Einzugsstelle für die Pflegeversicherungsbeiträge der in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Einzugsstelle für die Pflegeversicherungsbeiträge der in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versicherten Rentner ist nicht die Krankenkasse, sondern die Pflegekasse. Sie entscheidet über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe.
2. Familienangehörige, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe haben, gehören nicht zum Personenkreis des § 55 Abs 1 S 2 iVm § 28 Abs 2 SGB XI, wenn sie selbst in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Sie haben den vollen Beitragsanteil zu tragen.