Die Klägerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen (HRB N02)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen (HRB N02). Nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrags vom 7. August 2024 ist der Gegenstand des Unternehmens die Planung, Errichtung und der Betrieb eines Umspannwerks in X., über das u.a. in Windenergieanlagen produzierter Strom in das Netz des Netzbetreibers eingespeist werden soll. Die Geschäftsanteile an der Klägerin halten die M. (N03), die K. (N04) und die Q. (N05).
Die M., die P. und die K. planen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen als Windpark „R.“ im Gemeindegebiet D. und Stadtgebiet U. im Hochsauerlandkreis. Die geplanten Windenergieanlagen sind solche des Typs Enercon E-160 EP5 E3 (Nabenhöhe: 166,6 Meter) und Enercon E-175 EP5 (Nabenhöhe: 162 Meter). Ihre Errichtung erfolgt innerhalb eines Waldgebiets zwischen den Orten C. und Y. nordöstlich von U.. Für die Errichtung soll der Ausbau der Zuwegung stattfinden. Es ist die Erweiterung des größtenteils bereits vorhandenen geschotterten Wegenetzes für den Transport von Windenergieanlagenbauteilen geplant.
Die Zuwegung beginnt östlich der N10 und endet an den Bauflächen der geplanten Windenergieanlagen. Sie führt mit einer Gesamtlänge von rund 9,46 km ausschließlich über bewaldete Flächen. Die meist vorhandenen Schotterwege sollen auf eine Fahrbreite von 4,5 Metern, eine lichte Durchfahrtsbreite von 7 Metern und eine Mindestdurchfahrtshöhe von 6 Metern ausgebaut werden. Nur auf dem „R.weg“ im nordwestlichen Teil der Zuwegung besteht auf einer Länge von 450 Metern kein Schotterweg. Dort soll der Gehölzbestand gerodet, eine ebene Fläche hergestellt und eine Tragschicht mit Schottermaterial aufgebaut werden. Die Zuwegungen sollen größtenteils dauerhaft mit Schotter teilversiegelt und für einen längeren Teil der Zuwegung (Abschnitte mit mehr als 7% Steigung) asphaltiert werden. Im Osten soll ein 4 Meter breiter Forstweg durch Schlagflur und Baumplantagen wiederhergestellt werden.
Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen vom 14. Dezember 2023 und der Änderungsgenehmigung vom 4. Februar 2025 erteilte die Landrätin des W. der Klägerin bereits eine Waldumwandlungsgenehmigung für die jeweiligen Anlagengrundstücke (Gemarkung H., Flur N06, Flurstück N07).
Die Klägerin beantragte am 00. Dezember 0000 die Genehmigung einer Waldumwandlung im Hinblick auf die vom Ausbau der Zuwegung betroffenen Flächen, für die die Waldumwandlungsgenehmigung nicht bereits mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilt wurde. Sie gab an, ein Interesse an der Umwandlungsgenehmigung zu haben, da eine Erhöhung der Kurvenradien und Wegverbreiterungen an den Zuwegungen zum Windpark vorgenommen werden müssen, wo diese für den Transport von Großkomponenten der Windenergieanlagen erforderlich sei.
Am 00. März 0000 änderte die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung. Der Antrag bezieht sich auf die Flächen, die in Beiakte III, Bl. 92 aufgeführt sind.
Mit Bescheid vom 00. März 0000 erteilte das beklagte Land die beantragte Waldumwandlungsgenehmigung mit Nebenbestimmungen. Diese enthält unter anderem folgende Regelungen:
Ziffer 2.7: „Der Einsatz von kalk- und zementhaltigen Stoffgemischen ist nicht zulässig.“
Ziffer 2.16: „Zum Schutz der im Wald lebenden Wildtiere muss der Fahrzeugverkehr im Rahmen der Errichtung der Zuwegung auf den beantragten und genehmigten Zuwegungen/Waldumwandlungsflächen tagsüber eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h einhalten. Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist die Befahrung mit Kraftfahrzeugen sämtlicher Art im Zusammenhang mit der Zuwegung zu den WEA stehenden Forstwegen verboten.“
Ziffer 2.17: „Es darf keine nächtliche Beleuchtung der Waldbereiche im Rahmen der Bauarbeiten stattfinden.“
Am 00. April 0000 hat die Klägerin Klage erhoben und begehrt die Aufhebung der Ziffern 2.7 und 2.17 und die teilweise Aufhebung von Ziffer 2.16.
Durch gerichtliche Verfügung vom 0. Juli 0000 hat die Kammer die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angehört.
II.
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten auf der Grundlage von § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a), Satz 2 Alt. 2 VwGO.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO gilt Satz 1 auch für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Zuständigkeit des OVG NRW ist hiernach gegeben, da die Klägerin vorliegend die Aufhebung von Nebenbestimmungen zu einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) begehrt, die den Ausbau von Zuwegungen für die Errichtung von Windenergieanlagen betreffen.
