Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt.
2. Durch eine vor Erteilung der Baugenehmigung ergehende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass für ein Bauvorhaben die Erteilung einer Befreiung zugesichert wird, wird der Grundstücksnachbar noch nicht in seinen Nachbarrechten verletzt.