Das Amtsgericht hat das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, nachdem die bestbetreibende …
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 8. Juni 1993 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. insoweit abgeändert, als die Anordnung, daß das Verfahren gemäß § 803 Abs. 2 ZPO für das Finanzamt X3 als betreibende Gläubigerin nicht weitergeführt wird, entfällt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht hat das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, nachdem die bestbetreibende Gläubigerin, die Volksbank X die Einstellung bewilligt hat. In diesem Einstellungsbeschluß hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß das Zwangsversteigerungsverfahren für die weiteren betreibenden Gläubiger nämlich die Dresdner Bank und die Beschwerdeführerin gemäß § 803 Abs. 2 nicht weitergeführt wird. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2. Erinnerung eingelegt.
Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, daß § 803 Abs. 2 ZPO im Zwangsversteigerungsverfahren nicht anwendbar sei.
Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Erinnerungsschrift der Beteiligten zu 2. Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und ausgeführt, daß das Finanzamt wegen der Befriedigung vorrangiger Rechte bei einer Zwangsversteigerung nichts zu erwarten habe. Die nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RechtspflG, 793 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - soweit die Beteiligte zu 2. betroffen ist.
Das Verfahren konnte nach § 30 ZVG nur insoweit eingestellt werden, als die Volksbank X die Einstellung bewilligt hat. Die weitere betreibende Gläubigerin, die Beschwerdeführerin, hat die Einstellung nicht bewilligt, so daß das Verfahren anhängig blieb. Es konnte auch keine Einstellung analog § 803 Abs. 2 ZPO erfolgen, weil diese Vorschrift im Zwangsversteigerungsverfahren nicht entsprechend anwendbar ist.(vgl. Zeller/Stöber 13. Auflage, ZVG, Einleitung Randnummer 48.8; LG Berlin Rechtspfleger 87, 209; LG Aachen Rechtspfleger 88, 420; OLG Hamm Rechtspfleger 89, 34). Die hier zu entscheidende Frage, ob ein für den betreibenden Gläubiger aussichtslose Zwangsversteigerung zu einer Einstellung führen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dafür haben sich das Landgericht Augsburg (Rechtspfleger 86, 146) und das Landgericht Bielefeld (Rechtspfleger 87, 424) ausgesprochen. Die Kammer folgt der o. a. gegenteiligen Auffassung. Eine analoge Anwendung des § 803 Abs. 2 ZPO setzt eine Regelungslücke voraus. Eine solche liegt nicht vor. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält insoweit Sondervorschriften. Eine Verfahrensaufhebung findet beispielsweise erst nach zweimaliger Einstellung (§ 30 Abs 1 ZVG) oder nach zweimaligem Versteigerungsversuch statt (§ 77 Abs. 2 ZVG). Die damit getroffene Regelung setzt erst nach dem Abhalten von Versteigerungsterminen ein, während § 803 Abs. 2 ZPO auch schon vor diesem Zeitpunkt anwendbar wäre. Im übrigen läßt sich wegen der langen Verfahrensdauer zwischen Anordnung und späterer Durchführung des Versteigerungstermins auch nicht sicher feststellen, ob ein aussichtsloses Zwangsversteigerungsverfahren vorliegt. Die Vorbelastungen, die der betreibenden Gläubigerin vorgehen, können sich häufig durch Löschungen oder Entstehen von verdeckten Eigentümergrundschulden, die im Grundbuch nicht als solche zu erkennen sind, ändern.
Der angefochtene Beschluß war nach alledem aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nr. 1181 Anlage 1 zum GKG.