Bei der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG NRW handelt es sich um eine für ein Vorhaben nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) VwGO erforderliche Erlaubnis, die eine Nebeneinrichtung betrifft, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht.
Die Zuwegungen, deren Bau bzw. Ausbau die Klägerin beabsichtigt, sind Nebeneinrichtungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO zur Errichtung einer Windenergieanlage nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) VwGO.
Nebeneinrichtungen in diesem Sinne sind Anlagen und sonstige Einrichtungen, die überwiegend den Zwecken eines Vorhabens gemäß Abs. 1 Satz 1 oder einer Nebeneinrichtung dazu oder der Wahrnehmung damit verbundener Aufgaben dienen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris Rn. 34; Panzer, in: Schoch/Schneider, § 48 VwGO Rn. 13 (Stand: März 2023); Berstermann, in: BeckOK VwGO, § 48 VwGO Rn. 6 (Stand: Oktober 2025).
Eine Nebeneinrichtung ist nicht unmittelbar den Betriebsvorgängen der in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschriebenen Vorhaben zuzuordnen, ist aber mit einer dienenden Funktion in das Gesamtvorhaben integriert und in dessen baulichem Kontext lokalisiert,
vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, § 48 VwGO Rn. 28.
Der Begriff der Nebeneinrichtung hängt in seiner Reichweite von den in § 48 Abs. 1 VwGO definierten Vorhaben ab. Denn aus dem Begriff der Nebeneinrichtung selbst kann keine Erweiterung des Vorhabenbegriffs hergeleitet werden,
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 8 A 16.40043 -, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen; Panzer, in: Schoch/Schneider, § 48 VwGO Rn. 14 (Stand: März 2023).
In der Gesetzesbegründung werden als Nebeneinrichtungen in diesem Sinne beispielhaft Kühltürme bei Kraftwerken oder Schleusen beim Neubau von Wasserstraßen aufgezählt,
vgl. BT-Drucks. N06/3368, S. 8.
Dass es bei einem Verfahren allein um eine Genehmigung oder Erlaubnis für eine Nebeneinrichtung und nicht auch unmittelbar um das Vorhaben im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht, ist irrelevant für die Anwendung des § 48 Abs. 1 VwGO,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Juli 2008 - 9 A 21/08 -, juris Rn. N06.
Nicht ausreichend ist es aber, wenn es ausschließlich um Maßnahmen an Nebeneinrichtungen geht und das Verfahren in keinem Zusammenhang mit einem Vorhaben im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 20 D 89/02.AK -, juris Rn. 7.
Dabei ist grundsätzlich vor dem Hintergrund des mit § 48 VwGO verfolgten Zwecks keine enge Auslegung des Begriffs der Nebeneinrichtung geboten,
vgl. allgemein hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 9 AV 1/23 -, juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen.
Denn mit § 48 VwGO verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, bei bedeutenden Infrastrukturprojekten eine Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen, indem es nur eine Tatsacheninstanz gibt. Der Gesetzgeber gewährleistet durch § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere für diejenigen Tatbestände des Katalogs in Abs. 1 Satz 1, in denen kein Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung (gem. § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) durchzuführen ist, eine eigene verfahrensrechtliche Konzentrationswirkung und eine einheitliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts,
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - OVG 11 S 3.13 -, juris Rn. 13.
Die Verfahrensbeschleunigung dient in diesem Kontext dazu, Planungssicherheit für die Verwaltung und die Investitionstätigkeit der Wirtschaft zu gewährleisten,
vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, § 48 VwGO Rn. 3; Panzer, in: Schoch/Schneider, § 48 VwGO Rn. 3 (Stand: März 2023).
Im Hinblick auf Windenergieanlagen verfolgt der Gesetzgeber dabei das Anliegen, die Ausbauziele für Windenergie an Land zu erreichen,
vgl. BT-Drucks. 19/22139, S. 16.
