AG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil

Hehlerei durch Erwerb gestohlener Gegenstände KI-Titel

Hehlerei · StGB § 259 · Einstellung des Verfahrens · Geldstrafe · StPO § 154

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.

- § 259 Abs. 1 StGB -

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.

4

Der Vorwurf des Diebstahls ließ sich nicht nachweisen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs zu 2 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.