht nach hoch aufmerksam sind. Hierzu genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Identität der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen nicht geeignet ist, das vorhergehende Ergebnis in Frage zu stellen.
Die Beschwerdekammer hat daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu Recht bejaht.
Der einzige Klagegrund der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, ist damit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Demzufolge ist die Klage insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-470/17
Sensotek GmbH mit Sitz in Reichenbach an der Fils (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Senso Tecnologie Srl mit Sitz in Rom (Italien),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Mai 2017 (Sache R 1953/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Senso Tecnologie und Sensotek
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und B. Berke,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 26. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 25. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
folgenden