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den Zuwegungen zu den Bauplätzen für die Windenergieanlagen um Nebeneinrichtungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Das Vorhaben, dessen Wahrnehmung die Zuwegungen dienen, ist hier die Errichtung von Windenergieanlagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) VwGO. Errichtung meint dabei den Bauprozess, der grundsätzlich mit der Inbetriebnahme der Windenergieanlage endet. Für eine solche Definition spricht neben dem Wortlaut auch die normimmanente Systematik. Sein Ende muss der Prozess der Errichtung nämlich finden, wenn der „Betrieb“ der Windenergieanlage im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) VwGO erreicht ist. Diesen Bauprozess fördern die Zuwegungen. Denn über die Zuwegungen werden die einzelnen Bauplätze für die Windenergieanlagen erschlossen. Hierbei ist der Ausbau der bereits vorhandenen Zuwegungen geboten, um beidseitigen Baustellenverkehr und Schwertransporte zu ermöglichen, die die Einzelteile der Windenergieanlagen an den jeweiligen Standort derselben transportieren. Dass es sich hier (auch) um den Ausbau und nicht (ausschließlich) den Neubau von Zuwegungen handelt, ist vor dem Hintergrund der grundsätzlich nicht engen Auslegung des § 48 Abs. 1 VwGO unerheblich. Denn zu einer Verzögerung eines Vorhabens im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO - die durch den Wegfall einer Tatsacheninstanz gerade verringert werden soll - kann es auch dann kommen, wenn der notwendige Ausbau von Nebeneinrichtungen Gegenstand des Verfahrens ist, sodass ein Neubau und ein notwendiger Ausbau gleichzustellen sind.
Die Zuwegungen und ihr Ausbau stehen als Nebeneinrichtung auch mit der Errichtung der Windenergieanlagen in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Räumlich gilt dies bereits deshalb, da durch die Zuwegungen erst die Baustelle so erreichbar wird, dass die Windenergieanlagen dort errichtet werden können. Der betriebliche Zusammenhang folgt ebenfalls aus diesem Gedanken. Erforderlich ist insoweit, dass die Nebeneinrichtung technisch dem Vorhaben zugeordnet ist,
vgl. W.R. Schenke, in: Kopp/Schenke, § 48 VwGO Rn. 17.
Sie muss mit dem Großprojekt eng zusammenhängen,
vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 2015 - 5 C 37/13 -, juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen.
Der betriebliche Zusammenhang ist insbesondere dann gegeben, wenn die Nebeneinrichtung für die Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderlich ist,
vgl. allgemein OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. März 2011 - 8 C 11052/N06 -, juris Rn. 16 im Kontext des Ausbaus einer Bahnstrecke für eine Bahnfunkstation.
Das ist hier der Fall, da der Nutzungszweck der Zuwegungen die Erschließung und damit Herstellung der Erreichbarkeit der Flächen ist, auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Sie sind insoweit für die Funktionsfähigkeit des Vorhabens im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) VwGO - Errichtung von Windenergieanlagen - erforderlich, weil die Windenergieanlagen andernfalls nicht baulich errichtet werden können.
Die Waldumwandlungsgenehmigung ist auch eine für die Nebeneinrichtung erforderliche Genehmigung.
Auch der Begriff der erforderlichen Erlaubnis/Genehmigung ist nicht eng auszulegen,
vgl. allgemein zur nicht engen Auslegung BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 9 AV 1/23 -, juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen,
und erfasst daher auch eine Waldumwandlungsgenehmigung,
vgl. allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - OVG 11 S 3.13 -, juris, das die Befreiung von Verboten einer Landschaftsschutzverordnung für eine Abholzung von Waldflächen unter § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO fasst.
Erforderlich in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund des Wortlauts und des Sinns und Zwecks des § 48 Abs. 1 VwGO eine Genehmigung oder Erlaubnis für ein Vorhaben, wenn dieses ohne die Erteilung der Genehmigung/Erlaubnis nicht rechtmäßig verwirklicht werden kann. Ohne die Waldumwandlungsgenehmigung würden die Flächen, die im Rahmen des (Aus-)Baus der Zuwegungen umgewandelt werden sollen, weiterhin Wald im Sinne des LFoG NRW sein. Dies hätte zur Folge, dass gegen die Klägerin eine Wiederaufforstungsanordnung nach § 44 Abs. 5 LFoG NRW erlassen werden könnte, soweit ein (Aus-)Bau der Zuwegungen ohne Waldumwandlungsgenehmigung realisiert würde. Ohne die Waldumwandlungsgenehmigung wäre es der Klägerin demnach nicht möglich, die Zuwegungen rechtmäßig herzustellen und diese für die Errichtung der Windenergieanlagen zu nutzen.
Darüber hinaus ist es unerheblich, ob sich die Streitigkeit auf die Erlaubnis oder Genehmigung gänzlich oder nur einen Teil derselben - wie hier die Anfechtung im Hinblick auf Nebenbestimmungen - bezieht. Denn zum einen erfasst § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO nach seinem Wortlaut Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben und für Nebeneinrichtungen erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit die Nebeneinrichtung in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Vorhaben steht. Zum anderen kann auch ein Streit über Nebenbestimmungen dazu führen, dass sich rein faktisch die Verwirklichung eines Vorhabens im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO verzögert, weil eine für das Vorhaben relevante Nebeneinrichtung nicht errichtet werden kann,
vgl. insoweit auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow, § 48 VwGO Rn. 30, der auch eine Anfechtungsklage zur Abwehr einer Auflage als von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfasst ansieht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
A. T. G.